Urteil: Intimfotos auf Privat-PC sind nach Widerruf zu löschen

In einem Urteil thematisiert das LG Koblenz (Urteil vom 24.09.2013, Az.: 1 O 103/13) den in der Rechtsprechung selten angesprochenen und damit sehr interessanten Aspekt des Widerrufs einer Einwilligung in die Herstellung von Fotografien und deren Folgen.

Der Sachverhalt

Konkret ging es um den folgenden Fall: Der Beklagte ist Fotograf. Mit der Klägerin hatte er eine Beziehung. Der Fotograf verfügte über Bilder und Filme der Klägerin mit und ohne intimen Bezug. Nach Beendigung der Beziehung beider, sendete der Beklagte alte Liebesbriefe, die die Klägerin zuvor geschrieben hatte, per E-Mail an den Ehemann der Klägerin. Diese konnten von Mitarbeitern des Ehemanns eingesehen werden. Bilder oder Videos wurden jedoch nicht verschickt. Die Klägerin verlangt unter anderem die Löschung der im Besitz des Beklagten befindlichen Bilder und Filme, auf denen sie abgebildet ist.

Das Urteil

Das LG Koblenz gab dem Antrag auf Löschung der Bilder zum Teil statt. Konkret bejahte es einen Anspruch auf Löschung solcher Bilder und Filme, die die Klägerin lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet, vor, während oder nach dem Geschlechtsverkehr sowie in ganz oder teilweise unbekleidetem Zustand soweit der Intimbereich zu sehen ist. Bilder, die die Klägerin lediglich in Alltags- sowie Urlaubssituationen zeigen, seien nach Ansicht des Gerichts nicht von diesem Anspruch erfasst.

Anspruchsgrundlage

Das Gericht stützt den Löschungsanspruch auf §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem erfolgten Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung der Fotos und Filme. Eine explizite Vorschrift, die den Widerruf einer Einwilligung regele, existiere nicht. § 22 KunstUrhG lasse sich auf die Herstellung oder den Besitz von Bildern nicht anwenden (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 31.10.2011, Az.: 14 O 21/11) und § 37 KunstUrhG gelte seinem Wortlaut nach nur für widerrechtlich hergestellte Aufnahmen. Vorliegend waren die Bilder und Filme jedoch zunächst mit der Einwilligung der Klägerin hergestellt worden.

Voraussetzungen des Widerrufs

Ein Widerruf basierend auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt in Frage, wenn die Fortgeltung der einmal erteilten Einwilligung in Widerspruch zu den vom Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten tritt (vgl. LG Oldenburg, Beschl. v. 21.04.1988, Az.: 5 S 1656/87). Ob und in welchem Umfang eine solche Widerrufsmöglichkeit besteht, sei nach einer umfangreichen Abwägung der im Einzelfall relevanten Aspekte zu entscheiden.

Die Abwägung im Einzelfall durch das Gericht

In eine solche Abwägung bezog das Gericht verschiedene Aspekte ein:

Die Klägerin sei durch die Bilder und Filme teilweise im Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts betroffen. Intimbilder bedürfen eines besonderen Schutzes. Zudem habe keine vertragliche Verpflichtung bestanden und die Beziehung sei auch vorüber. Diese sei jedoch Grundlage für die Entstehung der Bilder gewesen. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass die Bilder den Wirkungskreis des Beklagten verlassen und damit das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten erheblich beeinträchtigen könnten. Dem Beklagten solle zwar ausdrücklich nicht unterstellt werden, dass er beabsichtige, die Fotos und Filme dritten Personen zugänglich zu machen. Allerdings reiche die rein theoretische Möglichkeit aus, dass die Bilder auch ungewollt verbreitet würden. So beispielsweise durch fremden Zugriff auf den PC (über dass Internet). Auch würde dem Fotografen generell Unachtsamkeit vorgeworfen werden können, da er private Emails so verschicke, dass sie für Dritte lesbar waren.

Zugunsten des Fotografen berücksichtigte das Gericht, dass die Bilder einen künstlerischen- sowie einen Erinnerungswert hätten.

Folglich führe die Abwägung der genannten Aspekte nach Ansicht des LG Koblenz zu der Verpflichtung des Beklagten, die intimen Bilder und Filme zu vernichten. Der wirksame Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung eines Lichtbildes durch die Klägerin führe zum Entfall der Befugnis des Beklagten über diese Fotos und Filme sowie den darin verkörperten Aspekt der Persönlichkeit der Klägerin zu verfügen.

Weiterführende Hinweise

Ob das Urteil im Falle einer Überprüfung im Rahmen einer möglicherweise eingelegten Berufung Bestand haben wird, ist aufgrund fehlender eindeutiger Rechtsprechung offen.

