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Fotorecht
Der Kunde ist König – der Fotograf ein Hellseher

So scheint es zumindest in den Augen des AG München (Urteil v. 26.05.2011, Az.: 223 C 9286/11) zu sein. Es musste darüber entschieden werden, was für ein Format der Fotograf liefern muss, wenn nichts explizit vereinbart wurde.
Was war passiert
Ein Fotograf sollte für einen Architektenkalender Fotos erstellen. Ihm wurden in der Anfrage-Mail Querformat-Bilder vom Vorjahreskalender übermittelt. Als Format wurde “mindestens 440 x 320 mm in 300 dpi” genannt.
In einer folgenden E-Mail übermittelte der Fotograf dem Auftraggeber schon einmal “ein paar Impressionen (nur draufgehalten)” in Hoch- und Querformat des Hotels. In einer weiteren E-Mail schickte er die endgültigen Bilder und die Rechnung.
Der Auftraggeber teilte daraufhin mit, dass die Bilder nicht der Auftragslage entsprechen und daher nicht bezahlt werden würden.
Eine einvernehmliche Einigung scheiterte und es ging vors Gericht.
Auffassung des Gerichts
Geschlossen wurde ein Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB. Damit war ein Erfolg geschuldet.
Für den Fotografen sei es eindeutig erkennbar und offensichtlich gewesen, dass eine Aufnahme im Querformat gewollt war.
Bereits mit der Formatangabe in der E-Mail vom 20.7.2010 wurde dem Kläger eine Datei mit den Bildern des Vorjahreskalenders übermittelt. Es handelt sich dabei um Kalenderblätter mit zwölf farbigen Bildern von Bauwerken, die sämtlich im Querformat gefasst sind. Selbst wenn der Kläger aufgrund der Formatangabe und seiner Auffassung, welcher Wert dabei zuerst zu nennen sei, die Formatangabe als eine Hochformatangabe aufgefasst hätte, hätte er angesichts der beigefügten zwölf querformatigen Bilder nachfragen müssen.
In dem E-Mail Verkehr sei ebenfalls nichts (direkt oder konkludent) vereinbart worden. Bei Unklarheiten bleibt die Pflicht des Fotografen, nachzufragen. Insbesondere dann, wenn kostenintensive Maßnahmen (hier: Anmietung eines Krans) getätigt werden.
Eine Nachbesserung hat der Fotograf abgelehnt.
Schriftlich vereinbaren oder nachfragen
Das zeigt mal wieder, wie wichtig schriftliche Verträge vor allem für den Fotografen sind. Denn selbst wenn man mündlich etwas vereinbart haben sollte, kann der Beweis schwerfallen. Und im Zweifel zahlt der Fotograf das Lehrgeld …
(Bild: © Daniel Mock – Fotolia.com)






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Chefredakteur
Rechtsanwalt Florian Wagenknecht
Florian Wagenknecht ist Rechtsanwalt bei TWW.LAW. Als Fachanwalt für Urheber – und Medienrecht und Datenschutzbeauftragter (TÜV) steht er seinen Mandanten für umfassende Beratungen zur Seite. Eine spezielle Expertise besitzt RA Wagenknecht im Bereich des Fotorechts, sowohl bei der Rechtsdurchsetzung von Lizenzansprüchen wie auch der Abwehr von Abmahnungen.
RA Wagenknecht hat Rechtswissenschaften in Bonn mit dem Schwerpunkt auf “Wirtschaft & Wettbewerb” studiert und sein Referendariat bei dem Oberlandesgericht Köln mit Stationen bei der Deutschen Welle in Bonn und einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei in Köln absolviert. 2013 schloss er die Zusatzausbildung „Journalismus und Recht“ ab.
Seit 2010 ist RA Wagenknecht Chefredakteur des Online-Magazins „rechtambild.de“ in dem er regelmäßig publiziert. Er ist Mitautor des Buches “Recht am Bild: Wegweiser zum Fotorecht für Fotografen und Kreative” sowie „Datenschutz in der KiTa – Grundlagen und Erläuterungen für den Umgang mit Daten“.
Kontakt: f.wagenknecht[at]rechtambild.de –
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