Lizenzkosten trotz Gemeinfreiheit? Sherlock Holmes vor Gericht.

Sherlock Holmes wurde vor langer Zeit von Arthur Conan Doyle geschaffen. Die Figur war Teil von insgesamt 56 Kurzgeschichten und vier Romanen. Der Jurist und Autor Leslie S. Klinger schreibt über diese Figur – Doyles Erben haben die Dollarzeichen in den Augen und wollen dafür Lizenzgebühren kassieren. Das will sich Klinger nicht gefallen lassen und zieht vor Gericht. Mit der Klage (Klinger v. Conan Doyle Estate Ltd., Z. 1:13-cv-01226) begehrt er Unterlassung der Zahlungsaufforderung sowie Feststellung, dass keine Lizenzgebühren mehr zu zahlen sind.

Die Erben berufen sich darauf, dass ein Teil der Werke Doyles noch unter das US-Copyright fallen und damit weiterhin Gebühren fällig würden. Selbst dann, wenn Teile aus dem an sich gemeinfreien Werk genommen werden. Schließlich sei die Figur des Sherlock Holmes ein Gesamtkunstwerk.

Bis zum Ablauf des Jahres 2022 unterliegen noch insgesamt zehn Kurzgeschichten dem US-Copyright. Bis dahin seien also entsprechende Gebühren auch jedes Werk fällig, so die Argumentation der Erben-Vertreter.

Die Gemeinfreiheit geschützter Werke tritt nach deutschem Recht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein (§ 64 UrhG). Arthur Conan Doyle starb 1930, so dass seine Werke bereits seit 2001 in Deutschland als gemeinfrei gelten. Sie dürfen frei genutzt werden. Nach dem US-Copyright unterliegen jedoch noch zehn Kurzgeschichten dem Schutz des Gesetzes.

Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, bleibt abzuwarten.

(Bild: © Malchev – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Lizenzkosten trotz Gemeinfreiheit? Sherlock Holmes vor Gericht.“

  1. Da insgesamt nur noch zehn Kurzgeschichten unter copyright stehen, sollten auch nur für diese zehn Geschichten Gebühren anfallen. Alles andere wäre flasch.
    Ich verstehe die Erben zwar, allerdings sollte es ihnen nicht in erster Linie um das Geld gehen.
    Wenn „Sherlock holmes“ als Gesamtkunstwerk geschützt wäre, dann würde der Fall natürlich anders aussehen.

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