Nach einer Ansicht ist die Einwilligung in die Aufnahmen eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (OLG München ZUM 2001, 708; weitere Nachweise OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az.: 16 U 172/10ZUM-RD 2011, 408). Dem gegenüber sieht der BGH die Einwilligung als bloßen Realakt an. Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden (BGH NJW 1980, 1903, 1904). Insofern kommt man am Ende zum gleichen Ergebnis: die Einwilligung ist grundsätzlich unwiderruflich (BeckOK, KunstUrhG § 22, Rn. 46).

Ein Widerruf ist ausnahmsweise möglich, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet. Es bedarf einer Abwägung der Interessen, wobei regelmäßig ein „wichtiger Grund“ verlangt wird, weswegen es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, weiterhin an der einmal gegebenen Einwilligung festgehalten zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2011, Az.: 16 U 172/10; LG Hamburg, Urt. v. 21.01.2005, Az.: 324 O 448/04NJW-RR 2005, 1357; OLG München AfP 1989, 570,571; vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnrn. 744f.).

Ein solch „wichtiger Grund“ kann vorliegen, wenn eine Wandlung der Persönlichkeit vorliegt (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 19.09.2007, Az.: 6 O 360/07) bzw. sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert hat (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2011, Az.: 16 U 172/10; LG Köln, Urt. v. 20.12.1995, Az.: 28 O 406/95). Die reine Behauptung, man wolle nun seriöser werden, kann jedoch nicht ausreichen (OLG München, Urt. v. 17.03.1991, Az.: 21 U 4729/88).

Kritische Betrachtung 

Dass Intimfotos äußerst prekär sind, steht wohl außer Frage. Die Argumentation des Gerichts ist allerdings stark ergebnisorientiert und insofern nicht gänzlich nachvollziehbar.

Insbesondere die Argumentation, dass die Bilder rein theoretisch in die Hände Dritter gelangen könnten, ist kaum haltbar. Dem Fotografen etwas anzulasten, was außerhalb seines Machtbereichs liegt, ist zu weit hergeholt. Ein unzureichender Schutz seines PCs wird ihm schließlich nicht vorgeworfen. Wäre dies in der Vergangenheit der Fall, wäre die erfolgte Argumentation noch nachvollziehbar. In der vorliegenden Situation kann die Argumentation in unseren Augen jedoch keinen wichtigen Grund darstellen, der einen Widerruf rechtfertigt.

Der Versand der privaten Emails an den Ehemann der Klägerin kann hingegen Indizwirkung dafür haben, dass der Fotograf nicht achtsam mit privaten Informationen umgeht. Ob sich allerdings daraus eine generelle Unachtsamkeit auch im Umgang mit intimen Bildern und Filmen schließen lässt,  sei einmal dahingestellt. Einem Berufs-Fotografen kann wohl  unterstellt werden, dass er eine ordnungsgemäße und sichere Verwahrung der Bilder gewährleisten kann.

Bleibt noch die Beziehung der Klägerin zum Fotografen. Das Gericht stellt die Beziehung als Grundlage für die Bildaufnahmen dar, die im Nachhinein weggefallen ist. Die Überlegung ähnelt dem Grundgedanken des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Hätten die Parteien das Ende Ihrer Beziehung vorausgesehen, wäre von vornherein das Löschen der Bilder bei Ende der Beziehung vereinbart worden. Dies lässt sich auch als Grund ansehen, warum nur die Intimfotos zu löschen sind. Dass die Beziehung auch eine Grundlage für „normale“ Fotos darstellt, wäre nicht vertretbar.

Zusammengefasst kann man mit dem LG Koblenz zumindest im Ergebnis einen wirksamen Widerruf annehmen. Mit einem Widerruf ist die weitere Verwahrung der Aufnahmen zu untersagen. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bedarf nach stetiger Rechtsprechung bereits die Herstellung von Aufnahmen einer Einwilligung. Um diesem Schutzgedanken Rechnung zu tragen muss daher auch die (weitere) Verwendung von Aufnahmen versagt werden können. Vertretbar wäre es wohl auch, die Löschung der Bilder mit entsprechender Anwendung des § 37 KUG zu begründen.

Es sei am Ende allerdings noch darauf hingewiesen: Es geht ausdrücklich nur um die Löschung digitaler Vervielfältigungsstücke.

