EuGH: Urheberrechtliche Fragen rund um Portraitfotos

Leitsätze des Gerichts

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2. Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

1. Dezember 2011(*)

„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Richtlinie 93/98/EWG – Art. 6 – Schutz von Fotografien – Richtlinie 2001/29/EG –Art. 2 – Vervielfältigung – Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild – Art. 5 Abs. 3 Buchst. d – Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate – Art. 5 Abs. 3 Buchst. e – Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit – Art. 5 Abs. 5“

In der Rechtssache C‑145/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 8. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2010, in dem Verfahren

Eva-Maria Painer

gegen

Standard VerlagsGmbH,

Axel Springer AG,

Süddeutsche Zeitung GmbH,

Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG,

Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Frau Painer, vertreten durch Rechtsanwalt G. Zanger,

– der Standard VerlagsGmbH, vertreten durch Rechtsanwältin M. Windhager,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

– der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. April 2011

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und e und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Painer, einer selbständigen Fotografin, und fünf Verlagshäusern, nämlich der Standard VerlagsGmbH (im Folgenden: Standard), der Axel Springer AG (im Folgenden: Axel Springer), der Süddeutsche Zeitung GmbH, der Spiegel‑Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG und der Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG wegen der Verwendung von Fotografien von Natascha K. durch diese Verlage.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation wurde mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt.

4 Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums bestimmt:

„Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft [zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft)] und den Anhang dazu. Die Mitglieder haben jedoch aufgrund dieses Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die in Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.“

5 Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft lautet:

„(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreografische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text, Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithografien; fotografische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Fotografie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geografische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geografie, Topografie, Architektur oder Wissenschaft.“

6 Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft sieht vor:

„Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.“

7 Art. 12 der Berner Übereinkunft lautet:

„Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst genießen das ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.“

8 Art. 37 Abs. 1 Buchst. c der Berner Übereinkunft sieht vor:

„Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text maßgebend.“

9 Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erließ am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger und den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Diesen beiden Verträgen wurde mit Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft zugestimmt.

10 Nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags kommen die Vertragsparteien den Art. 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.

Unionsrecht

Verordnung Nr. 44/2001

11 Die Erwägungsgründe 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“

12 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

13 Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

14 Art. 6 Nr. 1 der Verordnung in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

Richtlinie 93/98/EWG

15 Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) heißt es:

„Der Schutz von Fotografien ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Damit die Schutzdauer für fotografische Werke insbesondere bei Werken, die aufgrund ihrer künstlerischen oder professionellen Qualität im Rahmen des Binnenmarkts von Bedeutung sind, ausreichend harmonisiert werden kann, muss der hierfür erforderliche Originalitätsgrad in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.“

16 Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie umfasst der urheberrechtliche Schutz an einem Werk der Literatur und Kunst im Sinne des Art. 2 der Berner Übereinkunft die Dauer des Lebens des Urhebers dieses Werks und 70 Jahre nach seinem Tod.

17 Art. 6 der Richtlinie lautet:

„Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.“

18 Die Richtlinie 93/98 wurde mit der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12), die im Wesentlichen dieselben Bestimmungen enthält, kodifiziert und aufgehoben. Die Richtlinie 2006/116 trat am 16. Januar 2007 in Kraft.

19 Wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, gilt für den Ausgangsrechtsstreit allerdings weiterhin die Richtlinie 93/98.

Richtlinie 2001/29

20 Die Erwägungsgründe 6, 9, 21, 31, 32 und 44 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(6) Ohne Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten bereits in die Wege geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen, erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge haben, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts und zu rechtlicher Inkohärenz führen würde. Derartige rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten werden sich im Zuge der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft, in deren Gefolge die grenzüberschreitende Verwertung des geistigen Eigentums bereits stark zugenommen hat, noch stärker auswirken. Diese Entwicklung wird und sollte fortschreiten. Erhebliche rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten in Bezug auf den Rechtsschutz können die Erzielung von Größenvorteilen für neue Produkte und Dienstleistungen mit urheber- und leistungsschutzrechtlichem Gehalt beschränken.

(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(21) Diese Richtlinie sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition dieser Handlungen weit gefasst sein.

(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …

(32) Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.

