Nutzung von Creative Commons in der Fotografie

Was sind Creative Commons-Lizenzen?

Creative Commons-Lizenzen (CCL) sind vorgefertigte Lizenzverträge, die nach Gutdünken des Urhebers bei der Verbreitung kreativer Inhalte zur Anwendung kommen. Er entscheidet für jedes einzelne Werk oder mehrere gleichzeitig, welche Rechte er dem User zubilligen möchte und welche nicht. Anders als klassische Lizenzverträge werden CCL nicht für jeden Einzelfall neu aufgesetzt, sondern liegen in (derzeit) sechs Anwendungsvarianten bereits vor. Folgende Lizenzen sind derzeit aktuell:

  • Namensnennung (by)
  • Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen (by-sa)
  • Namensnennung, keine Bearbeitung (by-nd)
  • Namensnennung, nicht kommerziell (by-nc)
  • Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen (by-nc-sa)
  • Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung (by-nc-nd)

Die detailierten Beschreibungen des Inhalts der einzelnen Lizenzen sind über den jeweiligen Link zu erreichen.

Je nach dem, wofür sich der Urheber, bspw. der Fotograf, entscheidet, kennzeichnet er das oder die Werke mit den entsprechenden Kürzeln oder Grafiken. Hilfe bei der Auswahl und Einbindung der richtigen Lizenz bietet ein Formular der Creative Commons Organisation.

Pro und Contra im Bereich der Bildnutzung

Ein guter Grund für die Anwendung der CCL bei der Verbreitung eigener Inhalte im Netz ist die einfache Einbeziehung. Es müssen keine komplizierten Linzenzen erstellt oder ausgehandelt werden. Die Kennzeichnung eines Werkes mit dem pasenden Symbol ist ausreichend. Soll der Nutzer ein Bild umfänglich verwenden dürfen, wäre die Kennzeichnung ‚Namensnennung (by)’, als die am wenigsten einschränkende Lizenzvariante, durch Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe des Bildes zu wählen. Eine Nutzung komplett ohne Auflagen ist bei Verwendung der CCL jedoch nicht möglich. Die Namensnennung des Urhebers ist bei jeder der sechs Varianten verpflichtend. Dies entspricht grundsätzlich der Regelung des deutschen Urheberrechts. So schreibt § 13  S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor, bei jeder Art der Verwendung eines Werkes den Urheber zu nennen. Dieses Recht gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts und lediglich auf die Ausübung dieses Rechts kann durch eine (außerhalb der CCL geschlossene) Vereinbarung verzichtet werden.

An dieser Stelle wird zugleich einer der Nachteile der CCL deutlich. Zwar sind sie in ihrer bestehenden Form einfach einzubinden, jedoch bieten sie bei Weitem nicht alle Möglichkeiten einer individuell vereinbarten Lizenz. So ist z. B. keine Lizenz vorhanden, die eine Nutzung zeitlich beschränken lässt. Ist dies jedoch Wunsch des Fotografen, kommt er um eine individuelle Vereinbarung nicht herum, womit es mit der Einfachheit bereits wieder vorbei ist. Dessen sollte sich jeder, der sich der CCL bedient bewusst sein.

Das einmal gewählte Lizenzen rechtsgültige Vereinbarungen sind, wurde bereits im Jahre 2006 durch ein niederländisches Gericht bestätigt (Landgericht Amsterdam, Urteil v. 6. März 2006, Az.: 334492 / KG 06-176 SR). Auch kann sich derjenige, der erst nach der Verwendung von der Bedeutung der Lizenzen erfährt, nicht auf seine Unkenntnis berufen. Vielmehr hätte er sich vorher erkundigen müssen. Die Verwendung der CCL ist somit wesentlich mehr als nur ein Statement und jeder der sie verwendet, sollte sich im Klaren darüber sein, welche Rechte er damit möglicherweise aus der Hand gibt.

Fazit

CCL sind die richtige Wahl, wenn der Fotograf seine Bilder in exakt dem Umfang durch andere nutzbar machen möchte, den die Lizenzvarianten vorgeben. Weichen seine Vorstellungen davon ab, bleibt nur eine individuelle Vereinbarung. Trotzdem sind CCL, wegen der Einfachheit der Einbindung, für einen großen Teil der Nutzer eine Erleichterung. Reichen dem Verwender die Einschränkungen, die die sechs CCL-Varianten bieten aus, helfen sie dabei, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Insbesondere also Künstler, die an einer möglichst schnellen Verbreitung ihrer Werke interessiert sind,  können von den CCL profitieren.

Weitere Informationen:

  • Deutsche Seite der Creative Commons Organisation

(Bild: Creative Commons Attribution 3.0, CC BY 3.0)

17 Gedanken zu „Nutzung von Creative Commons in der Fotografie“

  1. Moin,
     
    sehr interessanter Artikel, nur leider sind die Verlinkungen oben hinter den Lizenzarten etwas durcheinander geraten, das sollte geändert werden!
    Viele Grüße
    Carsten
     

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  2. Toller Artikel! Vielen Dank!
    Eine Frage habe ich trotzdem noch: Ich habe Bewerbungsbilder bei einem Photographen machen lassen – Dieser sagte mir ich dürfe die Bilder in der Bewerbung verwenden, jedoch nicht bei Xing oder anderen sozialen Netzwerken. Ist das in Ordnung!? Ich habe doch für das Bild bezahlt. Sind die Rechte an diesem Bild nicht an mich übergegangen!?
     
    Vielen Dank für die Antwort :)

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    • Hallo Schmunzelkunst,

      danke dir für deine Info, wie immer :)

      CC0 hatten wir damals noch nicht auf dem Schirm, weil es da noch nicht wirklich weit verbreitet war. Soweit ich weiß, gibt es die Lizenz gibt es ja insgesamt „erst“ seit 2009. Neue(r) ist auch die CCPlus, die wir ebenso noch nicht richtig angesprochen haben.

      Wir haben das auf dem Schirm und werden auch ein Update mit den aktuellen Lizenzen bringen.

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  3. Hallo zusammen,

    ich befasse mich grad mit der CC0 Lizenz, da es immer mehr Communities gibt, die das Prinzip der Veröffentlichung unter der CC0 Lizenz als Grundlage nutzen.

    Wie verhält es sich bei fotografierten Personen und der Veröffentlichung der Bilder auf einem solchen Portal?

    Reicht es, soetwas in einem, z.B. TFP Vertrag mit aufzunehmen und den zu fotografierenden Unterzeichnen zu lassen?

    Ich wäre erfreut, wenn das Thema CC0 Lizenz mal aufgegriffen würde. :)

    Viele Grüße,
    Pascal Fuchs

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