Unberechtigte Bildbearbeitung – und dann?

Um den Artikel einzuleiten, folgender fiktiver Fall: Ein Fotograf möchte Bilder (mit Photoshop etc.) bearbeitet haben. Er gibt diese Bilder an einen Fachmann und bestätigt auf Anfrage seine Urheberschaft. Der Bearbeiter macht sich dann auch direkt an die Arbeit und merkt plötzlich (bspw. anhand der EXIFs), dass der Fotograf und damit Urheber ein ganz anderer ist. Er bearbeitet diese Bilder trotzdem.

Bearbeitung oder freie Benutzung

Man könnte zunächst daran denken, dass Bilder auch frei benutzt werden dürfen. Bei dem geschilderten Fall wird man aber weniger davon ausgehen können, dass ein eigenes Werk geschaffen wurde und das alte Bild dahinter „verblasst“. Daher fällt die „freie Benutzung“ raus.

Wie wirkt sich die widerrechtliche Bearbeitung aus

Dreh- und Angelpunkt bei solchen Angelegenheiten wird das Urheberpersönlichkeitsrecht und das damit einhergehende Beeinträchtigungsverbot (§ 14 UrhG) des eigentlichen Fotografen sein. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Lichtbilder oder Lichtbildwerke handelt.

Die Bilder dürften selbst dann nicht uneingeschränkt bearbeitet werden, wenn ein Nutzungsrecht an diesen Bildern bestehen würde (§ 39 UrhG). Werden die Bilder bearbeitet, ist dies in der Regel ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht. Der verletzte Urheber kann u.a. Unterlassung sowie eine Entschädigungszahlung verlangen.

Im schlimmsten Fall liegt sogar eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die rechtswidrige Bearbeitung vor. Dies wurde unter anderem angenommen, wenn der Bearbeiter der Bilder (grob fahrlässig) davon ausgeht, zur Bearbeitung berechtigt zu sein oder sogar Kenntnis von der Nichtberechtigung hat. Die vom Fotografen gewollte Aussage des Bildes muss weitestgehend verloren gehen und eine weitgehende Verbreitung des Bildes bestehen. Sind diese Punkte gegeben, können gar 25.000 € als Entschädigung in Betracht kommen; so LG Hamburg, Urteil v. 05.01.2007, Az. 308 O 460/06.

Strafrechtliche Betrachtung

Strafrechtliche Sanktionen werden für den Bearbeiter eher nicht in Frage kommen. Die §§ 106, 108 UrhG fordern eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Bildes. Bei einfacher Bildbearbeitung kommt nichts davon in Frage.

Die Lehre daraus

Der Bearbeiter kann sich generell nur schwer aus der Affäre ziehen. Zwar hat er im vorliegenden Fall bei dem Fotografen im Vorhinein nach der Urheberschaft gefragt. Doch spätestens wenn man merkt, dass daran etwas nicht stimmt, sollte man noch einmal nachhaken oder die Finger von der Bearbeitung lassen.

Nur wenn man keinen Grund zur Annahme gehabt haben soll, dass der Auftraggeber falsche Angaben gemacht hat, und dennoch Entschädigung zahlen muss (Merke: Unwissenheit schützt vor Strafe/Zahlung nicht!), kann man versuchen, Regressansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

Es wird bei solchen Angelegenheiten der Gang zu einem Anwalt empfohlen.

(Bild: © Aleksandr Stennikov – Fotolia.com)

5 Gedanken zu „Unberechtigte Bildbearbeitung – und dann?“

  1. Verstehe ich das Richtig? Wenn eine Bildbearbeiterin eine Aufnahme von einem Fotografen nimmt, sagen wir ein Schloß, darüber ein Feuerwerk montiert und dieses Werk dann als Ankündigung für ein Fest nimmt, können 25.000 Euro Entschädigung pauschal gefordert werden? Oder war dies nur in diesem einem Fall möglich?

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  2. Die 25.000 € waren nur in dem Einzelfall möglich. Es kommt immer ganz genau darauf an, wie viel und was verändert wird und wer da was gemacht hat. Da kann es im Zweifel aber sogar zu noch höheren Beträgen kommen; dafür muss es aber vielleicht schon ein Härtefall werden, würde ich annehmen. Es soll aber verdeutlichen, dass man nicht immer mit „ein paar hundert Euro“ da rauskommen kann. Die Rechtsprechung nimmt das Urheberpersönlichkeitsrecht ernster als es manchmal den Anschein hat.

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  3. Hallo Herr Wagenknecht,

    eine Zeitung hat von mir ungefragt ein Bild von Flickr verwendet (abgedruckt), zwar die Fotoquelle benannt (Link meiner Hauptseite bei Flickr unterm Bild), aber meine Bedingungen (im Profil genau beschrieben, was unter „alle Rechte vorbehalten“ zu verstehen ist + meine Bedingungen dazu) missachtet, außerdem das Bild noch bearbeitet (großflächig verschnitten). Der Onlineartikel ist nur kostenpflichtig zu downloaden. Eine Bildvorschau sieht man dort nicht bei dem blind gemachten Artikel – hinter der Zahlungsaufforderung. Also wäre ich online mithilfe der Bilder-Google-Suche nicht mal darauf gekommen.
    Antwort der Pressestelle: „Entschuldigung… man könne (!?) das auch noch nachhonorieren, üblicherweise (!??) mit 30 €.“
    Wie bewerten Sie diese Angelegenheit und Antwort?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!
    Freundliche Grüße
    Gaby

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  4. Hallo Gaby,

    dass bei unrechtmäßiger Nutzung ein Schadensersatz anfällt steht glaube ich außer Frage. Ich frage mich allerdings, wie die auf 30 € als übliches Honorar kommen. Ich würde hier empfehlen, das von einem Anwalt genau prüfen zu lassen, da es in meinen Augen sehr wenig erscheint.

    Beste Grüße,
    Florian

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  5. Hallo Florian,
    vielen Dank für die rasche Antwort.
    Ja, finde ich auch. Die neue Liste mit Berechnungsgrundlagen ab 2015 ist ja gerade erst frisch gedruckt worden, die habe ich noch nicht eingesehen. Aber nach meiner Recherche zu den Bedingungen von 2013 hätten es ja schon mindestens 65 € „bei gefragt und korrekt“ sein müssen. Nun ja…
    Ich denke jetzt darüber nach, ob ich nicht einen „Sammelauftrag“ machen sollte, denn ich habe schon einige „Kandidaten auf meiner Liste“. Muss mich mal umhorchen.

    Beste Grüße

    Gaby

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