Vorschaubilder, Facebook und Abmahnungen – Der Social Media Fahrplan

Viel Wirbel gab es in letzter Zeit um die Frage, ob und wie weit man für durch soziale Netzwerke generierte Vorschaubilder beim Nutzen der Teilen-Funktion haftet. Ob Privatperson oder gewerbliche Nutzer – jeder ist davon betroffen. Entsprechend groß ist Empörung, Unverständnis aber auch Unwissenheit. Auf Vorschaubilder zu verzichten, ist keine wirkliche Lösung. Doch sollte man durchaus ein gewisses Risiko einberechnen.

Bei ZDDK (zuerst denken – dann klicken) von Mimikama gab es auf Facebook passend zum Thema eine muntere Fragerunde – die Anwälte der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum haben geantwortet.

Hier finden Sie Antworten auf die 15 wichtigsten und interessantesten Fragen des Abends. Am Ende des Artikels haben wir alles noch einmal in einer Liste nach „Do’s and Don’ts“ bzw. Gefährlichkeitsstufe aufbereitet und zusammengefasst.

 1.       Diverse Fanseiten stellen täglich etliche Fotos bei Facebook online. Man weiß aber nicht woher sie bezogen wurden bzw. ob diese von den Fanseiten selber stammen. Wie kann man sich absichern, dass einem kein Nachteil besteht bzw. ist es erlaubt diese Fotos zu teilen?

Man kann leider vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage zur Zeit immer wieder nur zur Vorsicht raten. Wenn die Vermutung besteht, dass keine ausreichenden Nutzungsrechte erteilt wurden, sollte man vom Teilen und weiterverbreiten absehen. Je seriöser die Fanseite auf Facebook ist, desto geringer sollte die Gefahr der Inanspruchnahme sein – auch wenn man sich darauf letztendlich nicht verlassen darf.

2.       Wie sieht es mit dem Teilen von Inhalten in „geschlossenen Gruppen“ aus? Normalerweise kann dort ja nur ein ausgewählter Personenkreis den Inhalt sehen?

Wenn Sie Fotos in einer geschlossenen Gruppe posten, ist das Risiko gering, dass ein Rechteinhaber auf eine vermeintliche Rechtsverletzung überhaupt aufmerksam wird. Rechtlich ist es allerdings so, dass trotz allem eine „Öffentlichkeit“ angenommen wird, wenn ihr Freundeskreis eine bestimmte Anzahl übersteigt (Anm. d.Red.: das kann schon bei nur sehr wenigen Personen der Fall sein!).

3.       Wie ist das denn mit Fotos, wenn meine Chronik gar nicht öffentlich einsehbar ist? Bzw. macht es einen Unterschied, ob ein Profil öffentlich oder privat eingestellt ist?

Die Schaltung des Profils auf privat kann dazu führen, dass ein Teilen dann nicht mehr als öffentlich gilt (Anm. d. Red.: dann muss die Anzeige aber tatsächlich so eingestellt sein, dass keine andere Person die Inhalte sehen kann). Die Privatsphäreneinstellungen schützen daher rechtlich nicht hundertprozentig vor Abmahnungen. Sie können das Risiko aber natürlich faktisch mindern, da es dann unwahrscheinlicher wird, dass ein Rechteinhaber auf einen vermeintlichen Verstoß überhaupt aufmerksam wird.

4.       Wie kommen die abmahnenden Kanzleien an die Profile der betroffenen User bei Facebook? Waren diese öffentlich einsehbar gestellt, oder nur für Freunde sichtbar? Gibt es einen (richterlichen) Beschluss, sodass Facebook die Seiten freigeben mussten?

Bisher sind und solche richterlichen Beschlüsse nicht bekannt. Bisher waren unserer Kenntnis nach keine rein privaten Profile, sondern Profile von Unternehmen betroffen. Es gibt aber auch Fälle, in denen Abmahnungen direkt über die Nachrichtenfunktion bei Facebook zugestellt wurden.

5.       Wie wird es geahndet, wenn Freunde ein Bild auf meiner Timeline posten, welches diese irgendwo aus dem Internet geladen haben? Muss ich dieses Bild löschen um Konsequenzen zu vermeiden?

Wenn Dritte Inhalte auf ihre Timeline posten, haften sie dafür grundsätzlich erst, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieses Inhalts haben. Das bedeutet, dass sie einen Inhalt spätestens dann unverzüglich entfernen müssen, wenn sich zum Beispiel der Urheber meldet und sie darauf hinweist, dass die Veröffentlichung rechtswidrig ist.

6.       Welche Bilder können abgemahnt werden und wie lange rückwirkend? Welche Konsequenzen kann das für denjenigen haben der das Bild teilt? Woran erkennt man ein Bild, das „straffrei“ geteilt werden kann?