(44) Bei der Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie sollten die internationalen Verpflichtungen beachtet werden. Solche Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen oder Beschränkungen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.“

21 In Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.“

22 Art. 2 der Richtlinie, der das Vervielfältigungsrecht regelt, bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

23 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

24 Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 3 Buchst. d und e vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

d) für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

e) für die Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren oder der Berichterstattung darüber;

…“

25 Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

Nationales Recht

26 Die angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 wurden mit dem Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in das österreichische Recht umgesetzt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

27 Frau Painer arbeitet seit vielen Jahren als selbständige Fotografin und fotografiert u. a. Kinder in Kindergärten und Horten. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie mehrere Fotografien von Natascha K. gemacht und dabei den Hintergrund entworfen, die Position und den Gesichtsausdruck bestimmt, den Fotoapparat bedient und die Fotos entwickelt (im Folgenden: streitige Fotos).

28 Die von ihr hergestellten Fotos versieht Frau Painer seit über 17 Jahren mit ihrem Namen. Die Bezeichnung erfolgte im Lauf der Zeit auf unterschiedliche Art und Weise, durch Aufkleber und/oder Eindrucke auf Schmuckmappen und Passepartouts. In jedem Fall sind der Name und die Geschäftsadresse der Klägerin aus diesen Herstellerbezeichnungen zu entnehmen.

29 Frau Painer hat die von ihr erstellten Fotos verkauft, aber weder Dritten Rechte daran eingeräumt, noch ihrer Veröffentlichung zugestimmt. Mit dem Kaufpreis, den sie für die Fotos verlangt hat, wurden somit nur die Fotoabzüge abgegolten.

30 Nachdem Natascha K. 1998 im Alter von zehn Jahren entführt worden war, kam es zu einem Fahndungsaufruf durch die zuständigen Sicherheitsbehörden, bei dem die streitgegenständlichen Fotos eingesetzt wurden.

31 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind Zeitungsverlage. Nur Standard hat ihren Sitz in Wien (Österreich). Die anderen Beklagten des Ausgangsverfahrens haben ihren Sitz in Deutschland.

32 Standard publiziert die Tageszeitung Der Standard, die in Österreich vertrieben wird. Die Süddeutsche Zeitung GmbH publiziert die Süddeutsche Zeitung, die in Österreich und Deutschland vertrieben wird. Die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG publiziert in Deutschland eine Wochenzeitschrift, Der Spiegel, die auch in Österreich erhältlich ist. Die Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG gibt die Tageszeitung Express heraus, die nur in Deutschland erhältlich ist. Axel Springer publiziert die Tageszeitung Bild, deren nationale Ausgabe nicht in Österreich vertrieben wird. Die Münchener Ausgabe dieser Zeitung ist dagegen auch in Österreich erhältlich. Axel Springer gibt darüber hinaus eine andere Tageszeitung, Die Welt, heraus, die auch in Österreich vertrieben wird, und betreibt auch Nachrichtenseiten im Internet.

33 Im Jahr 2006 gelang es Natascha K., ihrem Entführer zu entkommen.

34 Nach der Flucht von Natascha K. und vor ihrem ersten öffentlichen Auftreten veröffentlichten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die streitigen Fotos in den genannten Zeitungen und Zeitschriften sowie auf den Internetseiten, jedoch ohne Angabe des Namens der Urheberin der Fotos bzw. unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von Frau Painer als Urheberin.

35 Die Berichterstattung in den Zeitungen und Zeitschriften und auf den Internetseiten unterschied sich in Bezug auf die Auswahl der streitigen Fotos und die begleitenden Texte. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens erklären, die streitigen Fotos von einer Presseagentur erhalten zu haben, ohne dass der Name von Frau Painer erwähnt worden sei, oder unter Angabe eines anderen Namens als desjenigen von Frau Painer als Urheberin.

36 Mehrere dieser Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichten außerdem ein durch digitale Bearbeitung eines der streitigen Fotos hergestelltes Porträt, das, da es bis zu dem ersten öffentlichen Auftreten von Natascha K. keine aktuellen Fotos von ihr gab, ihr vermutetes Aussehen wiedergab (im Folgenden: streitiges Phantombild).

37 Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingereichten Klageschrift vom 10. April 2007 beantragte Frau Painer, die Beklagten des Ausgangsverfahrens schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die streitigen Fotos und das streitige Phantombild ohne ihre Zustimmung und ohne Angabe von Frau Painer als Urheberin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

38 Frau Painer beantragte ferner, die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu Rechnungslegung, Leistung von angemessenem Entgelt und Schadensersatz zu verurteilen.

