Erste Abmahnung wegen „Link teilen“-Funktion bei Facebook

Worum geht es?

Bereits im Rahmen der RSS-Rechtsprechung sind wir auf die Frage eingegangen, ob die Gedanken der Rechtsprechung nicht auch auf die Funktion „Link teilen“ bei Facebook übertragen werden kann und den Nutzern entsprechende Gefahren drohen. Wer einen Link bei Facebook zum Teilen eingibt, dem wird in aller Regel von Facebook ein Vorschlag für ein dazu passendes Bild unterbreitet.

Facebook bestimmt, welches Bild zu der eingegebenen URL passt

Dieses Bild lädt Facebook von der Website zu der der eingegebene Link führt. Einfluss darauf, welches Bild Facebook lädt, hat zumindest der Nutzer nicht. Klickt der Nutzer auf „Posten“, wird der Link sowie das Bild veröffentlicht.

Das Bild erscheint neben der URL und einem kurzen Textauszug

Diese Veröffentlichung stellt eine urheberrechtlich relevante Handlung dar (§§ 16, 19a UrhG) und bedarf daher der Erlaubnis des Rechteinhabers. Daran ändert auch nichts, dass es sich um eine sehr kleine Kopie des Bildes handelt oder Facebook „von alleine“ ein Bild geladen hat. Auch wenn Facebook scheinbar selbst handelt, geschieht dies nur auf Initiierung des Nutzers. Schließlich hat er den Link eingegeben. Somit hat er auch dafür Sorge zu tragen, dass keine Bilder unberechtigt mitgeteilt werden. Hierfür stellt Facebook die Funktion „Kein Miniaturbild“ zur Verfügung.

Wer auf der sicheren Seite stehen will, verwendet die „Kein Miniaturbild“-Funktion

Was ist passiert?

Nach Angaben der Kollegen von RatgeberRecht.eu, ist nun erstmals eine Abmahnung gegenüber einem Facebook-Nutzer ausgesprochen worden, weil er ein Bild über den oben genannten Weg geteilt hat und damit unzulässig öffentlich zugänglich gemacht hat. Die Kanzlei, die den Rechteinhaber vertritt, beziffert den Schadensersatz mit 1.200€ und verlangt Löschung sowie die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes beruft sie sich dabei auf die MFM-Empfehlungen (siehe dazu auch hier). Zusätzlich zum Schadensersatz wird die Erstattung der Anwaltsgebühren gefordert, so dass sich die Gesamtforderung der Abmahnung auf knapp 1.800€ beläuft. Ob es möglicherweise in den kommenden Tagen zu einem gerichtlichen Eilverfahren oder Hauptsacheverfahren kommt, bleibt abzuwarten. Interessant wäre in jedem Fall zu sehen, wie die Gerichte den Sachverhalt bewerten.

Zu den rechtlichen Aspekten

Bei der Frage, ob eine solche Abmahnung berechtigt ist, sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst kann man davon ausgehen, dass das Bild zumindest als Lichtbild urheberrechtlich geschützt ist. Somit benötigt jede Nutzung des Bildes die Zustimmung des Rechteinhabers (in der Regel des Urhebers, also z. B. des Fotografen). Liegt diese (ausdrücklich oder konkludent) nicht vor, ist eine Abmahnung in der Regel berechtigt.

Man könnte jedoch daran denken, die Rechtsprechung zur Google Bildersuche auch auf diesen Fall zu übertragen. Damit wäre eine Nutzung durch Facebooks „Link teilen“-Funktion als zulässig anzusehen, wenn der Websitebetreiber, von dessen Seite das Bild geladen wurde, nichts gegen dieses Laden unternommen hat (siehe dazu auch weiter unten). Allerdings hat der BGH in seinem Urteil darauf abgestellt, dass der Websitebetreiber nur dann ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung erteilt, wenn die (fremde) Nutzung bekannt und gängig ist (Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II m.w.N.). Dies wurde zwar im Fall der Google Bildersuche angenommen, ob dies allerdings auch auf die Teilen-Funktion zutrifft, ist fraglich.