Grundsätzlich kann jedes noch so simple Knipsbild abgemahnt werden. Der Schutz für Lichtbilder besteht bis zu 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbilds. Bei Lichtbildwerken, also echter Kunst, erlischt das Recht erst 70 Jahre nach Tod des Künstlers. Ob ein Bild „straffrei“ geteilt werden kann, kann man am Bild als solchen grundsätzlich nicht erkennen. Es ist aber zu vermuten, dass derjenige, der ein Bild auf Facebook hoch lädt, auch damit einverstanden ist, dass dies dort geteilt wird. Sie können aber letztendlich nicht erkennen, ob der hochladende auch die Berechtigung am Bild hat.

7.       Darf man denn überhaupt noch Bilder in seine Chronik posten, auch wenn ich nicht selber drauf bin?

Wenn Sie ein Foto zwar selbst gemacht haben, aber fremde Personen darauf abgebildet sind, benötigen Sie grundsätzlich immer deren Einwilligung. Bei einer Zuwiderhandlung droht eine zivilrechtliche Abmahnung und gem. § 33 KUG kann das sogar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben.

8.       Wie verhält es sich mit Webseiten, die direkt die Möglichkeit anbieten einen Artikel bei Facebook zu teilen, wie zum Beispiel Spiegel Online? Kann ich dann trotzdem belangt werden?

Bei seriösen Seiten ist davon auszugehen, dass diese die Rechtesituation bezüglich aller der von ihnen benutzten Inhalte geklärt haben. Ein Restrisiko bleibt dennoch. Wir sind aber der Auffassung, dass Sie jemanden eventuell in Regress nehmen könnten, der ihnen suggeriert, dass sie zur entsprechenden Nutzung berechtigt sein, dies aber in Wirklichkeit nicht zutrifft.

9.       Wenn ich bei Google die Bildersuche nutze, bekomme ich etliche Bilder angezeigt. Darf ich diese Bilder kopieren, um sie später in Facebook oder anderen Netzwerken zu verwenden?

Bilder dürfen nur verwendet werden, wenn der Urheber seine Einwilligung erteilt hat. Auch bei der Verwendung dieser Bilder kann es also zu Problemen kommen (auch wenn der BGH eine Haftung für Google selbst ablehnte).

10.   Wenn ein deutsches Unternehmen Bilder von einer amerikanischen Stockbörse kauft, kann ein (so wie es aussieht mahnen ja „nur “ deutsche Anwälte gerade ab) amerikanischer Anwalt ein deutsches Unternehmen abmahnen, weil diese Bilder bei Facebook geteilt wurden? Ich habe hier eine Sammlung von amerikanischen Bilderbörsen, wo ich mir erst einmal die Nutzungsbestimmungen durchlesen und gegebenenfalls auch anmailen muss wegen der Verbreitung in den sozialen Netzwerken. Die Amerikaner sehen das doch lockerer, oder?

Erstmal: Grundsätzlich kann natürlich auch ein Amerikaner einen Deutschen (hier in Deutschland) in Anspruch nehmen, wenn der seine Urheberrechte verletzt. Allerdings: In den USA gibt es die so genannte Fair Use Regelung, nach der Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen frei benutzt werden dürfen.

11.   Ich sehe häufiger Bilder bei denen steht: „Fotograf unbekannt oder nicht zu ermitteln“. Was muss ich zu einem Bild dazuschreiben um sicher zu sein?

Ein „Dazuschreiben“ hilft in keinem Falle. Entweder man besitzt die Berechtigung, das entsprechende Bild zu nutzen, oder der Urheber hat eingewilligt oder dies ist eben nicht der Fall. Eine Urhebernennung ändert daran nichts. Auf eine solche hat der Urheber sogar dann Anspruch, wenn sie das Bild mit Erlaubnis nutzen. (Anm. d. Redaktion: und wenn man den Urheber nicht angibt, begründet dies Schadensersatz oder erhöht diesen um bis zu 100%)

12.   Wieso kann man rechtlich belangt werden, wenn doch Facebook sich wahllos ein Foto lädt? Zudem ist das teilen eines Bilden ja wie ein zitieren und man verweist doch auf die Quelle? Es ist für jeden erkenntlich das ich den Inhalt nicht als mein Eigentum behandele?

