Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild

Time for prints oder time for pictures (TfP) sind gängige Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge, bzw. digitale Versionen, der gemachten Bilder erhält. Diese Konstellation dient sowohl im Amateur, wie auch im Profibereich der Eigenwerbung für Fotograf und Model, indem beide die Bilder in ihr Portfolio aufnehmen können, ohne große finanzielle Investitionen tätigen zu müssen. 

Juristisch gesprochen stehen sich bei jedem Personenshooting das Recht am eigenen Bild (Model) und die Rechte aus der Urheberschaft (Fotograf) gegenüber. Um eine sinnvolle Nutzung beider Parteien zu ermöglichen, müssen sie sich gegenseitig entsprechende Rechte einräumen.

In der Regel wird eine solche Vereinbarung, ähnlich einem Model-Release-Vertrag, schriftlich geschlossen. Dies ist wie bei allen Verträgen sinnvoll, damit sich beide Parteien darüber bewusst werden, welche Rechte sie der jeweils anderen Partei einräumen und später darauf verweisen können.

Einige rechtlich sehr relevante Punkte einer solchen Vereinbarung sollen daher an dieser Stelle kurz angesprochen werden.

Die Vertragsparteien

Zwischen welchen Personen gilt die Vereinbarung? Wer bekommt die Nutzungsrechte von wem eingeräumt? Dies sollte unter dem Punkt ‘Vertragsparteien’ eindeutig geklärt sein. Es können sowohl natürliche Personen (z.B. der Fotograf in Person) oder juristische Personen ( z.B. eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer oder die bzgl. der Rechtevergabe zur Unterzeichnung berechtigte Person) Parteien sein.

Umfang der Nutzung durch das Model

Dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entsprechend, sollte der Umfang der Nutzung durch das Model festgelegt werden. Hierbei bleibt der Fotograf selbstverständlich Urheber und überträgt lediglich Nutzungsrechte. Üblich ist es, insbesondere die Nutzung im Rahmen der Eigenwerbung (Website, Ausstellung, etc.) zu gestatten, eine kommerzielle Verwendung jedoch auszuschließen. Ist eine Nutzung gewünscht, die über die übliche Eigenwerbung hinausgeht, sollte dies ebenfalls in die Vereinbarung aufgenommen werden, damit später keine Mißverständnisse aufkommen. Taucht nämlich im Nachhinein die Frage auf, ob eine konkrete Nutzung tatsächlich durch die Vereinbarung gedeckt ist, muss der Vertrag ausgelegt werden.

Beispiel: Das Landgericht Köln (Beschluss v. 09.04.2008, Az.: 28 O 690/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die Nutzung zur „Eigenwerbung“ auch die Bewerbung einer gegen Entgelt angebotene Dienstleistung sexueller Natur in Form eines ,Escort-Service‘ umfasst.

Dieser Passus ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen durfte. Darunter würden für die Streithelferin etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard) fallen, mit denen sie sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt war.

Sollte also im Vorhinein klar sein, dass Nutzungen gewollt sind, die über die klassische Eigenwerbung hinausgehen, sollte dies besprochen und festgehalten werden.

Nutzungsrecht durch den Fotografen

Der Fotograf hat als Urheber per se ein starkes Recht an den Fotos, das „lediglich“ durch das ,Recht am eigenen Bild‘ des Models eingeschränkt wird. Um seinerseits nicht daran gehindert zu sein, die Bilder zur Anpreisung seiner Fotokünste zu verwenden, sollte auch für ihn festgelegt werden, dass er die Bilder zur Eigenwerbung verwenden kann. Eine kommerzielle Nutzung wird in der Regel ebenfalls ausgeschlossen, da dies dem Sinn einer TfP-Vereinbarung entgegenliefe. Bezüglich besonderer Nutzungswünsche gilt das oben Gesagte auch an dieser Stelle.

Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen

Wichtig und nicht zu vergessen: Sollte das Model noch minderjährig sein, so ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Unterschrift der Eltern und des Models erforderlich.

Weitere Informationen zu Fotoshootings mit Minderjährigen und den rechtlichen Fallstricken giibt es an dieser Stelle.

Möchten sich Fotograf oder Model später von der Vereinbarung lösen, so ist dies zwar möglich, allerdings mit nicht unerheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Näheres dazu in den Ausführungen zu Anfechtung und Widerruf im Rahmen des Model Release Vertrages. Bei Schwierigkeiten oder Sonderfällen hilft es, anwaltliche Hilfe zum Modelvertrag einzuholen.

(Bild: © Stefan Balk – Fotolia.com)

63 Gedanken zu „Rechtliches zu TfP-Shootings – Urheberschaft und das Recht am eigenen Bild“

  1. Lieber Herr Tölle,

    ich bin professionelle Hair&Make-up Artistin und Stylistin.

