Das ausschließliche Nutzungsrecht im Bereich der Fotografie

Eine besondere Art von Nutzungsrecht ist das sog. ausschließliche Nutzungsrecht. Wie der Begriff „ausschließlich“ bereits andeutet, handelt es sich dabei um die Möglichkeit, die Nutzung eines Werkes, z. B. einer Fotografie, exklusiv zu genehmigen. Aber wie ausschließlich ist „ausschließlich“ eigentlich?

Definiert wird der Begriff des ausschließlichen Nutzungsrechts in § 31 Abs. 3 UrhG:

[…]

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

[…]

Daraus wird ersichtlich, dass es nicht nur „das eine“ ausschließliche Nutzungsrecht gibt, sondern die Möglichkeit besteht, verschiedene Formen zu vereinbaren.

Volle Ausschließlichkeit

Die sog. volle Ausschließlichkeit eines Nutzungsrechts bedeutet, dass selbst der erteilende Urheber von der Nutzung ausgeschlossen wird. Demjenigen, dem ein solches Recht eingeräumt wird, gebührt das exklusive Recht z. B. ein Foto im erteilten Umfang zu nutzen. Er hat dabei jedoch nicht lediglich ein positives Benutzungsrecht, sondern auch ein negatives Verbotsrecht. Er kann also aktiv andere Personen von der Nutzung ausschließen und gegen unzulässige Nutzungen vorgehen.

Eingeschränkte Ausschließlichkeit

Bei der sog. eingeschränkten Ausschließlichkeit wird bei der Einräumung vereinbart, dass zumindest der Urheber das Werk neben dem Nutzungsrechtsinhaber weiterhin nutzen darf.

Weitere Einschränkungen

Beide Formen des ausschließlichen Nutzungsrechts können auf verschiedene Weise eingeschränkt werden (zeitlich, räumlich, inhaltlich). So kann beispielsweise vereinbart werden, dass eine ausschließliche Nutzung für die nächsten zehn Jahre im Printbereich zulässig ist. Die Einräumung weiterer Lizenzen für die Nutzung im Onlinebereich wäre damit möglich und würde sich nicht mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht überschneiden.

Unangetastet bleibt bei der Vergabe von ausschließlichen Nutzungsrechten jeglicher Art das Recht des Urhebers gegen Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzungen, wie beispielsweise die fehlende Urhebernennung, selbst vorzugehen (ideelles Interesse). Auch in den Bereichen, in denen das erteilte ausschließliche Nutzungsrecht nicht greift (im genannten Beispiel also überall außer im Printbereich), kann er gegen unzulässige Nutzungen weiterhin vorgehen (materielles Interesse).

Unterlizenzen

Der Inhaber eines exklusiven Nutzungsrechts hat neben dem Benutzungs- und Verbotsrecht auch die Möglichkeit im erteilten Umfang Unterlizenzen zu erteilen. Dies allerdings nur mit Zustimmung des Urhebers (§ 31 Abs. 3 S. 3 iVm § 35 Abs. 1 UrhG)! Diese Zustimmung darf dieser jedoch nicht ohne weiteres verweigern. Eine Verweigerung ohne Betroffenheit seiner rechtlichen Belange oder aus reiner Willkür ist nicht zulässig. Noch juristischer gesprochen: Er darf seine Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Tut er dies doch, kann der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts auf die Abgabe der Erklärung klagen.

Rückruf wegen Nichtausübung oder gewandelter Überzeugung

Ist ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt, besteht für den Urheber durchaus die Möglichkeit, dieses zurückzurufen. Allerdings nur dann, wenn der Inhaber des Rechts dieses nicht ausübt (§ 41 UrhG) oder das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht und ihm daher die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 42 UrhG).

Ob ein solcher Fall tatsächlich vorliegt bedarf einer umfassenden Abwägung der konkreten Umstände und soll daher an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Festgehalten werden kann jedenfalls, dass die Voraussetzungen insbesondere bei dem Rückruf wegen gewandelter Überzeugung äußerst schwer zu erfüllen sind. Eine reine Umorientierung z. B. von der Street- zur Hochzeitsfotografie könnte keine gewandelte Überzeugung im Sinne des Gesetzes begründen. Davon unabhängig steht dem dann ehemals Nutzungsberechtigten ein Geldanspruch gegen den Urheber zu (§ 42 Abs. 3 UrhG), z. B. weil er im Vertrauen auf seine Rechte mit dem Werk bereits wirtschaftlich verfahren ist.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das ausschließliche Nutzungsrecht in all seinen Variationen ein scharfes Schwert ist. Wer es vergibt, sollte mit Vorsicht und unter Berücksichtigung aller möglicher Folgen handeln. Dies auch unter dem Aspekt, das ein Rückruf nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.