Kurz zum Thema Zitate: Es handelt sich dabei um eine Ausnahmevorschrift. Zitiert werden darf nur dann, wenn ein besonderer Zweck vorliegt, der die Nutzung eines fremden Werkes rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall wenn das Zitat in einem wissenschaftlichen Werk genutzt wird. Bei der Nutzung von Fotos auf FB wird kein Zitatrecht bestehen.
Zum Thema „Eigentum“ und die Verwendung von Fotos durch FB ist zu sagen, dass dies eine Diskussion ist, die an dem rechtlichen Problem vorbei geht: Rechtlich sieht es schlicht und ergreifend so aus, dass man fremde Fotos nur dann nutzen darf, wenn der Urheber einen dazu berechtigt hat.
Wer einen Inhalt auf Facebook einstellt, der wird seine Einwilligung erteilt haben. So wurde es zumindest schon in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln sehr deutlich von den Richtern angedeutet. Eine Entscheidung liegt uns allerdings noch nicht vor.

13.   Mich interessiert die Verbindung zwischen dem Urheber und dem abmahnenden Anwalt:

a) Wer kann die Initiative ergreifen, nur der Urheber oder der auch der Anwalt allein?
b) Braucht der Anwalt die Erlaubnis des Urhebers, um eine Abmahnung zu verschicken?
c) Kann der Urheber bei einer Abmahnung eingreifen bzw. sie für ungültig erklären?“

In diesem Bereich wird vieles missverstanden und auch fehlerhaft berichtet. Die Initiative kann immer nur der Rechteinhaber ergreifen. Wie bei einem Verkehrsunfall auch kann hier nur der Verletzte Ansprüche geltend machen. Wenn er möchte, kann er sich dazu eines Anwalts bedienen. Das beantwortet auch ihre zweite Frage: Selbstverständlich kann ein Anwalt nicht auf eigene Faust los ziehen, sondern braucht immer einen konkreten Auftrag seines Mandanten. Selbstverständlich kann der Urheber auch nach aussprechen einer Abmahnung noch einlenken und die Abmahnung zurückziehen. Der Anwalt tut grundsätzlich immer nur das, was ihm sein Mandant aufträgt.

14.   Darf ich Videos von YouTube kopieren und bei mir auf meiner Seite einfügen?

Das kommt drauf an. Hierzu am besten den ausführlichen Artikel lesen: https://www.rechtambild.de/2012/11/einbetten-von-youtube-videos-keine-urheberrechtsverletzung/

15.   Ist Facebook nicht dazu angehalten, damit es nicht zu solchen Abmahnungen kommen kann, die Vorschaufunktion so umzubauen, dass keine Bilder mehr zu sehen sind, außer wenn der entsprechende Urheber das auch angezeigt haben möchte?

Wir sehen es auch so, dass Facebook oft die Rechte aller Beteiligten mit Füßen tritt. Dies führt aber nicht dazu, dass der einzelne nicht weiterhin für seine Handlungen verantwortlich wäre.

———————————————————

Und hier als Tabelle für den schnellen Überblick (als PDF):

Fahrplan als PDF herunterladen.
 
(Bilder: © Jan Engel – Fotolia.com)

13 Gedanken zu „Vorschaubilder, Facebook und Abmahnungen – Der Social Media Fahrplan“

  1. Hi Marion,

    die meisten Anwälte machen ungern individuelle Rechtsberatung per Blogkommentar. (Die Leben nämlich von sowas…). Und nicht-Anwälten ist die individuelle Rechtsberatung verboten. (Angeblich zum Schutz, so wie Klempner ja auch keine Blinddärme operieren… es gäbe allerdings auch gute Gründe, von einer Pfründe zu reden…)

    Folgende, total allgemeine Hinweise, unabhängig von deinem Fall 8-)

    PERSÖNLICHKEITSrechte des Abgebildeten können erst betroffen seinn, wenn Personen erkennbar sind. (Deshalb verpixeln Zeitungen öfter). Beispielsweise bei Körperteilen dürfte dies nicht der Fall sein. (Paranoiker verpixeln auch noch charakteristische, besonders große Tattoos…)

    URHEBERrechte des Fotografen entstehen nach dt. Recht bei jedem noch so trivial lächerlichem Bild. Ja. Es könnten also irgendwelche $%%#*$ dir Bilder unter Fake-Accounts ins Forum kippen, und anschließend einen auf Abmahnmafia machen, wenn sie „ihre“ „fremdverwendeten“ Bilder dann total überraschend bei Dir „entdecken“ (Klingt krank. Ist krank. Gabs alles schon. Auch mit x-beliebigen Weingläsern oder Sonnenaufgängen)

    Allerdings muss man eine solche Verletzung erst beheben, wenn man davon Kenntnis erlangt. Bei offensichtlich geklauten Bildern also eher sofort. Bei Werken, die legitim sein können (und darum geht’s ja fast immer), erst, wenn dich jemand darauf hinweist, das wäre ja sein fotografisches Meisterwerk…

    (alles andere wäre ja auch das Ende allen User Generated Contents… wobei ich unserer abmahnförderlichen Groko-Junta zutraue, das schaffen die auch noch…)

    Antworten

Schreibe einen Kommentar