Fazit

So unangenehm die Folgen in manchen Fällen auch sein mögen, grundsätzlich ist eine einmal erteilte Einwilligung unwiderruflich. Die von der gängigen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen sind verhältnismäßig streng und schützen das Vertrauen (u.a. des Fotografen) in eine einmal erteilte Einwilligung umfangreich. Ein Widerruf kommt nur in o.g. Ausnahmefällen in Betracht. Zudem sollte man beachten, dass im Falle eines Widerrufs auch ein etwaiger Vertrauensschaden zu ersetzen ist.

(Bild:© kreizihorse – Fotolia.com)

10 Gedanken zu „Urteil: Intimfotos auf Privat-PC sind nach Widerruf zu löschen“

  1. Hi Dennis,
     
    m.E. ist bereits der Umstand, dass der „geprellte“ Ex mittels Liebesbrief-Zusendung an den Ehemann eine massive Drohkulisse aufgebaut hat, ein mehr als starkes Indiz dafür, dass der nächste Schritt denknotwendig wohl die Zusendung von (intimen) Bildern sein dürfte. Denn wer schon so etwas intimes wie Liebesbriefe Dritten offenbart, wird mit Fotos nicht unbedingt weniger zimperlich umgehen, oder?
    Frei nach dem Motto: Rache ist Blutwurscht! ;-) Das hat das LG Frankfurt a.M. anscheinend auch so gesehen.
    Besten Gruß aus Bonn
    Michael

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  2. Warum lässt der Fotograf sich überhaupt auf eine Verhandlung ein? Ein einfaches „ich habe keine Bilder mehr“ hätte doch gereicht. Er hätte als Fotograf wissen müssen, dass man ein Einverständnis auch widerrufen kann.

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  3. >“Es geht ausdrücklich nur um die Löschung digitaler Vervielfältigungsstücke.“
     
    Als juristischer Laie würde mich sehr interessieren, welche Unterschiede bestehen könnten für Aufnahmen welche auf Zelluloidfilm gemacht wurden?
    Was genau ist mit „digitalen Vervielfältigungsstücken“ gemeint? Sind die originalen Aufnahmen etwa davon ausgenommen?

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  4. Nun, digitale Vervielfältigungsstücke sind tatsächlich nur digitale Kopien. Analoge Originale (Dias, Negative etc.) sind davon tatsächlich nicht umfasst. Allerdings bleibt natürlich zu berücksichtigen, dass in dem Fall vermutlich nie analoge Originale existiert haben…

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  5. Danke Hr. Tölle – Habe ich das richtig verstanden, dass die Vernichtung oder Herausgabe von Originalen auf Film unter diesem Titel niemals verlangt werden könnte. 
    Und dass dies auch für digitale Originale gilt, wobei sich dann die Frage aufdrängt, worin der Unterschied zwischen dem Original und einer bitgenauen Kopie bestehen sollte.
    Ganz nebenbei, das Schweizerische Bundesgericht betrachtet das Anfertigen einer Kopie als „Herstellung“!
     

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  6. Grundsätzlich kann das Gericht immer nur zu den Dingen verurteilen, die auch vom Kläger bzw. Beklagten beantragt worden sind. Gibt es also analoge Originale, sollte der Kläger auch die Vernichtung dieser beantragen. Besteht der Anspruch, kann das Gericht auch dazu verurteilen. Der Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung gem. § 98 UrhG ist nicht an eine bestimmte Form eines Werkes gebunden. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

     

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  7. Hallo,

    Ich habe mal eine Frage. Und zwar wie ist es, wenn man als Bloggerin in einem Event mit 2 anderen Bloggern (1 weiblich und 1 männlich) ist und ein gemeinsames Bild entstanden ist; dies dann auch im Blogpost des männlichen Blogger veröffentlicht wurde ohne wirklich nach einer schriftlichen oder mündlichen Erlaubnis oder Zustimmung bezüglich dieses eines Bildes gab? Man hat ihm mehrmals nach ca. 1 Jahr darum gebeten, dass Bild zu löschen, denn vorher war es einem nicht bekannt, dass es einen Blogpost dazu gab und somit auch ein Foto. Die Freundschaft existierte schon seit 1/2 Jahr nicht
    mehr und er weigert sich das Bild zu löschen. Die von ihm aufgenommenen Bilder sollte die Bloggerin löschen und daraufhin würde er ebenfalls alle Bilder löschen. Jedoch ist ein letztes noch auf seinem Blog zu sehen und seine Ausrede ist „ich habe keine Zeit und keine Lust das Bild rauszusuchen und es zu löschen. Ich lass mir von dir nichts sagen.“ Daraufhin hat die Bloggerin ihm den direkten Link zu dem Bild gesendet und ihn nochmals darum gebeten. Was kann man dagegen tun?

    Vielen Dank im Voraus.

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