AGB-Kopie führt zu Schadensersatzansprüchen

Nur ein paar kleine Klicks und schon sind die AGB einer fremden Internetseite kopiert und auf der Eigenen eingefügt und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Tatsache, dass die Veröffentlichung gegen § 19a UrhG verstößt, wird von vielen ignoriert. Man sollte jedoch bedenken, dass man sich bei solch einem Vorgehen gemäß § 97 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig macht, wenn die AGB urheberrechtlichen Schutz genießen.

Wann sind AGB urheberrechtlich geschützt?

AGB können nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie unter die Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG fallen, also ein Schriftwerk darstellen, welches einer persönlichen geistigen Schöpfung entsprungen ist. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 27.02.2009, Az.: 6 U 193/08, m.w.N.) hat dies wie folgt formuliert:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, wobei knappe und zutreffende rechtliche Formulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, freilich nicht monopolisiert werden dürfen.“

Hinsichtlich der Frage ab wann und in welchem Umfang AGB Schutz erlangen können, führte das Gericht aus:

„Zutreffend hat das Landgericht hier angenommen, dass sich die streitbefangenen AGB insgesamt wegen der Art ihrer Gedankenführung und einzelner um Verständlichkeit bemühter Formulierungen vom allgemein Üblichen – wenn auch nur geringfügig – abheben und damit trotz geringen Schutzumfangs jedenfalls gegen praktisch identische Übernahmen geschützt sind, wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat.“

Die tatsächlichen Anforderungen an schutzfähige AGB sind demnach als verhältnismäßig hoch anzusehen. Der Formulierende muss von gängigen juristischen Formulierungen abweichende finden, die sowohl juristisch eindeutig als auch hinreichend individuell sind. Darüber hinaus spielt der die gesamten AGB umspannende Aspekt der Gedankenführung eine große Rolle.

Wie hoch kann ein Schadensersatzanspruch ausfallen?

Das Amtsgericht Köln hat in einem jüngst entschiedenen Urteil (Urteil v. 08.08.2013, 137 C 568/12) einen Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Veröffentlichung von AGB (i.S.d. § 19a UrhG) in Höhe von 615,- Euro für angemessen erachtet. Hier konnten die Kläger Rechnungen vorlegen, wonach sie nach Erstellung von AGB monatlich durchschnittlich 102,50 Euro geltend machten. Also 1230,- Euro in einem Jahr. Dieses Entgelt berechnete sich aus der Übertragung des einfachen Nutzungsrechts und der anwaltlichen Leistung im engeren Sinn (Aktualisierung der AGB und Haftungsübernahme). Das Gericht schätzte, dass die 1230,- Euro nur zu 50% auf die Übertragung des einfachen Nutzungsrechts entfallen, so dass ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 615,- Euro angemessen sei.

Geiz ist nicht immer geil

Sicherlich nicht alle AGB werden die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Mit den zunehmenden Bestrebungen, AGB möglichst verständlich und für den Verbraucher lesbar zu formulieren, dürfte die Wahrscheinlichkeit eines Schutzes jedoch enorm steigen. Das Ziel, Geld für die Formulierung durch einen Rechtsanwalt einzusparen, kann wie nun bereits mehrfach entschieden, auch nach hinten losgehen. Ein sicherer Rat kann also immer nur sein: Finger weg von fremden AGB.

(Bild: © Sielan – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „AGB-Kopie führt zu Schadensersatzansprüchen“

  1. Danke Frau Schletter, für den interessanten Artikel.
    Dazu habe ich aber noch eine Frage: kennen Sie eine Quelle mit AGB-Mustertexten für Fotografen?
    Viele Grüße
    Erich Werner
    Freiberuflicher Fotograf

    Antworten
  2. Hallo Herr Werner,
    eine solche Quelle kann ich Ihnen leider nicht nennen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können zu vielfältig sein, als dass es ein tatsächlich für genau Ihren Fall sinnvolles Muster gäbe. Insofern kann ich Ihnen nur raten, sich mit einem Fachmann für die Erstellung solcher AGB zusammenzusetzen. 
    Falls Sie statt AGB Vorlagen für Model-Relases gemeint haben, hilft Ihnen evtl. folgender Beitrag weiter: Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release (https://www.rechtambild.de/2010/06/rechtliche-fragen-rund-um-das-model-property-release/).
    Beste Grüße
    Sarah Schletter

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