Auch unbekannte Models können Geldanspruch haben

Ein Großvater liest seinem Enkel aus einem Buch vor. Diese idyllische Szene nutzte das Hamburger Abendblatt in der Vorweihnachtzeit um einen Artikel über Bücher auszuschmücken. Dabei handelte es sich um ein gestelltes Symbolfoto, welches hauptsächlich für Werbezwecke genutzt werden sollte. Die Zeitung veröffentlichte das Foto jedoch ohne das Einverständnis und ohne Bezahlung des Models (der Großvater).

Nachdem dieses zunächst erfolglos vor dem Amtsgericht Norderstedt (Az.: Urteil v. 15.11.2012, Az.: 44 C 345/12) geklagt hatte, musste nun das Landgericht Kiel über die eingelegte Berufung (Urteil v. 30.8.2013, Az.: 1 S 223/12) entscheiden. Ziel der Berufung war die Zahlung einer Vergütung. Das Berufungsgericht sprach dem Model schließlich den begehrten Zahlungsanspruch zu, jedoch nicht wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht aus § 22 KUG.

Ein seltener Fall

In der Regel werden gestellte Szenen wie die streitgegenständliche für Werbezwecke genutzt und vermarktet. Vorliegend wurde mit dem Symbolfoto jedoch weder für ein bestimmtes Produkt geworben, noch für die Zeitung selbst. Folgerichtig verneinte das LG Kiel einen Schadensersatzanspruch mangels schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung aus den §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 22 KUG.

Ein Bereicherungsanspruch nicht nur für prominente Personen

Es ging jedoch (trotz angenommener redaktioneller Verwendung) davon aus, dass sich die Beklagte durch die unentgeltliche Veröffentlichung eine Vergütung an den Kläger erspart hat. Es führt aus:

„Die Beklagte hätte hier üblicherweise eine Vergütung für die Veröffentlichung des Bildes an den Kläger zahlen müssen. Ein Bereicherungsanspruch im Wege der Lizenzanalogie kann nicht nur prominenten Personen zustehen. Auch die Bilder von Leuten, die nicht in der Öffentlichkeit stehen und nicht bekannt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen kommerzialisierbar sein und einen eigenständigen Vermögenswert verkörpern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anspruch des Klägers scheitert nicht allein schon daran, dass sein Bild zu redaktionellen Zwecken verwendet worden ist. Diese schließen eine Kommerzialisierbarkeit nicht grundsätzlich aus.“

Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass der Kläger schon seit Jahren als Model für solche Symbolfotos tätig ist und dafür in der Vergangenheit (u.a. auch von der Beklagten) immer ein Entgelt erhalten hat. Die Tatsache, dass das Hamburger Abendblatt nicht mit dem Bild geworben hat, schließt daher einen Zahlungsanspruch an den Kläger nicht aus:

„Wenn Bilder zu kommerziellen Zwecken hergestellt werden, dann wohnt ihnen ein eigenständiger Vermögenswert inne und zwar unabhängig davon, wie oft sie eingesetzt werden. Diesen hat sich die Beklagte zunutze gemacht. Sie hat das Bild veröffentlicht, um einen redaktionellen Artikel aufzuwerten. Dann ist sie auch verpflichtet, das entsprechende Entgelt zu zahlen. Von einer Zahlungspflicht in einem solchen Fall ist sie in der Vergangenheit aus ausgegangen. Sie hat schon mehrfach mit dem Kläger zusammengearbeitet.“

Sowohl werbliche als auch redaktionelle Nutzung begründen Zahlungsanspruch

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Bild, welches nicht für die werbliche Nutzung verwendet wird, sondern „nur“ zu redaktionellen Zwecken, einen Zahlungsanspruch begründen kann, wenn es zur kommerziellen Verwertung hergestellt wurde. Es ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Verwendung im vorliegenden Fall keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet hat. Vielmehr musste die Beklagte für die Nutzung des Bildes ein Honorar an den Kläger zahlen, welches sie auch bei berechtigter Nutzung hätte zahlen müssen. Die Zeitung hat sich demnach gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert, indem sie sich die Zahlung der üblichen Vergütung an den Kläger erspart hat. Das Gericht sprach dem Kläger 600,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer als das übliches Honorar für die Veröffentlichung des Bildes zu.

 (Bild: © Tatjana Balzer – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Auch unbekannte Models können Geldanspruch haben“

  1. Sehr interessant, – allerdings auch etwas undurchschaubar, weil ich davon ausgehe, dass das Bild unter (beweisbaren) vertraglichen Voraussetzungen inszeniert wurde.
    Hatte der Fotograf der Veröffentlichung zugestimmt ? Möglicherweise gibt es da auch noch eine Rechtsverletzung die ein Schadensersatzanspruch initiiert, denn so wie ich es verstanden habe, war die Beklagte in diesem Fall wohl nicht die Auftraggeberin für die ursprüngliche Entstehung des streitgegenständlichen Bildes.
     
     
     
     

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