3D-Druck und das Urheberrecht

In der Regel stellen sich mit neu auf dem Markt erscheinenden Techniken auch neue Rechtsfragen. So ist es auch bei dem 3D-Druck, um dessen urheberrechtliche Einordnung es in diesem Beitrag gehen soll.

Die Technik

Ohne groß ins Detail zu gehen, lässt sich zusammenfassend sagen, dass sich der Prozess des 3D-Drucks in zwei Stufen – vergleichbar dem klassischen 2D-Druck – einteilen lässt. Zunächst wird in der Planungs- oder Konstruktionsphase das spätere Produkt bzw. die Form dessen mithilfe exakter Konstruktionsdaten digital vorbereitet. In dieser Phase spielen sowohl kreative wie auch rechnerische Aspekte eine große Rolle. Während beim 2D-Druck lediglich kreative Aspekte  eine Rolle spielen, lässt sich ein dreidimensionales Werkstück – so es denn nicht nur eine einfache geometrische Form ist – nur mit entsprechenden technischen und mathematischen Kenntnissen konstruieren.

Fertige Konstruktionszeichnungen und -anweisungen werden im Anschluss an den Drucker gesendet, der dann z. B. im selektiven Lasersintern-Verfahren (SLS) das Werkstück Schicht für Schicht aufbaut.

Rechtliche Aspekte

Zunächst stellt sich die Frage danach, ob die Konstruktionszeichnung bzw. der Konstruktionsplan und auch das fertige Objekt schutzfähig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist. In Betracht kommt hierbei die Einordnung als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder der Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Hinzu kommt die Anforderung, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handeln muss. Darunter wird von der Rechtsprechung insbesondere auch ein hinreichender Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit verlangt. Einfache Alltagserzeugnisse sollen damit vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Zwar stellt die Rechtsprechung für einige Werkarten nur geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe (sog. „Kleine-Münze“), allerdings ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Werke der angewandten Kunst nicht anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26.01.2005, Az.: 1 BvR 1571/02). Insofern bedarf es zur sicheren Annahme eines schutzfähigen Werkes mindestens eines Konstruktionsplans, der eben nicht nur die Darstellung eines alltäglichen Produktes ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az.: I ZR 147/89– „Bedienungsanleitung“).

Gleiches gilt bei entsprechend individueller Prägung und schöpferischer Leistung auch für bereits vor den endgültigen Plänen gestaltete Entwürfe.

Abweichungen dürften sich jedenfalls dann ergeben, wenn der Plan oder das fertige Produkt reine Ergebnisse eines technischen Vorgangs ohne menschliches Eingreifen sind. Hierbei muss der maschinelle Vorgang jedoch vollständig autonom ablaufen. Auch wenn die eigenpersönliche schöpferische Leistung nicht „über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht“, ist die Schutzfähigkeit zumindest als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art abzulehnen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.1985, Az.: 6 U 242/83).

Eine Einordnung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk hat zur Folge, dass bereits erstellte Konstruktionzeichnungen und -pläne grundsätzlich nur mit Einwilligung des Erstellers respektive Rechteinhabers genutzt werden dürfen, solange keine Schrankenbestimmung des Urheberrechts greift (so beispielsweise die zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. § 53 UrhG). Für den privaten Bereich ist eine Nutzung von 3D-Drucken daher in der Regel unbedenklich, solange das Werk nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt (dazu auch hier).

Fazit

Wer sich zu Hause mit dem eigenen 3-D Drucker Objekte für den Privatgebrauch herstellt, wird regelmäßig keine urheberechtlichen Konsequenzen zu erwarten haben. Anders wird es wohl zu beurteilen sein, wenn fremde Objekte kommerziell verwertet werden. Hierbei sollte regelmäßig die Einwilligung des Herstellers der Konstruktionspläne eingeholt werden.

(Bild: © Kerbusch – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „3D-Druck und das Urheberrecht“

  1. Einfacher wäre auch hier die Wanwendung des CC-Labels. Durch creative common auf dem Produkt und den Plänen wäre eine einfachere und eindeutigere Rechtslage hergestellt.
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    3D Drucker in Deutschland

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  2. Danke für den interessanten Beitrag. Insbesondere die sich bereits am Horizont abzeichnende Verbreitung von 3D-Scannern dürfte hier noch für weiteren Sprengstoff in der Urheberrechtsdebatte sorgen. Wir dürfen gespannt sein…

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  3. Interessanter Artikel, insbesondere die sich bereits am Horizont abzeichnende Verbreitung von 3D-Scannern dürfte hier für weiteren Sprengstoff in der Urheberrechtsdebatte sorgen. Wir dürfen gespannt sein…

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