Mein Bewerbungsfoto im Internet – fotorechtlich zulässig?

Was haben Personen, die eine Bewerbung anfertigen und solche, die einen Account bei einem der vielen sozialen Netzwerke haben, gemeinsam? Beide brauchen ein aussagekräftiges Foto um sich angemessen zu präsentieren. In vielen Fälle, insbesondere bei Business-Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, wird für beide Zwecke das selbe Foto verwendet. Schließlich ist es gerade erst vom Fotografen geschossen und daher aktuell. Aber ist es überhaupt zulässig das Bewerbungsfoto auch für andere Zwecke als für eine  klassische Bewerbung zu verwenden?

Wie so oft: Es kommt drauf an. Entscheidend für die Antwort auf die Frage ist, welche Nutzungsrechte vom Fotografen eingeräumt worden sind. Gesetzt den Fall, man geht mit der Bitte, Bewerbungsfotos machen zu lassen zu einem Fotografen und nimmt die Bilder im Anschluss sowohl auf CD (für die digitale Bewerbung) als auch ausgedruckt (für die Bewerbung in Papierform) mit nach Hause, wofür darf man das Bild nun verwenden? Einen schriftlichen Vertrag hat es nicht gegeben, wer unterschreibt schon eine Lizenzvereinbarung wenn er Bewerbungsfotos machen lässt? Allerdings ist dies auch nicht erforderlich, schließlich sind Verträge grundsätzlich auch mündlich wirksam. Man hat sich also auf die Anfertigung von Fotografien zur Bewerbung, z. B. bei einem Unternehmen, mündlich geeinigt. Für die Antwort, welche Nutzungsrechte an den Bildern tatsächlich eingeräumt worden sind, wird im Falle des Nichtvorliegens einer schriftlichen Vereinbarung auf den Zweck, der dem (mündlichen) Vertrag zugrunde lag, abgestellt (§ 31 Abs. 5 S. 1 Urheberrechtsgesetz).

Dieser Zweck wird in den meisten Fällen tatsächlich lediglich in der Verwendung der Bilder für die schriftliche oder digitale Bewerbung (also das Angebot an einen Arbeitgeber zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses) liegen.

Eine Verwendung auf andere Art und Weise, z. B. in Social Networks wäre damit unzulässig und der Fotograf als Urheber könnte die Unterlassung verlangen.

Nun könnte man auf die Idee kommen, bei der Verwendung des Bewerbungsfotos in Netzwerken wie LinkedIn oder Xing handele es sich um Nutzungen nach dem vereinbarten Zweck. Schließlich bewirbt man sich mit dem Profil pauschal bei allen interessierten Arbeitgebern. Dass diese Ansicht rechtlich haltbar ist, kann aber wohl stark bezweifelt werden, da es einer Umgehung des Gedanken des § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG gleich käme. In diesem Sinne entschied auch das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 28 O 468/06).

Anders liegt der Fall, wenn von vornherein vereinbart wird, dass die Fotos auch für weitere Zwecke verwendet werden dürfen. Dass dann umfangreichere Nutzungsrechte vom Fotografen eingeräumt werden, merkt man häufig schon am Preis. Während ein paar Bewerbungsfotos noch verhältnismäßig günstig zu bekommen sind, ändert sich das rapide, wenn eine umfangreiche, nahezu exklusive, Nutzung durch den Kunden vereinbart wird.

Unter dem Strich sollte man also bei Beauftragung des Fotografen mit offenen Karten spielen und die voraussichtliche Nutzung offenlegen, damit beide Seiten wissen was mit den Fotos passieren soll. Weiß man selbst nicht, für welche Zwecke man das Bild später verwenden möchte, bleibt die Möglichkeit, sich exklusive Rechte an dem Bild einräumen zu lassen. Das kostet zwar mehr, aber man riskiert keine Streitigkeiten im Nachinein. Die Vereinbarungen zu verschriftlichen ist sicherlich zu empfehlen, insbesondere um Vereinbartes auch beweisen zu können, allerdings kein zwingendes Muss.

(Bild: © Herby ( Herbert ) Me – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „Mein Bewerbungsfoto im Internet – fotorechtlich zulässig?“

  1. Kann es sein, dass das Wort „exklusiv“ hier mit „voll“ durcheinander geht? Exklusive Rechte sind ja gar nicht nötig, wenn man die Bilder vollumfänglich nutzen will. Die exklusiven Rechte bedeuten, dass ausschließlich eine Partei die Rechte daran hält. Das könnte man aber auch auf die Spitze treiben, indem der Fotografiert die exklusiven Nutzungsrechte hat, die Nutzung aber auf Bewerbungen beschränkt ist. Dann darf er keinen deut mehr, aber hat trotzdem die exklusiven Rechte.

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  2. Hallo Philip,

    danke für deinen Einwand.
    Das Wort exklusiv wurde bewusst gewählt um zu verdeutlichen, welches der sicherste Weg für eine umfängliche Nutzung ist. Nur bei der Einräumung von exklusiven, also ausschließlichen, Nutzungsrechten hat der Lizenznehmer auch das sog. negative Verbotsrecht, kann also Handlungen unterbinden, die eine ungestörte Nutzung des Werkes verhindern.
    Das heißt nicht, dass es dem Urheber nicht noch möglich wäre, mit entsprechender Vereinbarung, das Bild z. B. für Eigenwerbung zu nutzen (§ 31 Abs. 3 UrhG).
    Einer anderweitigen Vereinbarung steht natürlich nichts im Wege, ist aber dann eben nicht das maximal rechtlich Mögliche.
    Weitere Erläuterungen zur Übertragung von Nutzungsrechte gibt es u.a. hier: https://www.rechtambild.de/2010/02/nutzungsrechte-und-eine-angemessene-vergutung/

    VG, Dennis

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