AG München: Zur (nicht vorhandenen) Vereinbarung über ein Bildformat als Vertragsgegenstand

Leitsatz der Redaktion:

Bei nicht vereinbarten Beschaffenheiten (hier: Quer- oder Hochformat) muss der Fotograf erkennen oder nachfragen, was der Auftraggeber gewollt hat.

 

AG München

Urteil

Aktenzeichen: 223 C 9286/11

Verkündet am: 26.05.2011

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 642,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung einer fotografischen Auftragsarbeit.

Der Kläger ist Berufsfotograf. Mit E-mail vom 20.7.2010 wandte sich der bei der Beklagten angestellte Zeuge X an den Kläger und teilte mit, dass er für einen Architekturkalender, den die Beklagte herausgeben wolle, ein spektakuläres Bild des P Hotels in N. benötige. Als Format gab der Zeuge X in der genannten E-mail „mindestens 440 x 320 mm in 300 dpi“ an. Das fertige Bild werde zum 1.9.2010 benötigt. Mit der E-mail vom 20.7.2010 wurde dem Kläger eine Datei der Beklagten übermittelt, in der Bilder des von der Beklagten im Vorjahr herausgegebenen Architekturkalenders gespeichert waren. Auf den 12 Kalenderseiten des Kalenders waren jeweils Bilder von Bauwerken im Querformat zu sehen.

In der Folge kam es hinsichtlich des beschriebenen Bildes zu einer Auftragserteilung von Seiten der Beklagten an den Kläger.

Am 30.7.2010 übermittelte der Kläger dem Zeugen X eine E-mail, mit der er unter anderem mitteilte, dass er von dem Hotel „ein paar Impressionen (nur draufgehalten)“ habe. Der E-mail waren zwei Fotos im Hochformat sowie ein weiteres Foto im Querformat angehängt.

Mit E-mail vom 6.8.2010 übersandte der Zeuge X dem Kläger ein Foto des streitgegenständlichen Hotels in Nürnberg im Hochformat und teilte mit, dass „diese Perspektive/Seite ganz gut wäre“.

Am 7.9.2010 stellte der Kläger der Beklagten mittels einer E-mail an den Zeugen X die von ihm gefertigten Fotos zur Verfügung. Ebenfalls unter dem Datum 7.9.2010 stellte der Kläger der Beklagten den Betrag von 642,60 € brutto in Rechnung.

Mit E-mail vom 7.9.2010 teilte der Zeuge X dem Kläger mit, dass das von ihm übersandte Bild in den Abmessungen nicht dem Auftrag entspreche. Er sehe den Auftrag nicht als erfüllt an.

In der Folge kam es zu einem E-mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen X, bei dem diese versuchten, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. Schließlich beauftragten beide Parteien jeweils Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit Anwaltsschreiben der Prozessvertreter der Beklagten vom 15.9.2010 wurde dem seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter des Klägers nochmals mitgeteilt, dass man die abgelieferten Fotografien des Klägers aufgrund der Tatsache, dass es sich um hochformatige Bilder handelte, nicht als vertragsgemäß ansehe. Es wurden zwei Möglichkeiten zur Bereinigung der Angelegenheit vorgeschlagen. Die eine Möglichkeit sah vor, dass die Beklagte das von dem Kläger gelieferte Bild auf eigene Kosten nachbearbeiten sollte. Gleichzeitig sollte der Kläger die Nutzungsrechte an dem Bild dem Hotel bzw. der Beklagten einräumen und auf seine Nennung als Urheber verzichten. Dafür sollte die Beklagte einen Betrag von 690,00 € netto bezahlen.

Mit der zweiten Möglichkeit wurde der Kläger aufgefordert, der Beklagten bis zum 4.10.2010, 24:00 Uhr eine Fotografie des P. Hotels in Nürnberg mit den Maßen 440 x 320 mm in der Auflösung 300 dpi zu liefern. Dafür sollte das vereinbarte Honorar von 600,00 € netto bezahlt werden.