    Mit der Fotografen/in hatte ich bereits viele tolle, freie Projekte umgesetzt,- ohne Probleme. Jetzt kümmert er/sie sich um ihren/seinen Nachwuchs, was völlig in Ordnung ist. Ich warte schon ewig auf Bilder, die bereits schon locker über 3 Monate her sind. Nach ewigem betteln habe ich zumindest von einer anderen Fotostrecke endlich die Originalbilder bekommen (die bearbeiteten Bilder haben mir nicht gefallen, somit habe ich sehr oft nach den originalen gefragt, die ich jetzt endlich bekommen habe)
    Die Bilder werden jetzt für Geld bearbeitet, das ich auch noch alleine zahlen muss. Die Bilder möchte ich, wie auch in vielen Projekte von mir zuvor, an Magazine zur Eigenwerbung schicken.
    Theoretisch müsste ich mir jetzt einen Vertrag jeweils von dem/r Fotografen/in holen und vom Model. Wie schaut so was aus und vor allem was muss explizit in dem Exemplar vom Fotografen/in stehen? Ich bin mit Thema sowieso schon völlig genervt und jetzt auch noch das. Brauch ich auch einen Vertrag mit dem Retuscheure ? Muss ich die Bilder, die ich auch noch aus meiner Tasche für die Bearbeitung zahle, an den Fotografen/in (auch bevor ich es an die Magazine schicke zur Ansicht schicken? weil das hatte er/sie auch nicht gemacht. Schließlich ist es meine Arbeit) und Model schicken? –Muss ich wohl

    Würde mich über Ihren professionellen Ratschlag sehr freuen und verbleibe mit den Besten Grüßen

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    • Liebe Popovic,

      da kommen einige Aspekte zusammen, deren Erläuterung hier wohl den Rahmen sprengen würden. Insbesondere ist natürlich von Relevanz, was bereits (mündlich) vereinbart worden ist und zu welchem (allen Parteien bekannten) Zweck die Bilder ursprünglich erstellt wurden. Wenn Sie mögen, melden Sie sich gerne einmal hier in der Kanzlei, dann melde ich mich unverbindlich zu einem kurzen Gespräch zurück. Sie erreichen uns telefonisch unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Hallo,
    Ich hatte vor einer Weile ein TfP-Shooting mit einer Domina. Grundlage war ein normaler TfP-Vertrag. Ich habe in diesem nicht explizit eingetragen, dass der Urheber bei Veröffentlichung auf ihrer Homepage genannt werden muss, da ich dachte das wäre durch das Urheberrechtsgesetz abgedeckt. Jedoch habe ich sie mehrmals darauf hingewiesen. Ich übersendete ihr einige Bilder zur Auswahl welche ich dann noch bearbeiten sollte. Sie hat sofort auf ihrer Homepage diese unbearbeiteten Bilder online gestellt – ohne Namensnennung. Ich forderte sie auf dies zu unterlassen. Daraufhin nahm sie die Bilder wieder von ihrer Homepage. Heute musste ich feststellen, dass meine Bilder auf verschiedenen Webseiten, wie z.B. Domina Führer, online sind. Wie sieht da die Rechtliche Lage aus? Kann ich dies untersagen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Blickwinkel

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    • Hallo Blickwinkel,

      das UrhG sieht gem. § 13 vor, dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat. Insofern ist die gesetzliche Regelung unmissverständlich. Wie so oft gibt es jedoch in Einzelfällen hierüber immer wieder Streit über einzelne Aspekte dieser Nennung. Informationen dazu finden Sie auch unter https://www.rechtambild.de/2011/01/das-recht-auf-urhebernennung/

      Gerne können wir dies auch in einem unverbindlichen Gespräch erläutern. Wenn Sie mögen, melden Sie sich gerne einmal hier in der Kanzlei, dann melden wir uns unverbindlich zu einem kurzen Gespräch zurück. Sie erreichen uns telefonisch unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  3. Lieber Herr Tölle,

    ich habe vor zwei Monaten ein TfP Shooting mit Vertrag gemacht. Der Fotograf hat mir gesagt, dass er mir ca. 100 Fotos schickt, aus welchen ich mir drei aussuchen kann, die er dann bearbeitet. Er hat mir aber heute die Fotos mit einem roten Wasserzeichen geschickt (was die Fotos selbst für die private Nutzung unbrauchbar macht). Jetzt meint er, ich habe nur Recht auf drei Fotos und nicht mehr. Im Vertrag wird auch auf jene produzierten, zubearbeitenden Fotos eingegangen, zu welchen mir als Model alle Nutzungsrechte außer der kommerziellen zugestanden wird. In einem folgenden Abschnitt steht jedoch: „Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren“.