39 Gleichzeitig strengte sie ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an, über das mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 26. August 2009 bereits höchstrichterlich entschieden worden ist.

40 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hat der Oberste Gerichtshof nach den geltenden österreichischen Rechtsvorschriften entschieden, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Veröffentlichung des Phantombilds der Zustimmung von Frau Painer nicht bedurft hätten.

41 Zwar sei, so der Oberste Gerichtshof, das streitige Foto, das als Vorlage für das streitige Phantombild benutzt worden sei, ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk. Bei der Erstellung und Veröffentlichung dieses Phantombilds habe es sich aber nicht um eine Bearbeitung gehandelt, für die eine Zustimmung von Frau Painer als Urheberin des Lichtbildwerks erforderlich gewesen wäre, sondern um eine freie Benutzung, die ohne ihre Zustimmung habe erfolgen können.

42 Ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorgelegen habe, hänge nämlich von der schöpferischen Leistung der Vorlage ab. Je ausgeprägter die schöpferische Leistung der Vorlage sei, desto weniger komme eine freie Benutzung in Betracht. Bei einer Porträtaufnahme wie der streitigen Fotografie stünden dem Schöpfer nur wenige individuelle Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Aus diesem Grund sei der urheberrechtliche Schutz für die streitige Fotografie entsprechend eng. Außerdem sei das auf ihrer Grundlage erstellte streitige Phantombild ein neues, unabhängiges und selbst urheberrechtlich geschütztes Werk.

43 Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung und damit einer gemeinsamen Verhandlung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf national unterschiedlichen, inhaltlich aber in den wesentlichen Grundzügen identischen Rechtsgrundlagen – wie dies für alle europäischen Staaten für den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf angemessenes Entgelt aus Urheberrechtsverletzungen und den sich aus der rechtswidrigen Verwendung ergebenden Schadensersatzanspruch gilt – beruhen?

2. a) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. d unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist?

b) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. d unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass dem zitierten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand nicht der Name des Urhebers oder des ausübenden Künstlers beigefügt ist?

3. a) Ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. e unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass seine Anwendung im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege einen konkreten aktuellen und ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung voraussetzt, d. h. die Bildnisveröffentlichung zu Fahndungszwecken amtlich veranlasst sein muss und andernfalls eine Rechtsverletzung vorliegt?

b) Im Fall der Verneinung von Frage 3 a: Dürfen Medien Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 für sich auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie ohne ein entsprechendes Fahndungsersuchen der Behörde aus Eigenem entscheiden, ob Bildnisveröffentlichungen „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ stattfinden?

c) Im Fall der Bejahung von Frage 3 b: Reicht es in diesem Fall aus, dass Medien im Nachhinein behaupten, dass eine Bildnisveröffentlichung Fahndungszwecken gedient hat, oder bedarf es in jedem Fall eines konkreten Fahndungsaufrufs zur Mithilfe der Leser zur Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat, der unmittelbar mit der Lichtbildveröffentlichung verbunden sein muss?

4. Sind Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 und Art. 12 der Berner Übereinkunft insbesondere unter Bedacht auf Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass Lichtbildwerke und/oder Lichtbilder, insbesondere Porträtaufnahmen, einen „schwächeren“ oder gar keinen urheberrechtlichen Schutz vor Bearbeitungen genießen, weil diese im Hinblick auf die „realistische Aufnahme“ eine zu geringe Gestaltungsmöglichkeit aufweisen?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

44 In ihren Erklärungen bestreiten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und mehrerer Vorlagefragen in verschiedener Hinsicht.

45 Erstens sei das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen, weil das vorlegende Gericht zum einen nicht hinreichend dargelegt habe, aus welchen Gründen es an der Auslegung des Unionsrechts zweifele, und weil es zum anderen keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des Unionsrechts hergestellt habe. Insbesondere habe es nicht die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zitiert.

46 Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich ist, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C‑134/03, Slg. 2005, I‑1167, Randnr. 22, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I‑2529, Randnr. 29, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 45).

47 Der Gerichtshof hat auch die Notwendigkeit hervorgehoben, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen es die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält. Er hat daher entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, C-318/00, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43, sowie ABNA u. a., Randnr. 46).

