Google blockiert Online-Converter eines Studenten

Der Studenten Matesanz betreibt seit 2009 den Online-Dienst YouTube-mp3.org. Auf der schlicht gehaltenen Webseite wird der Vorgang folgendermaßen beschrieben:

Wir […] brauchen lediglich einen YouTube Link. Sobald wir diesen erhalten haben, werden wir sofort anfangen das Video herunterzuladen und umzuwandeln, danach erhälst du einen Download Link mit dem du die mp3-Datei auf deinen PC laden kannst.

Innerhalb von 3-5 Minuten werden mp3 mit mindestens 128kbit/s versprochen.

Zeit.de berichtet nun, dass Matesanz am 8. Juni einen Brief von Google bekam. Darin soll er in recht freundlichen Worten aufgefordert worden sein, den Dienst einzustellen, weil er gegen die Nutzungsbedingungen von YouTube, genauer gesagt Abschnitt 6.1K, verstoße. Auch die YouTube-API (Schnittstelle) dürfe nicht verwendet werden, um die Tonspur eines Videos zu extrahieren, weil das den Nutzungsbedingungen für die API widerspreche.

Virtuelles Hausrecht als Rechtsgrundlage?

Das OLG Hamm hatte seiner Zeit geurteilt, dass das Aussperren eines Wettbewerbers von einer Website per Sperrung der IP-Adresse dann zulässig ist, wenn sich dieser nicht wie ein normaler Nutzer verhält (Urteil v. 10.06.2008, Az.: 4 U 37/08). Warum jemand nicht als normaler Nutzer zu bewerten sein könnte, nur weil er sich die von YouTube angebotenen Videos und Musik auch downloaden möchte, ist nicht ersichtlich.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 5.03.2009, Az. 6 U 221/08) verneint zudem ein virtuelles Hausrecht. Solange zwischen Betreiber und Benutzer kein gegenseitiger Vertrag bestehe, seien sogar die Nutzung reglementierende Nutzungsbedingungen wirkungslos.

Ein solcher Vertrag zwischen Google/YouTube und YouTube-mp3.org bzw. der PMD Technologie UG besteht nicht. Selbst wenn ein solcher bestehen sollte – aus welchen Gründen auch immer – müssten die Nutzungsbedingungen auch wirksam einbezogen worden sein. Gemäß § 305 II BGB müsste auf die Nutzungsbedingungen hingewiesen worden sein, was jedoch nicht geschehen ist.

Entsprechend hat schlussendlich auch der Bundesgerichtshof (Urteil v. 22.06.2011, Az.: I ZR 159/10) angemerkt, dass der Websitebetreiber den Zugang zu seiner Internetseite und deren Inhalten bestimmten Personen vorbehalten oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen könne. Aber:

Macht er seine Internetseite und deren Inhalte jedoch ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich, kann er […] nicht verlangen, dass Nutzer seine Internetseite aufsuchen, wenn sie auf deren Inhalte zugreifen wollen.

Solange also bei YouTube keine technischen Absicherungen bestehen, die verhindern dass Videos oder einzelne Tonspuren heruntergeladen werden können, darf das Verhalten nicht geahndet werden.

Der Vollständigkeit halber: Sofern nicht die gesamte Datenbank von YouTube kopiert wird, kann auch kein Verstoß gegen § 87b I UrhG gegeben sein.

Privatkopien sind zulässig

Dass der Download von Videos und Musik bei YouTube völlig ungefährlich sei, sagt auch das Bundesjustizministerium gegenüber Welt.de. Das zumindest solange, wie der Download im Rahmen einer Privatkopie geschieht.

§ 53 UrhG regelt die Vervielfältigungen von Dateien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Diese Privatkopien sind gesetzlich zulässig, da praktisch jeder hierfür eine sog. Geräteabgabe beim Kauf seiner technischen Geräte wie PC und Drucker bezahlt.

Da auch keine technischen Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG umgangen werden, ist daher nach deutschem Recht kein Grund ersichtlich, warum YouTube-mp3.org von Google ausgesperrt werden sollte.

Wir dürfen gespannt auf die weitere Entwicklung sein. Es wurde bereits eine Online-Petition eingerichtet und Matesanz würde wohl gerne noch einmal mit Google reden.