    Würde mich nicht diese Passus, gerade hinsichtlich dem Hinweis auf inhaltliche Einschränkung, dazu berechtigen, auf die 100 Fotos ohne dem Wasserzeichen zuzugreifen?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Julia

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    • Liebe Frau Enzensberger,

      ein einzelner Passus ist selten allein geeignet, eine Vertragsauslegung zu bestimmen. Häufig sind es auch die weiteren Vereinbarungen sowie die entsprechende Umstände des Shooting die von Relevanz sind. Insofern wäre der Vertrag dahingehend entsprechend zu prüfen. Dies können wir verständlicherweise an dieser Stelle nicht tun.

      Evtl. für Sie von Relevanz: https://www.rechtambild.de/2010/06/rechtliche-fragen-rund-um-das-model-property-release/

      Soweit Sie eine Beratung im Einzelfall wünschen, melden Sie sich gerne einmal hier in der Kanzlei. Sie erreichen uns telefonisch unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  4. Lieber Herr Tölle,
    ich habe am Samstag eine TFP-Shooting als Modell gemacht. Diese Angebot war von eine Madchen. Sie lernt bei einem Fotostudio wie fotos machen. 1 min vor der Shooting habe ich bekommen, dass ich 20 Fotos bekomme als Abzuge. Danach habe ich gesagt, das ich habe auch recht zu digital version von diese 20 Fotos. chefin von diese fotostudio hat gemeint, dass die kann ich nur bei diese Fotostudio ausdrucken (naturlich nicht kostenlos) und bekomme ich keine digitale datei. Leider war das Fotoshooting ohne Vertrag gemacht. Meine Frage ist ob ich kann diese digital version bekommen? so viel was ich weiss. dass wir beide haben recht zu nutzug diese fotos auf webseite oder so was.
    lg.

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    • Sehr geehrte Frau Nalinska,

      ob Sie ein Recht auf digitale Kopien der Photos haben hängt maßgeblich vom genauen Vertrag bzw. der Absprache ab. Ein allgemeines Recht, als Model immer auch eine digitale Fassung der Fotos zu erhalten, gibt es nicht. Eine entsprechende Absprache müsste im Ernstfall von Ihnen bewiesen werden. Dies ist bei mündlichen Absprachen erfahrungsgemäß schwierig.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  5. Sehr geehrter Herr Tölle

    Ich habe im vergangenen Sommer 2 Damen über ein TFP Shooting Fotografiert.
    Bei diesem Shooting sind fast ausschließlich Dessousbilder entstanden. Nach einer mündlichen Vereinbarung, abseits vom TFP Vertrag, haben wir zusammen entschieden das es bis auf einige Bilder Ok für die beiden ist das die Bilder auch Online von mir zur Eigenwerbung genutzt werden können. Ich muss dazu sagen das ich den Modellen bei Freizügigen Bildern gern noch extra die Wahl lasse zweks Arbeitsverhältnis im Berufsleben. Jetzt aber nach ein paar Monaten trat eine der beiden an mich ran und bat mich die Bilder komplett zu Löschen. Ich verneinte dieses daraufhin weil ich sonnst keinen Nutzen aus diesem Shooting hätte und sie mich auch nicht für die Bilder bezahlen wollten das der TFP Vertrag damit erlischt.
    Jetzt ist meine Frage, ob ich Rechtlich in irgendeiner Form etwas fürchten müsse.

    Mit freundlichen Grüßen
    D. Baldeau

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    • Sehr geehrter Herr Baldeau,

      bitte beachten Sie, dass wir hier keine rechtliche Bewertung eines Einzelfalls vornehmen können und dürfen. Bei Fragen zu konkreten Fällen müssen wir des gesamten Sachverhalt prüfen, um über Risiken aufklären zu können. Für solche Fälle wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei: info@tw-law.de oder 0228 387 560 200.