48 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung den Sachverhalt und die nationalen Vorschriften darlegt, in deren Rahmen sich die Vorlagefragen stellen. Außerdem gibt das vorlegende Gericht an, aus welchen Gründen ihm die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint, da es die gegensätzlichen Standpunkte darlegt, die die Parteien des Ausgangsverfahrens zur Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Obersten Gerichtshof mit den in den Vorlagefragen genannten unionsrechtlichen Bestimmungen vertreten.

49 Daraus folgt, dass der Gerichtshof über ausreichende Anhaltspunkte verfügt, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

50 Unter diesen Umständen ist der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens insoweit erhobene Einwand der Unzulässigkeit zurückzuweisen, so dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

51 Zweitens tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens im Einzelnen vor, die erste Frage sei unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht befugt sei, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 vorzulegen. Nur die Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten, dürften nämlich nach Art. 68 Abs. 1 EG den Gerichtshof ersuchen, im Wege der Vorabentscheidung über eine Frage nach der Auslegung dieser Verordnung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall seien jedoch gegen die Urteile des vorlegenden Gerichts, das ein erstinstanzliches Gericht sei, innerstaatliche Rechtsbehelfe gegeben.

52 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001, auf die sich das Vorabentscheidungsersuchen bezieht, auf der Grundlage von Art. 65 EG erlassen wurde, der zu Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags gehört.

53 Nach Art. 68 Abs. 1 EG sind erstinstanzliche Gerichte in der Tat nicht berechtigt, Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, wenn es um Maßnahmen geht, die nach Titel IV des EG-Vertrags erlassen worden sind.

54 Das Ersuchen ist jedoch am 22. März 2010 und damit nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingegangen. Art. 68 EG ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2009, als dieser Vertrag in Kraft trat, aufgehoben worden. Seitdem gelten für Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Rechtsakten auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die allgemeinen Regeln für das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV. Folglich gilt Art. 267 AEUV auch für Ersuchen, die die Verordnung Nr. 44/2001 betreffen.

55 Demnach sind Gerichte wie das vorlegende befugt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 vorzulegen.

56 Die erste Frage ist somit als zulässig anzusehen.

57 Drittens machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Frage 2 Buchst. a irrelevant und damit unzulässig sei, weil das vorlegende Gericht nicht festgestellt habe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Presseartikel urheberrechtlich nicht geschützt seien.

58 Nach ständiger Rechtsprechung hat im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit jedoch nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-7907, Randnr. 26).

59 Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 27).

60 Allein daraus, dass die Vorlageentscheidung keine förmliche Feststellung enthält, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Presseartikel urheberrechtlich nicht geschützt seien, ergibt sich nicht offensichtlich, dass die Frage 2 Buchst. a hypothetischer Natur ist oder in keinem Zusammenhang mit der Realität des Rechtsstreits steht.

61 Folglich kann der Umstand, dass das vorlegende Gericht nicht festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Presseartikel urheberrechtlich nicht geschützt sind, nicht zur Unzulässigkeit der Frage 2 Buchst. a führen.

62 Unter diesen Umständen ist die Frage 2 Buchst. a als zulässig anzusehen.

63 Viertens halten die Beklagten des Ausgangsverfahrens auch die Frage 2 Buchst. b für unzulässig, weil kein vernünftiger Zweifel an der Antwort bestehe, da diese sich schon aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ergebe.

64 Es ist jedoch einem nationalen Gericht keineswegs untersagt, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnrn. 42 und 43).

65 Daher ist diese Vorlagefrage, selbst wenn ihre Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lassen sollte, nicht schon deshalb unzulässig.

66 Die Frage 2 Buchst. b ist daher als zulässig anzusehen.

67 Fünftens erachten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die vierte Frage als unzulässig, weil sie zu allgemein und für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich sei.

68 Diese Frage fällt jedoch unter keine der in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils angeführten Fallkonstellationen.

69 Das nationale Gericht möchte nämlich wissen, ob die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen der freien Benutzung und der Vervielfältigung einer Porträtfotografie, wie sie sich aus den Randnrn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Eine solche Unterscheidung hängt jedoch davon ab, ob und inwieweit ein solcher Gegenstand nach den unionsrechtlichen Kriterien geschützt ist.

70 Da die vierte Frage des vorlegenden Gerichts gerade darauf abzielt, über das Bestehen und/oder den Umfang dieses Schutzes Aufschluss zu gewinnen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder hypothetischer Natur ist.