(Bild: © 007 – Fotolia.com)

6 Gedanken zu „Google blockiert Online-Converter eines Studenten“

  1. >> „…normaler Nutzer verhält (Urteil v. 10.06.2008, Az.: 4 U 37/08). Warum jemand nicht als normaler Nutzer zu bewerten sein könnte, nur weil er sich die von YouTube angebotenen Videos und Musik auch downloaden möchte, ist nicht ersichtlich.“

    Nun. Das sehe ich anders. Youtube ist ein Streamingdienst. „Normale“ Nutzer werden also regelmäßig die angebotene Leistung nur durch sofortigen Konsum nutzen. Ein Download ist da etwas anderes. Hierdurch verliert insbesondere Youtube, aber auch der Uploader des betreffenden Videos die Verfügungsgewalt über sein Werk.

    Wenn ich beispielsweise ein eigenes Video upgeloaden habe, aber nun nicht mehr möchte, dass es gesehen werden kann, kann ich es bei Youtube löschen. Das könnte ich z.B. wollen, wenn sich meine Meinung zu Dingen, die ich im Video sage, verändert hat, oder wenn ich irrtümlich Szenen veröffentlicht habe, dich mir slbst nicht gefallen.

    Durch einen Download erhalten Dritte aber die Möglichkeit, solche Inhalte dennoch zu sehen, vorzuführen, weiterzugeben, oder sogar selbst wieder auf Youtube zu veröffentlichen. Dass letztere Möglichkeiten ungesetzlich sind, kommt noch hinzu.

    Andererseits muss ich aber auch zugestehen, dass aufgrund von Lobbyarbeit der Musikindustrie in der Vergangenheit die Verbraucherrechte ungebührlich beschnitten wurden und dabei auch oft gesetzeswidrige Mittel zum Zweck kamen. So war beispielsweise der „Kopierschutz“ auf Audio-CDs nichts weiter als der Verkauf von technisch fehlerhaften Waren, die vielen Verbrauchern große Probleme bereiteten, obwohl sie rechtmäßige Besitzer waren. Erst Gerichte zwangen die Hersteller, den Käufer zumindest auf den Kopierschutz hinzuweisen. Hier ist von der Musikindustrie für das Erlangen eines kleinen Vorteils vollkommen gewissenlos großer Nachteil für den Konsumenten in Kauf genommen worden.

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  2. @Mario Liedtke,

    dass Youtube ein normaler Streamingdienst sei, hatte ich ebenfalls gedacht. Jeoch bietet Google selbst den Dowload von YouTube-Videos an: http://www.techradar.com/news/software/applications/google-maps-adds-offline-feature-youtube-app-gets-watch-later-update-1087189. Nach diesen Informationen wurde die Android-App aktualisiert, um YouTube Videos zumindest auf mobilen Geräten für späteres anschauen zu speichern. 

    @Kai:
    ob deutsches Recht anwendbar ist oder nicht, wird im Ernstfall tatsächlich ein kritischer Punkt sein. Doch gehe ich insbesondere wegen der Unanwendbarkeit der Nutzungsbedingungen von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus, wenn der Nutzer sich in Deutschland befindet.

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  3. @Mario Liedtke 
    Auch bei einem Streaming-dienst kann jeder Nutzer den Windows-Audiorecorder starten und einen Mitschnitt anfertigen.  Somit unterscheidet sich der Dienst nicht wirklich von den Möglichkeiten, die jeder Nutzer hat.

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  4. @Christian Kramarz:
    es kommt meiner Ansicht nach bei der Vorlage nicht nur auf die öffentliche Zugänglichmachung, sondern nach herrschender Ansicht entsprechend dem Wortlaut des § 53 UrhG auf die Rechtswirdrigkeit dieser Vorlage an. Zitat aus Dreier/Schulze:

    „[Eine Privatkopie ist] unzulässig, wenn sie von einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage angefertigt wird.“

    Der Gesetzgeber wollte damit an die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Uploads von Dateien anknüpfen. Damit ein Video bei YouTube darunter fällt, müsste man von einer offensichtlich rechtswidrigen Datei ausgehen können. Das wird der Nutzer aber selten genau wissen oder prüfen können.

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