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  6. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich habe vor mehr als 9 Wochen ein Streetstyleshooting mit einem Fotografen gemacht mit einem TFP-Vertrag. darin steht das ich alle Bilder bekomme und eine Anzahl bearbeitet. kurz vor treffen meinte er ich soll eine SD Karte mitbringen. das habe ich auch getan, somit hatte ich ein Teil zumindest in Rohformat. eine Woche später haben wir ein weiteres shooting gemacht, wobei ich diesmal keine SD karte dabei hatte. bis heute warte ich auf die unbearbeiteten Fotos,denn von bearbeiteten habe ich schon mit abgeschlossen, das dieses nie der Fall sein wird die zu bekommen. nach mehrmaligen nachhaken, schrieb er mir das er Probleme zuhause hat. ok, ich ihm eine weitere Frist von 3 Wochen eingeräumt. aber auch diesmal schweigt er sich tot und reagiert nicht. schriftliches kann ich ihm nicht zukommen lassen, da er die Hausnr. nicht eingetragen hat. Was kann ich jetzt tun, ich weiß ja nun nicht wo diese Bilder überall auftauchen. es sind KEINE Aktfotos. LG Gaby

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  7. Guten Tag,
    ich habe seit zwei Jahren mit dem selben Fotografen einige TfP Shootings gehabt. Es kam nie ein Vertrag zustande und wir waren uns immer einig. Er hat mir immer alle entstandene Bilder geschickt. Bearbeitete sowie auch Unbearbeitete. Jetzt hatte ich vor zwei Tagen wieder ein Shooting mit ihm und einer Freundin bei dem 1300 Bilder entstanden sind. Am Abend schrieb er wir dürfen uns nur 5 aussuchen die anderen gibt er nicht für uns frei. Auch nicht zur Eigennutzung. Das hat er aber erst im Nachinein gesagt und wie oben erwähnt gibt es ja auch keinen Vertrag wo er das festlegen dürfte. Als TfP Shooting hat man ja grundsätzlich die Rechte an allen Bildern oder nicht? HEißt ja deshalb Zeit für Bilder. Er geht auch keine Kompromisse ein das man sagt das er uns bitte alle Bilder geben soll und wir wirklich nur die hochladen mit denen er auch einverstanden ist. Es geht uns wirklich nur darum das es die ganze male anders verlief und er uns das erst im Nachhinein erzählt hat und es keinen Vertrag gibt. VOn 1300 Bilder sind 10 Bilder nichts. Und der Abgebildete hat ja auch seine Rechte an den Bildern. Auch ohne Veröffentlichung sondern auch nur zur Eigennutzung. Oder liege ich da falsch? Was sind meine Rechte? Muss er uns alle Bilder zur Verfügung stellen da er keine Anzahl in einem Vertrag festgelegt hat?

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    • Guten Tag,

      Verträge können grundsätzlich auch ohne schriftliche Fixierung zustande kommen. Hieraus können sich dann auch Ansprüche beider Parteien ergeben. Inwieweit z.B. Ansprüche auf Herausgabe von Bildern aufgrund bisheriger Handhabung bestehen, muss man sich im Einzelnen ansehen. Wenn Sie mögen, melden Sie sich gerne einmal unverbindlich hier in der Kanzlei, eine Rechtsberatung können wir in den Kommentaren nicht geben. Sie erreichen uns telefonisch unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tww.law und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  8. Hallo,

    auch wenn der beitrag etwas älter ist, hoffe ich sie können mir eine allgemeine frage dazu beantworten.

    Ist es bei den TfP verträgen zwingend notwenig das bei partein Vollständigen namen und adresse angeben oder ist es auch möglich mit e-mailadresse und pseudonym(zum beispiel den nutzernamen auf einer onlineplattform) zu arbeiten?

    Grüße
    André

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    • Sehr geehrter Herr André,

      um einen rechtsverbindlichen Vertrag abschließen zu können, müssen die dadurch bezeichneten Parteien identifizierbar sein und demnach jeweils einer Person zugeordnet werden können. Dies kann bei einem verwendeten Pseudonym durchaus der Fall sein, bei einer E-Mail-Adresse weniger. Um eine Zuordnung zu ermöglichen, bedarf es genau umrissener Voraussetzungen.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine kostenfreie Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen können. Dies ist eine anwaltliche Dienstleistung die – insbesondere auch haftungsbedingt – eine gesetzliche Zahlungspflicht begründet.

      Für eine solche kostenpflichtige Erstberatung melden Sie sich gerne hier in der Kanzlei oder hinterlassen Sie uns eine Rufnummer, damit wir uns bei Ihnen melden können. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law.

      Mit freundlichen Grüßen

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  9. Sehr geehrter Herr André,

    ich habe mit ein Modell ohne Vertrag shooting gemacht. Habe ich die Fotos (ca 250 Stück) für Sie geschickt. Ich bin Hobbyfotograf und hab ich noch keine Erfahrungen im diese Bereich. Nach dem Ich habe per whatsapp ein Nachricht bekommen- „bitte meine Bilder nicht veröffentlich teilen“ . Jetzt ich fühle mich komplett ausbenutz . Was kann ich jetzt machen? Ich bin lösunglos. Können Siee mir helfen? Diesem fall habe ich recht für meine Fotos?

    Mit freundlichen Grüßen

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