71 Die vierte Frage ist daher als zulässig anzusehen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

72 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf national unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten beruhen.

73 Nach der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

74 Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Wie sich aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, müssen die Zuständigkeitsvorschriften nämlich in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist.

76 Dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lässt sich nicht entnehmen, dass es zu den Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gehört, dass die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen (Urteil Freeport, Randnr. 38).

77 Was ihren Zweck angeht, entspricht die Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach deren Erwägungsgründen 12 und 15 zum einen dem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

78 Zum anderen darf diese Regel aber nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Kläger erlauben würde, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnrn. 8 und 9, sowie vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a., C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 47).

79 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteil Freeport, Randnr. 40).

80 Bei der Beurteilung, ob zwischen verschiedenen Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, ist der Umstand, dass die erhobenen Klagen auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, nur einer von mehreren erheblichen Faktoren. Er ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 41).

81 Dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, steht daher als solches der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen, sofern für die Beklagten nur vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Freeport, Randnr. 47).

82 Dies gilt erst recht, wenn sich, wie im Ausgangsrechtsstreit, die nationalen Rechtsvorschriften, auf die die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen gestützt sind, dem vorlegenden Gericht zufolge als in den Grundzügen identisch erweisen.

83 Es ist ferner Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang und damit die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Dabei kann erheblich sein, ob die Beklagten, denen der Urheberrechtsinhaber inhaltlich identische Verletzungen seines Rechts vorwirft, unabhängig voneinander gehandelt haben oder nicht.

84 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

Zur vierten Frage

85 Die vierte Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, hat das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Prüfung gestellt, ob die Auffassung richtig ist, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens der Zustimmung von Frau Painer zur Veröffentlichung des streitigen Phantombilds, das aus einer Porträtaufnahme erstellt worden sei, nicht bedurft hätten, weil eine solche Fotografie einen schwächeren oder gar keinen Schutz genieße, da sie nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten aufweise.

86 Die Frage des vorlegenden Gerichts ist demnach so zu verstehen, dass es wissen möchte, ob Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin auszulegen ist, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, und, falls ja, ob dieser Schutz wegen der bei solchen Fotografien vermeintlich zu geringen künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Regelung über die Vervielfältigung des Werks in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 schwächer ist als der Schutz, der anderen, insbesondere fotografischen Werken zukommt.

87 Was erstens die Frage angeht, ob wirklichkeitsgetreue Fotografien, insbesondere Porträtaufnahmen, nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt sind, ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C-5/08, Slg. 2009, I‑6569, Randnr. 35), bereits entschieden hat, dass das Urheberrecht nur in Bezug auf ein Schutzobjekt – wie eine Fotografie – angewendet werden kann, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.

88 Wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 ergibt, handelt es sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt.

89 Dies ist dann der Fall, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C-429/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 98).

90 Bei der Herstellung einer Porträtfotografie kann der Urheber auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten frei kreative Entscheidungen treffen.

91 In der Vorbereitungsphase kann der Urheber über die Gestaltung, die Haltung der zu fotografierenden Person oder die Beleuchtung entscheiden. Bei der Aufnahme des Porträts kann er den Bildausschnitt, den Blickwinkel oder auch die Atmosphäre wählen. Schließlich kann er bei der Herstellung des Abzugs unter den verschiedenen bestehenden Entwicklungstechniken diejenige wählen, die er einsetzen möchte, oder gegebenenfalls Software verwenden.

92 Der Urheber einer Porträtfotografie kann mit diesen unterschiedlichen Entscheidungen dem geschaffenen Werk somit seine „persönliche Note“ verleihen.

93 Demnach ist bei einer Porträtfotografie der Spielraum, über den der Urheber verfügt, um seine schöpferischen Fähigkeiten zu entfalten, nicht zwangsläufig verringert oder gar auf null reduziert.

94 Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass eine Fotografie nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

95 Was zweitens die Frage angeht, ob dieser Schutz schwächer ist als derjenige, der anderen Werken, insbesondere anderen fotografischen Werken, zukommt, ist vorab festzustellen, dass der Urheber eines geschützten Werks nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 vor allem das ausschließliche Recht besitzt, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung des Werks auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

96 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der durch diese Bestimmung gewährte Schutz weitreichend sein muss (vgl. Urteil Infopaq International, Randnr. 43).

97 Ferner enthalten weder die Richtlinie 2001/29 noch irgendeine andere einschlägige Richtlinie einen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Umfang dieses Schutzes nach etwaigen Unterschieden bei den künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Herstellung verschiedener Kategorien von Werken richtet.

98 Daher kann der Schutz des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 bei einer Porträtfotografie nicht schwächer sein als derjenige, der anderen Werken – andere fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

99 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin auszulegen ist, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

Zur Frage 3 Buchst. a und b

100 Mit der Frage 3 Buchst. a und b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. e unter Bedacht auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass seine Anwendung in einem Verfahren wie dem Ausgangsrechtsstreit einen konkreten aktuellen und ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Veröffentlichung einer Fotografie zu Fahndungszwecken voraussetzt und ob, falls eine solche Voraussetzung nicht besteht, Medien diese Bestimmung auch dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie ohne ein entsprechendes Fahndungsersuchen der Behörden aus Eigenem entscheiden, dass eine Fotografie im Interesse der öffentlichen Sicherheit veröffentlicht wird.

101 Hierzu ist festzustellen, dass in den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 nicht geregelt ist, unter welchen Umständen ein Interesse der öffentlichen Sicherheit geltend gemacht werden kann, um ein geschütztes Werk zu verwenden, so dass die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausnahme vorzusehen beschließen, insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

102 Ein solcher Ermessensspielraum entspricht der Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, im Licht seiner spezifischen historischen, rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen entsprechend seinen nationalen Bedürfnissen die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C‑213/07, Slg. 2008, I‑9999, Randnr. 56).

103 Zum anderen entspricht dieser Ermessensspielraum der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es in Ermangelung hinreichend genauer Kriterien in einer Richtlinie, anhand deren die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen bestimmt werden könnten, Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um die Beachtung der Richtlinie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C‑245/00, Slg. 2003, I-1251, Randnr. 34, und vom 16. Oktober 2003, Kommission/Belgien, C-433/02, Slg. 2003, I-12191, Randnr. 19).

104 Von dem Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, wenn sie von der Ausnahme in Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 Gebrauch machen, ist allerdings innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen.

105 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die nationalen Behörden nach ständiger Rechtsprechung ihr Ermessen beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben haben, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört (vgl. insbesondere Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C‑313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnrn. 35 und 36, vom 25. März 2004, Cooperativa Lattepiú u. a., C‑231/00, C-303/00 und C-451/00, Slg. 2004, I‑2869, Randnr. 57, und vom 14. September 2006, Slob, C‑496/04, Slg. 2006, I‑8257, Randnr. 41).

106 Nach diesem Grundsatz müssen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C‑434/02, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 45, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47, und ABNA u. a., Randnr. 68).

107 Zweitens dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Ermessensspielraum nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung des Hauptziels der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, das nach deren neuntem Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen, das für das geistige Schaffen wesentlich ist.

108 Drittens ist beim Gebrauch dieses Ermessensspielraums das in den Erwägungsgründen 4, 6 und 21 der Richtlinie 2001/29 angesprochene Erfordernis der Rechtssicherheit für die Urheber bezüglich des Schutzes ihrer Werke zu wahren. Danach darf die Nutzung eines geschützten Werks für Zwecke der öffentlichen Sicherheit nicht vom Willen des Nutzers des geschützten Werks selbst abhängig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, Randnr. 62).

109 Viertens ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29, weil es sich dabei um eine Abweichung von dem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz – dem Erfordernis einer Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts für die jeweilige Vervielfältigung eines geschützten Werks – handelt, strikt auszulegen (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 72, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Spanien, C‑36/05, Slg. 2006, I‑10313, Randnr. 31).

110 Fünftens wird der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der die Einführung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt.

111 In Anbetracht der angeführten Erfordernisse und Klarstellungen kann es einem Medium wie hier einem Presseverlag nicht erlaubt sein, für sich in Anspruch zu nehmen, die öffentliche Sicherheit zu schützen. Denn nur der Staat, dessen zuständige Behörden über geeignete Mittel und koordinierte Strukturen verfügen, ist als fähig und verantwortlich dafür anzusehen, die Erreichung dieses Ziels durch passende Maßnahmen wie z. B. einen Fahndungsaufruf sicherzustellen.

112 Ein solcher Verlag darf daher nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen.

113 Da die Presse in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat allerdings die Aufgabe hat, ohne andere als die unbedingt notwendigen Einschränkungen die Öffentlichkeit zu informieren, lässt sich nicht ausschließen, dass ein Presseverlag im Einzelfall zur Erreichung eines Ziels der öffentlichen Sicherheit beitragen kann, indem er eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen. Ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, ist allerdings nicht erforderlich.

114 Das Vorbringen der Beklagten, die Medien müssten im Namen der Pressefreiheit das Recht haben, sich auch dann auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 zu berufen, wenn kein Fahndungsaufruf der Sicherheitsbehörden vorliege, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Wie die Generalanwältin in Nr. 163 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bezweckt diese Bestimmung nämlich nur den Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht aber eine Abwägung zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Pressefreiheit.

115 Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 11 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, dass die Pressefreiheit nicht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen wird, sondern dass es die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit sind, die eine Einschränkung der Pressefreiheit rechtfertigen können.

116 Nach alledem ist auf die Frage 3 Buchst. a und b zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

Zur Frage 3 Buchst. c

117 In Anbetracht der Antwort auf die Frage 3 Buchst. a und b ist die Frage 3 Buchst. c nicht zu beantworten.

Zur zweiten Frage

Vorbemerkungen

118 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit der Frage 2 Buchst. a und b um die Auslegung ein- und derselben unionsrechtlichen Bestimmung, nämlich Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, ersucht wird.

119 Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers auf Vervielfältigung seines Werks für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

120 Mit dieser Bestimmung soll somit verhindert werden, dass das den Urhebern gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht einer sich des Mittels des Zitats bedienenden Veröffentlichung von Auszügen eines der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten Werks, die mit Kommentaren oder Kritik versehen werden, entgegensteht.

121 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Werk ist eine Porträtfotografie von Natascha K.

122 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass ein fotografisches Werk in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 fällt. Dies wird weder von den Parteien des Ausgangsverfahrens noch von den Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, noch von der Europäischen Kommission bestritten.

123 Die Frage 2 Buchst. a und b ist daher zu beantworten, ohne darauf einzugehen, ob diese Annahme zutrifft und ob die streitigen Fotos tatsächlich zum Zweck des Zitats benutzt wurden.

124 Vorab ist auch der Begriff „mis[e] à la disposition du public“ (der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt) in der französischen Sprachfassung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 zu klären.

125 Insoweit ist festzustellen, dass weder in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 noch in irgendeiner allgemeinen Bestimmung der Richtlinie definiert ist, was unter dem französischen Ausdruck „mis[e] à la disposition du public“ zu verstehen ist. Darüber hinaus wird dieser Begriff in der Richtlinie in verschiedenen Zusammenhängen und mit unterschiedlichem Inhalt verwendet, was insbesondere Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie verdeutlicht.

126 Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Berner Übereinkunft (vgl. Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnrn. 35, 40 und 41, sowie Football Association Premier League u. a., Randnr. 189), wobei zu beachten ist, dass nach deren Art. 37 bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen der französische Text maßgebend ist.

127 Aus der französischen Fassung von Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft, der einen sachlichen Anwendungsbereich hat, der dem von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vergleichbar ist, ergibt sich, dass – unter bestimmten Voraussetzungen – nur Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk („les citations tirées d’une œuvre déjà rendue licitement accessible au public“) zulässig sind.

128 Unter diesen Umständen ist unter dem französischen Ausdruck „mis[e] à la disposition du public [d’une œuvre]“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 die Tatsache zu verstehen, dass dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Diese Auslegung wird im Übrigen nicht nur durch den Ausdruck „made available to the public“, sondern auch durch die Wendung „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ bestätigt, die in der englischen bzw. der deutschen Sprachfassung einheitlich sowohl in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 als auch in Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft verwendet werden.

Zur Frage 2 Buchst. a

129 Mit der Frage 2 Buchst. a möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

130 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 eine Reihe von Voraussetzungen für seine Anwendung aufstellt, zu denen nicht das Erfordernis gehört, dass ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand in einem urheberrechtlich geschützten Sprachwerk zitiert wird.

131 Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht sich der Satzteil „sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 eindeutig auf das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand, aus dem zitiert wird, und nicht auf das Werk, in dem zitiert wird.

132 Zum Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist festzustellen, dass bei der Anwendung der Richtlinie, wie sich aus ihrem 31. Erwägungsgrund ergibt, ein „angemessener Rechts- und Interessenausgleich“ zwischen den Urhebern auf der einen Seite und den Nutzern von Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden muss.

133 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen nach der in Randnr. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar strikt auszulegen sind, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie handelt, doch muss es die Auslegung dieser Voraussetzungen auch erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (vgl. entsprechend Urteil Football Association Premier League u. a., Randnrn. 162 und 163).

134 Mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Recht der Nutzer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands auf freie Meinungsäußerung und dem Vervielfältigungsrecht des Urhebers erreicht werden.

135 Dieser angemessene Ausgleich wird im vorliegenden Fall dadurch sichergestellt, dass der Ausübung des Rechts der Nutzer auf freie Meinungsäußerung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Urhebers, sich der Vervielfältigung von Auszügen aus seinem bereits rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Werk widersetzen zu können, eingeräumt wird, diesem aber ein Anspruch darauf zugestanden wird, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird.

136 Aus dieser bipolaren Sicht ist es unerheblich, ob das Zitat in einem urheberrechtlich geschützten Werk oder aber in einem nicht urheberrechtlich geschützten Gegenstand erfolgt.

137 Nach alledem ist auf die Frage 2 Buchst. a zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

Zur Frage 2 Buchst. b

138 Mit der Frage 2 Buchst. b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass es seiner Anwendung entgegensteht, dass dem zitierten Werk oder sonstigen Schutzgegenstand nicht der Name des Urhebers oder des ausübenden Künstlers beigefügt ist.

139 Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 legt die grundsätzliche Verpflichtung fest, bei Zitaten die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist, wobei das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand, aus dem zitiert wird, der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sein muss.

140 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens ohne nähere Erläuterungen angegeben haben, die streitigen Fotos von einer Presseagentur erhalten zu haben.

141 Da die streitigen Fotos vor ihrer Verwendung durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens aber im Besitz einer Presseagentur waren, die sie ihnen übermittelt haben soll, ist die Annahme legitim, dass diese Agentur in den Besitz dieser Fotos gelangt ist, nachdem sie rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Name der Urheberin der streitigen Fotos bei dieser Gelegenheit angegeben wurde. Ohne diese Angabe wäre die fragliche öffentliche Zugänglichmachung nämlich unrechtmäßig und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 somit nicht anwendbar.

142 Dem späteren Nutzer der streitigen Fotos war es also, da der Name der Urheberin bereits angegeben war, keineswegs unmöglich, diesen entsprechend der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Verpflichtung anzugeben.

143 Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsrechtsstreit die Besonderheit aufweist, dass er im Kontext kriminalpolizeilicher Ermittlungen steht, in deren Rahmen die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden nach der Entführung von Natascha K. im Jahr 1998 einen Fahndungsaufruf unter Vervielfältigung der streitigen Fotos erließen.

144 Daher lässt sich nicht ausschließen, dass es die nationalen Sicherheitsbehörden waren, die die streitigen Fotos der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, die dann später von den Beklagten des Ausgangsverfahrens verwendet wurden.

145 Eine solche öffentliche Zugänglichmachung erfordert aber nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 – im Unterschied zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie – keine Angabe des Namens des Urhebers.

146 Folglich wirkt sich das Versäumnis des ursprünglichen Nutzers, der sich auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 stützen kann, bei der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werks den Namen dessen Urhebers anzugeben, nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Handlung aus.

147 Im vorliegenden Fall erforderte, falls die streitigen Fotos nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 ursprünglich von den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und bei dieser ursprünglichen rechtmäßigen Nutzung der Name der Urheberin nicht angegeben wurde, eine spätere Nutzung dieser Fotos durch die Presse nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie zwar die Angabe ihrer Quelle, nicht aber zwangsläufig die des Namens der Urheberin.

148 Da die Presse nämlich nicht überprüfen muss, aus welchen Gründen diese Angabe fehlt, erweist es sich für sie als unmöglich, in einer solchen Situation den Namen des Urhebers zu ermitteln bzw. anzugeben, so dass sie als von der grundsätzlichen Verpflichtung, den Namen des Urhebers anzugeben, befreit anzusehen ist.

149 Nach alledem ist auf die Frage 2 Buchst. b zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.

Kosten

150 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2. Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.

Unterschriften

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130de26275c4e335e4c698581e54b4e1ee378.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4NchmOe0?text=&docid=115785&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5334

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