So ein Theater – Fotografieren einer Aufführung

Im Theater möchte so manch einer gerne das Treiben auf der Bühne auch auf einem Bild festhalten. Dem Fotografen stellen sich dabei jedoch einige rechtliche Probleme. Denn einmal davon abgesehen, dass ein Werk aufgeführt wird, haben teilnehmende Künstler sowie gegebenenfalls der Veranstalter ein Leistungsschutzrecht nach §§ 73ff. UrhG. Davon nicht erfasst sind – bisher – lediglich Zirkus- und Variétékünstler.

Die fotorechtliche Problematik spielt sich also nicht unbedingt (nur) im Bereich des Persönlichkeitsrechts ,sondern vielmehr im Bereich des Leistungsschutzrechts der Schauspieler und dem Hausrecht der Veranstalter ab.

Das Leistungsschutzrecht der Künstler

In § 77 UrhG steht:

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

Eine Ton- oder Bildaufnahme – und nicht erst die Verwertung dieser Aufnahme! – darf gemäß § 77 UrhG also nicht ohne Einwilligung geschehen. Davon ebenfalls erfasst sind auch nur flüchtige Auftritte der Künstler (vgl. BGH, Urteil v. 31.05.1960, Az.: I ZR 64/58 – „Figaros Hochzeit“). Dies gilt gemäß § 76 UrhG für die Lebzeit des Künstlers, mindestens jedoch bis 50 Jahre nach der Aufführung. Die gleichen Rechte stehen gemäß § 81 UrhG prinzipiell auch dem Veranstalter zu, wenn die Darbietung von einem Unternehmen veranstaltet wird.

Der ausübende Künstler kann sich aufgrund eines berechtigten Interesses auch gegen Aufnahmen bei einer Darbietung wehren, wenn diese ihn derart ablenken und beeinträchtigen, dass er nicht seine volle Leistung zeigen kann (siehe auch § 75 UrhG). Dafür reicht schon das Wissen, dass man eventuell fotografiert werden könnte. Das geht sogar soweit, dass auch der Presse kein Zutritt gewährt werden muss.

Das Verwaltungsgericht Köln entschied entsprechend (VG Köln, Urteil v. 05.05.2011, Az.: 6 K 947/10):

Es käme zu unzumutbaren Beeinträchtigungen sowohl der Mitwirkenden als auch des Premierenpublikums, wenn Fotografen und/oder Kamerateams zu Aufführungen – insbesondere zu einer Premiere – zugelassen würden. Die Antragsgegnerin hat ein nachhaltiges und berechtigtes Interesse daran, dass die Aufführungen der Oper Köln ungestört ablaufen. Die unzumutbare Beeinträchtigung der Aufführung ergibt sich dabei nicht nur aus der aufgrund des Fotografiervorgangs selbst zu erwartenden Störung, sondern gerade auch durch den Effekt, den das Wissen, fotografiert zu werden, auf die Darsteller ausübt.

Der Fotograf sieht sich im Zweifel also vor dem Problem, sowohl die Künstler als auch den Veranstalter vor der Aufnahme um Erlaubnis zu bitten.

Das Hausrecht der Veranstalter

Hinzu kommt noch die Frage nach dem Hausrecht – sofern dies nicht bereits vom Veranstalter ausgeübt wird. Der Hausrechtsinhaber kann das Fotografieren generell verbieten oder einschränken. Verbietet also auch nur einer der aufführenden Personen, der Veranstalter und/oder Hausrechtsinhaber eine Aufnahme, ist das fotografieren zu unterlassen.

Vielfach wird auf ein Verbot auch kurz vor der Veranstaltung hingewiesen. Fest steht zudem, dass einzelne Darsteller oder die gesamte Gruppe einer Darbietung genannt werden müssen, siehe § 74 UrhG.

Um das Chaos perfekt zu machen ist es denkbar, dass bei einigen Aufnahmen der Urheber des aufgeführten Werkes gefragt werden müsste… immerhin könnte er ein Urheberrecht an seinem „Werk“ haben.

(Foto: © Mammut Vision – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „So ein Theater – Fotografieren einer Aufführung“

  1. Das gilt sicher auch für Rockkonzerte u. ä.
    Warum wird in kleinen Konzerthallen das massenhafte Fotografieren und das Erstellen von Videomitschnitten der Fans mit Handys u. Kompaktkameras erlaubt? Oder beugt man sich einfach der unbeherrschbaren Kameraflut?
    Ich denke, viele Musiker sehen die Verbreitung von Videos ihrer Auftritte auf Youtube sogar positiv – als kostenlose Werbung der Fans.
    Mit den kompakten Systemkameras kann man heute sogar eine Qualität annähernd der profesioneller Spiegelreflexkameras herstellen inkl. Full HD-Videos. Damit bringen Verbotsschilder vor dem Konzertsaal wie „nur Amateurkameras zulässig“ kaum mehr etwas.

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  2. Dass auch Bühnenbilder urheberrechtlich geschützt sein können, darf nicht übersehen werden.
    Dass vom Leistungsschutz für die ausübenden Künstler Zirkus- und Variétékünstler nicht erfasst sind, ist mir neu. M. E. entziehen sich zwar akrobatische Leistungen und Tierdressuren dem Urheberrechtsschutz, nicht aber pantomimische und tänzerische Leistungen.
    Interessant ist aber vor allem, dass Videos und Tonaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Theateraufführungen oder vergleichbaren Darbietungen in Fußgängerzonen u. dergl. nicht einmal für den Privatgebrauch auf der Straße bzw. im Theater aufgezeichnet werden dürfen, während solche Mitschnitte von Fernseh- oder Radiosendungen für den Privatgebrauch erlaubt sind.
    „Um das Chaos perfekt zu machen …“ ist gut gesagt. Ich glaube die Piraten haben recht, wir brauchen ein weniger kompliziertes Urheberrecht.
    MfG
    Johannes

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  3. Wenn ich als Regisseur die Erlaubnis erteile meine Inszenierung zu filmen (Schauspieler wurden ebenfalls hierzu befragt) und dies dann in Ausschnitten ins Internet stellen möchte, muss ich dann die Schauspieler dennoch nach ihrer Erlaubnis fragen oder haben sie diese bereits automatisch gegeben, weil sie ja schon bereit waren öffentlich aufzutreten?

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