AG Mainz: Zur Frage nach Schadensersatz bei Fernbleiben des Models

Leitsatz der Redaktion:

Wenn das Model den Fotografen bestellt, selbst aber nicht erscheint, muss es Schadensersatz zahlen.

 

AG Mainz

Urteil

Datum: 28.08.2009

Az.: 86 C 238/09

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230,00 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Ein Tatbestand ist nach der Vorschrift der §§ 313a Abs. 1 S.1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entbehrlich.
Das Urteil ergeht ohne Darstellung des Tatbestands.
Gründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des Beginns des Zinslaufs begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts aus Dienstvertrag in Höhe von 230 € gemäß §§ 611 Abs. 1 S. 1 2., 615 BGB.

Nach der klägerseits zur Akte gereichten E-Mail-Korrespondenz steht zur Oberzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte den Kläger, einen Fotografen, verbindlich für ein Foto-Shooting mit klägerseits zu stellender Visagistin am 27. März 2009 in Stuttgart gebucht hat. Hierfür spricht entscheidend, dass die Beklagte, nachdem sie die genauen Konditionen des Klägers erfragt hatte, zunächst an den Kläger schrieb, ein klägerseits vorgeschlagener Termin „klinge gut“ und auf die darauf folgende E-Mail des Klägers mit dem Inhalt „klingt gut bringt uns natürlich nicht so viel – wir brauchten schon eine fixe Zusage, damit wir den Termin eintragen und planen können“ sodann antwortete „mit klingt gut meinte ich, den Termin wurde ich gerne nehmen“. Damit ist durch Angebot und Annahme zwischen den Parteien ein Dienstvertrag zu Stande gekommen.

Indem die Beklagte unstreitig zu dem vereinbarten Termin in Stuttgart nicht erschien, ist sie in Annahmeverzug hinsichtlich der Dienste des Klägers geraten. Eine vorherige Kündigung des Vertrages konnte die Beklagte nicht darlegen. Nach der Vorschrift des § 615 BGB hat die Beklagte, die als Dienstherren das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Dienste des Klägers trägt, die vereinbarte Vergütung zu entrichten, ohne dass der Kläger zu einer Nachleistung der Dienste verpflichtet wäre. Die Ersparnis von Aufwendungen oder eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit des Klägers im Sinne von § 615 S. 2 BGB hat die Beklagten nicht vorgetragen. Eine solche Ersparnis ist auch hinsichtlich desjenigen Teils des Entgelts, der zur Weiterleitung an die Visagistin gedacht war, nicht anzunehmen, denn nach den klägerseits zuletzt zur Akte gereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger der zu dem Termin gebuchten Visagistin deren Entgelt ebenfalls zahlte. Die Beklagte hat daher die vereinbarte Vergütung in der vollen Hohe von 230 € zu zahlen.

Die Beklagte schuldet Zinsen nach §§ 288, 291 BGB. Einen Verzugseintritt vor Zustellung der Klage konnte der Kläger nicht darlegen. Allein das fortgesetzte Nichtbezahlen der Rechnung stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 286 BGB dar und das einseitige Setzen einer Zahlungsfrist ist keine kalendarisch Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB, s. BGH NJW 2008, 50. Zudem konnte der Kläger den Zugang seiner Rechnung nicht beweisen. Zinsen sind somit erst ab Rechtshängigkeit geschuldet, die Klage war daher im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO. Durch die fur die Zeit vor Rechtshangigkeit geforderten Zinsen sind weitere Kosten nicht entstanden, der Anteil des Unterliegens des Klägers ist insgesamt gering. Die Beklagte hat deshalb die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 11 ZPO. Von der Anordnung von Schuldnerschutzanordnungen nach § 711 ZPO hat das Gericht mit Blick auf die Vorschrift des § 713 ZPO abgesehen.

Der Streitwert wird auf 230,00 € festgesetzt.

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