Sofa ist nicht gleich Sofa – oder doch?

Die Stadtwerke Bonn (SWB) lassen seit dem Jahr 2008 regelmäßig zu Werbezwecken Menschen der Region auf einem blauen Sofa ablichten. Vom Restaurantbesitzer über den Sportler bis hin zum Kinderprinzen waren bereits die unterschiedlichsten Charaktere auf den Bildern zu sehen. So sind in den letzten Jahren bereits hunderte Bilder an verschiedenen Orten in verschiedenen Situationen entstanden. Alle Bilder eint das blaue Sofa auf dem die jeweiligen Personen sitzen, stehen oder liegen.

Werbeaktion eine Kopie des Werkes?

Der nunmehr gegen die SWB klagende Düsseldorfer Fotograf Horst Wackerbarth tourt im Rahmen seiner „Galerie der Menschheit“ seit 1979 mit seinem roten Sofa durch die Welt und lichtet Menschen und Tiere an verschiedensten Orten auf diesem ab. Insgesamt über 700 Menschen aus 52 Ländern hat er auf dem Sofa bereits fotografiert und wurde für diese Arbeiten bereits mehrfach ausgezeichnet.  In der Werbeaktion der SWB sieht er nun eine schlichte Kopie seines Lebenswerkes.

Kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch

Nach Angaben des Bonner General-Anzeigers sei er mit einer Klage basierend auf wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (UWG) bereits gescheitert. Nunmehr soll das Urheberrecht zur Durchsetzung seiner Ansprüche herhalten. Er mache sich allerdings keine allzu großen Hoffnungen, damit auch durchzukommen.

Freie Benutzung oder bloße Kopie?

Dass den Bildern Wackerbarths urheberrechtlicher Schutz zukommt, darf unzweifelhaft angenommen werden. Fraglich ist jedoch, ob in den Fotografien der SWB eine Vervielfältigung dieser Bilder liegt. Da es sich aufgrund der erkennbaren Unterschiede nicht um eine 1 zu 1-Kopie handelt, kommt wohl eine sog. freie Benutzung (s. auch: Die freie (Bild)Benutzung und die Grenze zur Bearbeitung) gem. § 24 Abs. 1 UrhG in Betracht:

    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das alte Werk (Fotografie Wackerbarths) lediglich als Anregung benutzt wurde und

    angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen. (BGHZ 122, 53 – Alcolix)

Ob dies im vorliegenden Fall von den zuständigen Richtern in Köln so beurteilt wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist dem deutschen Immaterialgüterrecht jedoch der Schutz von reinen Ideen fremd. Dieser Grundsatz darf auch nicht „durch die Hintertür“ mithilfe des Urheberrechts umgangen werden. Es wäre daher nicht gänzlich überraschend, wenn Wackerbarth mit seiner Einschätzung richtig liegt und seine Klage abgewiesen wird.

Inwieweit man das Vorgehen aus moralischer Sicht anders beurteilt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

(Bild: © bluehand – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „Sofa ist nicht gleich Sofa – oder doch?“

  1. Ich glaube, hier liegt weder eine zustimmungspflichtige (§ 23), noch eine freie (§ 24), sondern gar keine Benutzung (§ 0) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vor. Am Schluss des Artikels wird ja deutlich, dass durch die Übernahme bloßer Ideen Urheberrechte gar nicht tangiert werden. Die vielen Diskussionen über Monopole und Schutzrechtsverletzungen lassen leicht vergessen, dass in unserem Rechtssystem der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit herrscht.
    MfG
    Johannes

    Antworten
  2. Ich finde nicht, dass es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handelt.
    Es wurde weder das gleiche Sofa, noch die gleichen Personen und auch nicht die gleichen Orte fotografiert.
    Außerdem können Ideen in diesem Sinne doch nicht geschützt werden. Sonst gäbe es ja kein einziges Motiv bei dem man keine Urheberechtsverletzung begehen würde.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar