Bilder auf Internetseiten: Erste Gerichtsentscheidung zum „alt“-Attribut des „img“-Tags

Eine Internetseite gibt nicht unbedingt alle Informationen preis, die der Programmierer ihr im Quelltext mitgegeben hat. Da gibt es beispielsweise die für den Normalbetrachter unsichtbaren, so genannten „Meta-Tags“: Diese Etiketten oder Auszeichnungselemente werden beispielsweise von Suchmaschinen oder Internetkatalogen dazu genutzt, die Seite besser kategorisieren zu können. In den „Meta-Tags“ steht dann z.B., dass die Seite in deutscher Sprache verfasst ist, wie der Autor heißt oder welche Zeichenkodierung verwendet wird etc.

Dann gibt es noch Angaben im Quelltext, die zur besseren Darstellung verwendet und vom Browser entsprechend interpretiert werden. Schließt man ein Wort beispielsweise in die Auszeichnungselemente „“ ein, wird das zwischen diesen „Tags“ eingegebene Wort fett dargestellt.

Und dann gibt es zu diesen „Tags“ noch „Attribute“, die auch dazu dienen, dem Browser das Leben (und auch dem Leser das Lesen) leichter zu machen. Die Auszeichnung „“ beispielsweise wird dazu verwendet, in die Internetseite ein Bild einzufügen. Zu diesem Auszeichnungs-„Tag“ gibt es z.B. das Attribut „alt“ – das steht für „alternativer Text“. Der Text, den man dem „alt“-Attribut zuordnet, ist in der Regel auch nicht sichtbar, wird aber dann ausgegeben, wenn das Bild selbst – aus welchen Gründen auch immer – nicht angezeigt werden kann, etwa weil die Seite mit einem Blinden-Browser angegeben wird, weil die Bilddatei selbst gelöscht wurde oder weil die Internetverbindung so langsam ist, dass das Bild erst nachgeladen werden muss.

Warum diese technischen Ausführungen in einem juristischen Blog? Weil es jetzt ein Urteil zum „alt“-Attribut gibt. Nachdem bereits festgestellt wurde, dass Markennamen in den „unsichtbaren“ Meta-Tags eine Markenrechtsverletzung darstellen können (z.B.: Urteil des BGH, vom 08.02.2007, Aktenzeichen: I ZR 77/04, sprach sich jetzt auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 22.11.2011, Aktenzeichen: I-20 U 68/11, dafür aus, dass die Verwendung eines fremden Markennamens im „alt“-Tag rechtswidrig sein kann.

Das ist auch nur logisch: Während die Meta-Daten ja nicht für den Nutzer der Seite gedacht sind, richtet sich die Beschreibung des Bildes im „alt“-Attribut ja gerade an diesen.

Das Gericht führt dazu aus:

„Das “alt=”-Attribut des img-Tags dient dazu, einen Text anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der Internet-Browser Bilder nicht darstellt. Seine Bedeutung war in der Vergangenheit, den Zeiten langsamer Internetverbindungen und textbasierter Browser (z.B. Lynx oder Elinks) – erheblich, weil bei langsamen Intemetverbindungen es geraten sein kann, die Übermittlung der Bilder abzuschalten, was auch heute noch bei allen gängigen Browsern möglich ist. Das mag heute eher selten vorkommen, aber derartige textbasierte Browser sind auch nicht ganz selten. Gegenwärtig steigt die Bedeutung des Attributs allerdings deshalb an, weil die Tendenz zur Gestaltung barrierefreier Webseiten besteht. Bei barrierefreien Webseiten ist die Angabe des „alt“-Attributes bei jedem Bild zwingend erforderlich. Der Hintergrund ist, dass zum Beispiel Browser für Blinde Bilder selbst natürlich dem Blinden nicht darstellen oder beschreiben können. Diese lesen daher den mit dem “alt”-Attribut bezeichneten Text vor. Technisch sollte dieses Attribut also beschreiben, was man auf dem Bild sieht, damit auch ein Blinder eine Vorstellung bekommt, was dort abgebildet ist.“

Insoweit ist die Bildbeschreibung also nicht anders zu behandeln, als würde sie im (für jeden) sichtbaren Text stehen. Und so wird die so genannte Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, weil dem Betrachter der Seite unklar bleibt, in welchem Verhältnis der Anbieter der Internetseite zum Inhaber des Markenrechts steht.

Der Anbieter der Internetseite musste so die entstandenen Abmahnkosten in Höhe von über 1.300,- Euro zahlen. Rechtsgrundlage hierfür war Art. 9 Abs. 1 b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).

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Text des Artikel 9 GMV:

Recht aus der Gemeinschaftsmarke

(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

[…]

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von
Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

[…]

(Bild: © WoGi – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Sebastian Dosch verfasst. Er ist seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht). Berufserfahrung hat er nicht nur als Anwalt gesammelt, sondern auch in IT-Unternehmen, in der Softwareentwicklung, als Internet-Manager für einen Fachverlag und im Bereich Electronic Publishing. Dabei ist er darauf bedacht, sich nicht hinter juristischem Fachchinesisch zu verstecken, sondern Klartext zu reden. Hier hilft ihm seine jahrelange Erfahrung als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung und seine ausgesprochene Liebe gegenüber der deutschen Sprache. Folgerichtig nennt sich sein Blog auch “kLAWtext” [http://www.klawtext.de]. [/box]

8 Gedanken zu „Bilder auf Internetseiten: Erste Gerichtsentscheidung zum „alt“-Attribut des „img“-Tags“

  1. Wenn das Gericht den Inhalt des „alt-„Attributes so ansieht, als wäre es Text, der direkt auf der Webseite zu sehen ist, dann sollte es doch möglich sein, statt den Urheber eines Bildes, bei z.B. einer CC-Lizenz, im Text unter dem betreffenden Bild, in dem „alt-„Attribut anzugeben?

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    • @JanKardel – Auch wenn schon viele Jahre vergangen sind: Nicht das Gericht hat den Inhalt des „alt“-Attributs angesehen, als wäre es Text auf der Webseite, sondern das war eine Schlussfolgerung des Autors dieses Beitrags. Und es bezog sich auf das Markenrecht.

      Aufgrund der eindeutigen Klarstellung des Gerichts („… Das ‚alt=‘-Attribut des img-Tags dient dazu, einen Text anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der Internet-Browser Bilder nicht darstellt …“) ist m.E. deutlich geworden, das es gerade _nicht_ geht, dort, im Alt-Attribut, Pflichtangaben zu machen. Angaben, die also auf jeden Fall sichtbar sein müssen. Denn wenn das Bild angezeigt wird, werden die Alt-Angaben nicht angezeigt. Um die zu finden, müsste man aktiv sich den Source-Code anzeigen lassen, oder die Bild-Infos. Man müsste also erst mal auf die Idee kommen, das etwas anderes als eine Beschreibung des Bildes dort sein könnte, dass es einen ALT-Attribut überhaupt gibt, und man müsste wissen, wie man sich den Inhalt anschauen kann.
      Eine Urheberbezeichnung (und bei CC: weitere Pflichtangaben) dort zu verstecken, ist sicher _keine_ gute Idee.
      Die Infos im Alt-Attribut zeigt der Browser ja nur (=ausschließlich) dann an, wenn das Bild _nicht_ zu sehen ist. Dann sind diese Angaben aber überflüssig (und irreführend: Man wird sich fragen, worauf sich die Angaben überhaupt beziehen und wohl mehr als verwundert sein, weil ja, wie gesagt, überhaupt kein Bild da ist.

      Alt-Attribut kann man (und sollte man auch) für eine inhaltliche Beschreibung des auf einem Bild Abgebildeten verwenden, alles andere hat dort nichts zu suchen.

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  2. @Jan: Guter Einwand. Ich würde es nicht gut finden, wenn meien CC-Texte in nicht-sichtbaren Tags verschwinden. Gibt es hiervielelicht so etwas wie eine Klausel, dass solche Hinweise „gut sichtbar“ angebracht sein müssen?

    Denken wir man an OpenDownload: Hier war der Text ja auch nicht „sichtbar genug“. Wäre der Text im Downloadbutton „der Download kostet Sie jetzt € 90“ also rechtens? Wahrscheinlich nicht.

    Mein Fazit:
    1.) Es gibt Texte, die sind auch nicht gut sichtbar relevant – wie im Artikel.
    2.) Es gibt Texte, die müssen gut sichtbar sein.

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  3. Hallo Sebastian, sehr informativ. Aber was ist in dem Fall, wenn dem Leser das Verhältnis des Seibenbesitzers zu der Marke klar ist? Weil es sich beispielsweise um einen Shopbetreiber handelt, der Produktfotos auf seiner Seite verwendet und dies auch offiziell darf?

    Und wo es notwendig ist, den Markennamen zu nennen. Weil es zur Unterscheidung innerhalb einer ganzen Produktpalette dient? Und wo der Seitenbetreiber im Impressum wirklich namentlich genannt wird, weil es sich um eine Gmbh, sagen wir handelt, und die Seite nicht nur eine Marketing Agentur betrieben wird?

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  4. Wer z.b das M von MC-Donalds betrachtet, sieht auffällig, dass der Buchstabe M, aus zwei geschwungenen nach oben hin abgerundeten Schleifen besteht. Wer dieses M z.b in seinem Vornamen „Michael“ nachzeichnet, begeht schon eine strafbare Markenrechtsverletzung, da das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden kann.

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  5. @JanKardel und @Ben
    Ben hat Recht:

    Man muss immer unterscheiden, zu welchem Zweck die Texte verwendet werden. Wenn damit aufgeklärt werden soll (also z.B. über den Urheber eines Bildes, über Rechte des Kunden etc.), dann müssen diese Texte natürlich gut sichtbar für alle sein. Dann genügte jedenfalls die Aufnahme des Textes in das – für den „Normalbrowser“ – mehr oder weniger unsichtbare alt-Attribut nicht.

    Hier geht es aber um eine mögliche Markenrechtsverletzung. Da das alt-Tag aber von Suchmaschinen ausgelesen wird und so ggf. beispielsweise eine höhere Einstufung des Suchergebnisses bei Suche nach dem Inhalt des alt-Tags erzielt wird, liegt die Sache hier eben anders.

    @Manu
    Wenn der Seitenbetreiber die Marke verwenden _darf_, dann gibt es natürlich auch keine Markenverletzung. Aber dafür muss es eben eine Vereinbarung geben, oder der Seitenbetreiber muss ein Recht haben, die Marke – z.B. um die Ware anpreisen zu können – zu verwenden.

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  6. Sehr geehrter Herr Kollege Weber,

    das ist es ja gerade – im Quelltext ist der alternative Text des Bildes ersichtlich, deshalb können die Suchmaschinen und Browser diesen ja auch auslesen.

    Und um niemanden auszuschließen: Im Internet Explorer findet man den Quelltext unter „Ansicht – Quelltext“, im Firefox unter „Extras – Web-Entwickler – Seitenquelltext anzeigen“. (Opera und Safari habe ich leider gerade nicht vor mir…)

    Und in allen Browsern bekommt man auch mit Rechtsklick auf die Seite ein entsprechendes Auswahlmenü, mit dem man den Quelltext anzeigen lassen kann.

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