Eindeutiger liegt der Fall dann, wenn das geladene Bild bereits an seinem Ursprungsort unzulässig verwendet wurde. Wer ein Bild unzulässig verwendet, kann erst recht keine weiteren Unterlizenzen erteilen, so dass eine entsprechende Abmahnung berechtigt sein dürfte. Gleiches gilt, wenn das Bild zwar rechtmäßig verwendet werden durfte, jedoch kein Recht zur Unterlizenzierung bestand.

Eine automatische Rechteübertragung durch Zustimmung zu den AGBs von Facebook scheidet wohl ebenfalls aus. Dazu mehr in unserem ausführlichen Artikel „Was passiert mit unseren Bildern bei Facebook?„.

Was nun?

Wer sich nicht sicher ist, ob ausreichende Rechte zur Veröffentlichung des Miniaturbildes auf seiner eigenen Facebookseite eingeräumt wurden, sollte die Funktion „Kein Miniaturbild“ nutzen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Damit wird ein geteilter Link zwar nicht mehr hübsch bebildert, allerdings begibt man sich nicht in die Gefahr einer teueren Abmahnung.

Insbesondere für Webmaster interessant ist die Möglichkeit, das Verhalten von Facebook zu unterbinden bzw. zumindest zu beeinflussen. Hierfür muss folgender Code in den Head-Bereich der eigenen Website eingebaut werden:

<link rel=“image_src“ href=“ The URL of the best picture for this page “ />

Anstelle des „The URL of the best picture for this page“ muss die URL zu dem Bild, welches Facebook immer laden soll, eingegeben werden. Ein fertiger Befehl könnte z. B. lauten:

<link rel=“image_src“ href=“https://www.rechtambild.de/facebook.png“ />

Damit wird zumindest verhindert, dass Facebook wahllos Bilder von der Website lädt und verbreitet. Es wird immer nur ein vorgegebenes Bild von Facebook herangezogen.

So haben wir es auch im Rahmen unseres Magazins umgesetzt, so dass beim Teilen von Links die auf rechtambild.de verweisen, keine Angst der Nutzer bestehen muss, dass ein Abmahnung folgt.

(Bild: © S.John – Fotolia.com)

5 Gedanken zu „Erste Abmahnung wegen „Link teilen“-Funktion bei Facebook“

  1. Zitat: Allerdings hat der BGH in seinem Urteil darauf abgestellt, dass der Websitebetreiber nur dann ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung erteilt, wenn die (fremde) Nutzung bekannt und gängig ist (Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II m.w.N.). Dies wurde zwar im Fall der Google Bildersuche angenommen, ob dies allerdings auch auf die Teilen-Funktion zutrifft, ist fraglich.

    Das würde aber doch bedeuten, dass Inhalte die vom Urheber selber bei FB geteilt werden, dieser Regelung unterliegen würden. Außerdem würde das doch auch gelten, wenn der Urheber auf seiner Seite selber Facebook Links hat. Dann muss er doch von einer Verbreitung im Sinne der Facebook Programmfunktionen ausgehen, oder?

    Viele Grüße

    Marco Beckers
     

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  2. Diese Argumentation könnte man sehr gut heranziehen. Ob dies allerdings von den einzelnen Gerichten ebenfalls so gesehen wird, bleibt bis zum ersten gerichtlichen Verfahren Spekulation. Wir berichten sobald es zu einem ersten Verfahren kommt und welcher Argumentation das Gericht folgt.

    VG
    D. Tölle. 

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  3. Frage:
    Wenn ich einen Link zu meinen eigenen Bilder setze wo zum Beispiel auf meinem Blog sind,
    Und jetzt wird im Link eins der Bilder Angezeigt wo ich ja selber erstellt habe, ist das soweit legal oder?
     
    LG Beni und Vielen Dank für Euere mühe.
    PS: Euer Blog ist sehr Informativ, Danke dafür.

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  4. Abonnierte Seiten und „Freunde“ posten Beiträge mit Fotos auf meiner Pinwand. Für die Unterbindung der Anzeige der Fotos gibt es bei facebook keine Funktion wie bei geteilten Links. Wie sieht die rechtslage da aus? Muss facebook im deutschsprachigen Raum langsam den Dienst quittieren?

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  5. Pingback: facebook link posten bild - دسرا

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