Youporn-Chef lässt den Spiegel abmahnen

In den letzten Wochen hat die deutsche Medienlandschaft vielfach über den Gründer des Pornoportals Youporn, Fabian Thylmann, berichtet.

Der Deutsche, der Inhaber mehrerer Webseiten mit pornografischem Material ist, soll angeblich Steuern in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro hinterzogen haben und wurde deshalb Mitte Dezember in Belgien verhaftet.

Der Spiegel berichtete über das Verfahren, sowie die Hintergründe des Internet-Millionärs und druckte dabei ein Foto von Thylmann, das von ihm bei einem öffentlichen Auftritt auf der Messe „Internext Expo“ in Las Vegas Anfang 2012 aufgenommen und ins Internet gestellt wurde. Das Foto war online abrufbar. Zudem existiert auf Youtube ein entsprechendes Video wo Thylmann im Vollbild zu erkennen ist.

Nun lies der Betroffene über eine prominente Kölner Medienkanzlei die Verwendung des Fotos abmahnen, wie Spiegel Online berichtet.

Gestützt wird die Abmahnung vorrangig darauf, dass Thylmann keinerlei Zustimmung zur  Verwendung des Fotos gegeben habe und das Foto kontextfremd verwendet werde. Thylmann verlangt Unterlassung und Übernahme der Anwaltkosten.

Der Spiegel gab keine Unterlassungserklärung ab, so dass Thylmann vor dem LG Köln eine einstweilige Verfügung erwirkte.

Rechtliche Bewertung

Beim Abdruck eines fremden Fotos sind mehrere Rechtsmaterien zu unterscheiden. Geht es um das Recht des Lichtbildschaffenden, sind urheberrechtliche Aspekte von Relevanz und der Fotograf muss seine Einwilligung in die konkrete Nutzungsart erteilen. Nach Aussagen des Spiegels wurde diese erteilt.

Weiterhin hat unter bestimmten Umständen aber auch die abgebildete Person ein Recht dazu die Veröffentlichung des Fotos zu untersagen. Hier befindet man sich im Bereich des Kunst-Urheberschutzes.

Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG bedarf es keiner Einwilligung des Abgebildeteten, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Das Institut der „Person der Zeitgeschichte“ hat in den letzten Jahren eine erhebliche Konkretisierung vornehmlich durch die europäische Rechtsprechung erlangt.

Maßgeblich zur Bewertung ob nun eine solche Person der Zeitgeschichte vorliegt ist nicht mehr die Person an sich, sondern das sachliche Ereignis über das berichtet wird. Diese weite Lesart führt dazu, dass nicht nur per se bekannte Menschen (Prominente) als Personen der Zeitgeschichte betrachtet werden können, sondern auch solche Individuen, die erst durch ein zeitgeschichtliches Ereignis, beispielsweise einen Unfall, in den Mittelpunkt des Interesses rücken.

Für Herrn Thylmann wird man dies wohl ohne weiteres bejahen können, stellen die Ermittlungen um sein Firmengeflecht und die im Raum stehende Steuerhinterziehung doch Ereignisse dar, die den Blickpunkt der Öffentlichkeit auf ihn richten.

Die Rechtsprechung legt auch großen Wert darauf, dass über die spezifische Person nicht losgelöst vom entsprechenden zeitgeschichtlichen Ereignis berichtet werden darf. Auch dieses Kriterium erfüllte der Spiegel mit seinem Bericht über die Geschäftspraktiken des Youporn-Gründers. Das Foto ist zudem nicht im privaten Lebensbereich Herrn Thylmanns entstanden, sondern bei einem Vortrag auf einer öffentlich zugänglichen Messe, auf der sich Thylmann zu seiner Tätigkeit in der Online-Porno-Industrie äußerte.

Letztlich muss aber, wie bei jeder Berührung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden, auf der einen Seite also das Berichterstattungsinteresse des Spiegels als Pressemedium und auf der anderen Seite das Interesse Herrn Thylmanns an einer optischen Anonymisierung bzw. einer Berichterstattung ohne bildliche Darstellung.

Wertet man die entsprechenenden Tatsachen aus, so kann man m.E. mit guten Gründen der Argumentation des Spiegels folgen. Dieser hat über die Internet-Tätigkeiten von Herrn Thylmann berichtet und sich hierzu eines Fotos bedient, dass diesen bei einem Vortrag in Bezug auf seine Tätigkeiten im Online-Porno-Bereich darstellt. Das Foto illustriert damit also nur das, worüber im Artikel selbst berichtet wird. Außerdem war das Bild für jedermann im Internet öffentlich abrufbar.

Das Foto wurde kontextuell von Textblöcken flankiert, die sich mit dem dubiosen Firmensystem Thylmanns auseinandersetzen, also nicht losgelöst von etwaigen zeitgeschichtlichen Ereignissen verwendet.

Ein übermäßiges Interesse des Betroffenen an einem Unterlassen der Darstellung iSd. § 23 Absatz 2 KUG kann vor dem Hintergrund dass das Foto mit seiner Zustimmung ins Internet gelangt ist nicht angenommen werden. Auch entstammt das Bild nicht der Intimsphäre des Abgebildeten.

Daher tat der Spiegel aus presserechtlicher Sicht gut daran, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben und sich nun auch gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen. Die Erfolgsaussichten hier mit einem Widerspruch die vorläufige Regelung zu Fall zu bringen sehen, jedenfalls nach der hier vorgenommenen dogmatischen Auseinandersetzung mit dem KUG, gut aus.

(Bild: © VRD – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Benjamin Theil verfasst. Er ist Assessor und hat schon früh den Fokus seiner rechtlichen Ausbildung auf den Bereich „Recht der neuen Medien“ gelegt. Als Kind einer Generation, die die gesamte technische Entwicklung, vom Ur-Gameboy bis hin zu Touchpad und Cloud-Computing mitgemacht hat, ist sein Interesse an der Materie nicht nur rein beruflicher Natur, sondern basiert auch auf persönlicher Erfahrung und Leidenschaft. Noch vor dem ersten Staatsexamen wechselte er von seiner alma mater, der Universät Bonn, nach Münster um die Zusatzqualifikationen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht und im Gewerblichen Rechtschutz zu erwerben.
Das Referendariat absolvierte er am LG Münster. Seine rechtlichen Interessengebiete fächern sich vom IT-Recht, über den gewerblichen Rechtschutz, vornehmlich im Internet, bis hin zum Presse- und Medienrecht. [/box]

1 Gedanke zu „Youporn-Chef lässt den Spiegel abmahnen“

  1. Der Kollege Jan Gerth weist aktuell auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v. 16.11.2012, Az. 12 O 438/10 ), das einem Aktmodell neben einem entsprechenden Unterlassungsanspruch und der Erstattung von Rechtsanwaltskosten auch 5.000,00 € Schmerzensgeldwegen eines Ungenehmigten Abdrucks von Nacktfotos Zugesprochen hat.

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