Fotografierverbot von Polizeibeamten des SEK rechtswidrig

Am Mittwoch hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.03.2012, Az.: 6 C 12.11) darüber entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber der Presse ausgesprochenes Fotografierverbot rechtswidrig war. Es ging um Aufnahmen während des Einsatzes des Spezialeinsatzkommandos (SEK), welche der Einsatzleiter unterbinden wollte.

Der Vorfall

Das SEK war gerade dabei, in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone mutmaßlich Kriminelle aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis vorzuführen. Ein Fotoreporter wollte dies bildlich festhalten, wurde aber von dem Einsatzleiter vor Ort mit folgender Begründung davon abgehalten:

„Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.“

Das Urteil des BVerwG

Der BVerwG stellt fest, dass der Einsatz ein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG sei. Die Bilder hätten daher auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Zwar könne der Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen, so der Senat.

Der VGH Mannheim (Urt. v. 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09) gab bereits im Vorfeld an, dass man bei Aufnahmen durch einen Pressefotografen zwar grundsätzlich mit einer Veröffentlichung rechnen müsse. Ebenso müsse aber auch von einer Rechtstreue der Fotografen ausgegangen werden, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte – wie vorangegangenes rechtswidriges Verhalten – gegeben sind. Ein Kompromiss könnte daher beispielsweise in der Veröffentlichung verpixelter und vollständig unkenntlich gemachter Aufnahmen (ein schwarzer Balken reicht hierfür nicht) liegen. Darauf könne der Fotograf vor Ort auch hingewiesen werden.

Nach den Feststellungen des BVerwG war bis zur Veröffentlichung jedenfalls noch genug Zeit, um die Interessen beider Parteien angemessen zu wahren.

Das Fotografierverbot ist damit rechtswidrig gewesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr . 27/2012 des BVerwG

(Bild: © lassedesignen – Fotolia.com)

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