(Bild: © ferkelraggae – Fotolia.com)

26 Gedanken zu „Das ausschließliche Nutzungsrecht im Bereich der Fotografie“

  1. Guten Tag,

    ich fotografiere viel als Hobbyfotograf in der Mode Fotografie ( TfP Basis). Meine Fotos sind gut und ich hatte immer mehr Möglichkeiten gehabt mit guten Models und Modedesigner zusammen arbeiten. Alles Tfp Vertrag. Trotzdem hat mich mein Arbeitgeber fristlos gekündigt, weil ich keine Nebenberufliche Tätigkeit angemeldet habe. Aus der Sicht des Arbeitgebers besteht für mich immer Möglichkeit das ich die Bilder über Stock Agenturen verkaufen kann. Weil die Bilder Hochprofessionell sind und man kann sich nicht vorstellen das ich sie einfach so mache. Ist es rechtens nur auf Vermutung das ich irgendwann vielleicht die Bilder verkaufen kann zu kündigen?

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    • Guten Tag Herr Pokorny,

      da der Frage ein konkreter Einzelfall mit ggfs. kurzen laufenden Fristen zugrunde liegt, würde ich Sie bitten sich hier in der Kanzlei (0228-387 560 200) zu melden oder per E-Mail an info@tw-law.de eine Rückrufnummer zu hinterlassen. Wir würden uns dann unverbindlich zu einer kurzen Einschätzung melden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Hallo aus Hamburg,

    wie sieht es denn mit dem Nutzungsrecht in folgendem Fall aus: Eine Person benötigt ein Foto von sich selbst für einen bestimmten Zweck – etwa der öffentlichen Ausstellung – und bittet eine andere Person, dieses Foto zu diesem Zweck zu knipsen. Diese Person tut das und stellt der fotografierten Person das Foto umgehend zur Verfügung. Ist damit das Nutzungsrecht ausschließlich auf die fotografierte Person übertragen? Kann der Fotograf Jahre später die Verwendung des Fotos zu dem ursprünglichen Zweck untersagen?

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    • Hallo,

      grundsätzlich sollte eine ausschließliche Nutzungsrechtsübertragung auch so bezeichnet werden. Wenn ein Nutzungsrecht auf einen bestimmten Zweck beschränkt ist (sog. einfaches Nutzungsrecht), bleibt es dem Urheber offen, anderen weitere Nutzungsrechte einzuräumen oder gegen Nutzungen über den eingeräumten Zweck hinaus vorzugehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  3. Vielen Dank. Aber die Fotografin darf das Bild ja ohnehin nicht anderweitig verwenden, sofern ihr dazu nicht von der fotografierten Person die Genehmigung erteilt wurde – Stichwort Recht am eigenen Bild.

    Die Überlassung des Bildes zu dem Zweck der Veröffentlichung, zu dem das Bild überhaupt erst entstanden ist, impliziert aber auf jeden Fall eine Übertragung des Nutzungsrechts zu eben diesem Zweck, nicht wahr? Die fotografierte Person müsste nur beweisen können, dass das Bild zu diesem Zweck entstanden ist und der das wusste. Korrekt?

    Klingt sonderbar, nicht wahr? Jemand wird gebeten, ein Foto zu machen, tut dies, versucht aber Jahre später, sein Urheberrecht geltend zu machen und das Bild entfernen zu lassen. Es gibt nichts, was es nicht gibt. Ich stehe dazu auch in Kontakt zu einem Anwalt für Medien- und Presserecht, wollte online vorab schon mal eine allgemeine Einschätzung haben. Bei Interesse lege ich mal den konkreten Fall dar, der womöglich in Kürze eskaliert.

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  4. Wenn in einem Vertrag zwischen einem Berufsfotografen und einem Auftraggeber (AG) von „Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte der entstanden Fotografien“ die Rede ist, ist dann der AG berechtigt das Bildmaterial an Dritte weiterzugeben, wenn der Dritte ein Beteiligungsunternehmen im Ausland ist, jedoch als eigenständiges Unternehmen geführt wird, mit anderem Namen, etc.. ?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    C.G.