Seitens des Klägers wurden diese Angebote der Beklagten nicht angenommen. Eine Nachbesserung in Form einer Nachbearbeitung des streitgegenständlichen Bildes nahm der Kläger in der Folge nicht vor und lehnte diese mittels seines anwaltlichen Vertreters gegenüber der Beklagten ab.

Die Beklagte teilte dem Kläger in der Folge mit, dass sie die Fotoarbeiten nunmehr anderweitig vergeben werde.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die von ihm gelieferte Fotografie entspreche den Vereinbarungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Eine Aufnahme im Querformat sei nicht vereinbart gewesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, aus der Formatangabe 440 x 320 mm ergebe sich nicht, dass es sich um eine Querformataufnahme handeln sollte. Im Übrigen habe er dem Zeugen X eine Hochformataufnahme übermittelt. Auch der Zeuge X habe ihm eine Hochformataufnahme zukommen lassen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 642,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 8.10.2010 sowie 117,00 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich bereits aus dem mit der ersten E-mail mitgeteilten Format ergebe, dass es sich um eine Querformataufnahme handeln müsse. Es sei allgemein üblich, bei Formatangaben zunächst die Breite und dann die Höhe anzugeben. Zudem sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass eine Querformataufnahme gewünscht sei. Zu diesem Zweck habe man den Vorjahreskalender beigefügt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist das Amtsgericht München nach Verweisung durch das Amtsgericht Nürnberg auch örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung eines Entgelts für die Erstellung von Fotoaufnahmen aus § 631 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien wurde ein Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Aufnahme eines bestimmten Gebäudes in einem bestimmten Format zu einer bestimmten Verwendung, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt sein sollte. Es war im vorliegenden Fall ein Erfolg geschuldet. Auf die hier streitigen Fragen war daher Werkvertragsrecht anzuwenden.

Der Kläger schuldete die Herstellung einer Aufnahme im Querformat. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob es auch bei Fotografien allgemein üblich ist, bei Formatangaben zunächst die Breite und dann die Höhe des gewünschten Bildes zu nennen. Im vorliegenden Fall war für den Kläger eindeutig erkennbar und offensichtlich, dass eine Aufnahme im Querformat gewollt war. Bereits mit der Formatangabe in der E-mail vom 20.7.2010 wurde dem Kläger eine Datei mit den Bildern des Vorjahreskalenders übermittelt. Es handelt sich dabei um Kalenderblätter mit zwölf farbigen Bildern von Bauwerken, die sämtlich im Querformat gefasst sind. Selbst wenn der Kläger aufgrund der Formatangabe und seiner Auffassung, welcher Wert dabei zuerst zu nennen sei, die Formatangabe als eine Hochformatangabe aufgefasst hätte, hätte er angesichts der beigefügten zwölf querformatigen Bilder nachfragen müssen. Mit der Ablieferung einer Hochformataufgabe hat der Kläger seinen Auftrag nicht erfüllt.

Die Parteien haben auch im Nachgang zur Auftragserteilung keine abweichende Vereinbarung getroffen. Es wurden sowohl Quer- als auch Hochformataufnahmen per mail ausgetauscht. Eine klare Angabe zum Format wurde dabei nicht getroffen. Auch konkludent wurde nichts vereinbart, da sich den jeweiligen Mitteilungen der Parteien kein erkennbarer Wille hinsichtlich des Formats entnehmen lässt. Es wurde lediglich über einzelne Aspekte wie etwa die Perspektive oder die Gebäudeseite korrespondiert. Dem war keine Aussage zum Format zu entnehmen. Auch hier hätte der Kläger bei Unklarheiten nachfragen müssen. Dies gilt umso mehr vor der Durchführung kostenintensiver Maßnahmen wie der Anmietung eines Krans.

Dem Kläger wurde von der Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Dies geht aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 6.8.2010 hinreichend hervor. Dort wurde dem Kläger ausdrücklich angeboten, die streitgegenständliche Fotoaufnahme bis zu einem bestimmten Termin gegen Zahlung des ursprünglich vereinbarten Honorars nachzubessern. Eine solche Nachbesserung hat der Kläger abgelehnt.

Der Kläger hat seinen Auftrag nicht erfüllt. Eine Vergütung ist damit nicht entstanden. Die Klage war abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.

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