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    • Sehr geehrter Herr Gödan,

      grundsätzlich berechtigen ausschließliche Nutzungsrechte zur Einräumung von Unterlizenzen an Dritte, wenn dies mit Zustimmung des Urhebers geschieht oder dieser eine Zustimmung dazu nicht entgegen Treu und Glauben verweigern könnte (§§ 31, 34, 35 UrhG). Ob dies jedoch auch in Ihrem Fall so liegt, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine kostenfreie Rechtsberatung zu einem Einzelfall an dieser Stelle nicht erteilen. Bei Rechtsfragen zu einem konkreten Fall muss ich Sie daher bitten, uns unverbindlich in der Kanzlei zu kontaktieren: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  5. hallo, wie verhält es sich wenn für ein shooting nur ein Emailverkehr inkl. anforderungen, nicht aber ein vertrag vorliegt:

    kundenmail: …“druckfähiger Qualität, 300 dpi.
    Nutzungsrechte: für Presse zur uneingeschränkten Weitergabe und Veröffentlichung an Dritte (Pressevertreter), eigene Nutzung für Website, Social Media“

    ist dieses für den Kunden bindend und
    oder darf er trotzdem ohne weitere Genehmigungen und Zahlungen auch Kampagnen damit fahren und die fotos ausserhalb der oben genannten rahmen nutzen?

    danke und vg

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    • Hallo j.p.,

      grundsätzlich können Nutzungsrechte auch aus einem E-Mailverkehr hergeleitet werden. Werden diese konkret benannt, können sie auch ohne weiteres bindend sein. Als Auslegungsregel gilt im Urheberrecht oft: „Im Zweifel für den Urheber“. Ob diese Regel greift, kommt dann auf den Einzelfall an.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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      • hallo herr tölle, hieraus kann man es doch klar ableiten oder? („druckfähiger Qualität, 300 dpi.
        Nutzungsrechte: für Presse zur uneingeschränkten Weitergabe und Veröffentlichung an Dritte (Pressevertreter), eigene Nutzung für Website, Social Media“)

        vielen dank und viele Grüße

  6. Sehr geehrter Herr Tölle,

    – Wie lange besteht überhaupt ein Foto-Nutzungsrecht?
    – Besteht überhaupt ein Nutzungsrecht, auch wenn der Fotografierte nichts von der Aufnahme wußte?

    Der Fall:
    Meine Eltern flüchteten zu Kriegszeiten von Pommern nach Sylt und heirateten im dortigen Lager.
    Diese Hochzeit meiner Eltern (meine Mutter lebt noch) wurde fotodokumentiert von einem Fotografen (Name ist mir bekannt) aus den USA. Meine Eltern wurden aber nie gefragt, ob sie fotografiert werden dürfen. Der Fotograf ist schon seit etlichen Jahren verstorben.

    Diese Fotos wurden vom Fotografen (zu dessen Lebzeiten) an Getty-Images USA verkauft. Getty-Images verlangt heute jedoch 150 Dollar pro Foto.

    Frage:
    Hat Getty-Images das Nutzungsrecht oder eher meine Mutter?

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort

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  7. Guten Tag,

    Eine Verwandte von mir, hat mit einem Partner ein Bild gemacht.
    Der Partner war zu dieser Zeit allerdings in einer weiteren Beziehung.
    Aus neugier wurde von der Partnerin ein Bild verlangt, welches das Verhältnis beweißt. Meine Verwandte hat also dieses Bild weiter geschickt auf welchen beide Parteien abgelichtet sind.
    Nun wird meiner Verwandten mit einer Anzeige gedroht.
    In welchen Umfang liegt das Bildrecht bei dem Ex meiner Verwandten?
    Ich habe noch zuzufügen, dass das Bild durch meine Verwandten aufgenommen wurde.

    Vielen Dank im Voraus

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    • Guten Tag,

      Urheber und damit Rechteinhaber an einer Fotografie ist der Fotograf. Dieser kann entsprechend möglicherweise vorliegende Rechtsverletzungen verfolgen. Ebenfalls können die auf den Bildern abgebildeten Fotografien Rechte geltend machen (sog. Recht am eigenen Bild: https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/). Ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist, müsste im Einzelfall geprüft werden. Da wir an dieser Stelle eine kostenfreie Rechtsberatung zu einem Einzelfall nicht erteilen, kontaktieren Sie uns bei Rechtsfragen zu einem konkreten Fall gerne unverbindlich in der Kanzlei: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  8. Hannelore Liedel, 08.12.17

    Sehr geehrter Herr Tölle,

    mein verstorbener Mann, Herbert Liedel, ein erfolgreicher Bildjournalist und Landschaftsfotograf veröffentlichte mit einem Fotofreund ca. 12 Landschaftsbildbände, ohne Vertrag und ohne festzulegen, wer der Urheber welches Bildes ist. Der Freund, ein Amateur hat sehr wenige Fotografien beigesteuert. Nun beansprucht besagter Freund die Nutzungsrechte an allen veröffentlichten Bilddaten. Wie kann ich das Ansinnen stoppen?

    Mit besten Grüßen
    Hannelore Liedel

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