„Frivoler Prozeß um einen Privat-Porno“ – Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch bei unzureichender Verpixelung

Bereits im Januar 2008 entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2/03 O 468/05) über folgenden interessanten Fall, der bis heute nicht an Aktualität und Relevanz verloren hat.

Der Sachverhalt:

Dem Fall zugrunde liegt ein Strafverfahren, in dem dem Angeklagten vorgeworfen wurde, sich und seine damalige Freundin bei der Vornahme sexueller Handlungen heimlich gefilmt und diese Videos später öffentlich zur Verfügung gestellt zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde eines dieser Videos gezeigt. Über dieses Strafverfahren berichtete eine bekannte Zeitung wie folgt:

„[…] Der Bericht der Beklagten ist mit „Frivoler Prozeß um einen Privat-Porno“ betitelt und mit drei Bildern illustriert.

Das eine Bild zeigt den Angeklagten mit gepixeltem Gesicht, die zweite Abbildung eine Sequenz aus dem der Anklage zugrundeliegenden Video. Zu sehen sind der Torso eines nackten Mannes und einer Frau mit blonden langen Haaren beim Oralverkehr. Die Augenpartie der Frau und der Penis des Mannes sind durch zwei schwarze Balken überdeckt. Die Hände, die Haare und die übrigen Gesichtszügen der von der Seite aufgenommenen Frau sind jedoch erkennbar. Das Bild ist betitelt: „Szene aus dem privaten Sexfilm: Zärtlich verwöhnt Kerstin ihren Freund D N.* [Name geändert] (39) mit dem Mund“.

Das dritte Bild zeigt eine junge Frau in Jeans und ärmellosem Top von vorne. Ihr Gesicht ist gepixelt; sichtbar sind jedoch die Ohren und zurückgekämmte blonde Haare. Das Bild ist betitelt: „Kerstin* [Name geändert] (42) verklagt ihren Ex-Freund auf 200.000 Euro Schmerzensgeld.“

Klägerin des Verfahrens vor dem LG Frankfurt am Main ist die nun die auf dem dritten Bild abgebildete Frau. Sie wehrt sich gegen die Zeitungsveröffentlichung und beruft sich auf ihr Recht am eigenen Bild.

Sie trägt vor, durch diese unstreitig ohne ihre Einwilligung erfolgte Veröffentlichung ihres Bildnisses in der X-Zeitung in ihrem Recht am eigenen Bild und allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein. Trotz gepixeltem Gesicht sei sie auf dem Bild erkennbar, da Haare, Ohren, Gesichtsform, Kleidung, eine auffällige Uhr und Statur des Oberkörpers zu sehen seien. Sie sei auch tatsächlich bundesweit von Freunden, Bekannten und Verwandten erkannt worden, insbesondere von einer Frau S. D. aus H, sowie von ihrem Bruder und dessen Arbeitskollegen. Die Klägerin behauptet zudem, die Nichte von Frau B. zu sein. Die verwandtschaftliche Verbindung zwischen den zwei Frauen hätte dazu geführt, daß der Artikel insbesondere die Aufmerksamkeit von Bekannten und Verwandten, die beide Frauen kennen, auf sich gezogen hätte.

Die Entscheidung:

Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr wurde ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 823, 1004 (analog) BGB i.V.m. §§ 22 f KUG zugesprochen (bzw. eine vorherige einstweilige Verfügung bestätigt). Bei der Entscheidung kam es insbesondere darauf an, ob durch die getätigte Verpixelung eine ausreichende Unkenntlichmachung erreicht wurde, bzw. in welchem Maße eine solche Unkenntlichmachung zu geschehen hat, damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht mehr in Betracht kommt.

Das Gericht hat in der Entscheidung darauf abgestellt, dass die Klägerin zumindest für Eingeweihte trotz Verpixelung erkennbar ist.

Die Klägerin ist auf dem Bild jedenfalls für Eingeweihte erkennbar, da es genügend individualisierende Merkmale aufweist. Die Frau ist nicht, wie von der Beklagten behauptet, „absolut unkenntlich“. Trotz gepixeltem bzw. „verkacheltem“ Gesicht ist sie auf dem Bild auch für Dritte erkennbar, da zurückgekämmte, blonde Haare (Frisur), Ohren mit Ohrschmuck, Gesichtsform, Kleidung (ärmelloses Top), eine – jedenfalls gemäß dem klägerseits auf Bl. 10 d.A. vorgelegten Zeitungsexemplar dort ersichtliche – auffällige Uhr am linken Arm und die Statur des Oberkörpers zu sehen sind. Die Erkennbarkeit wird zudem dadurch belegt, daß die Klägerin glaubhaft gemacht hat, tatsächlich bundesweit von mehreren Freunden, Bekannten und Verwandten als solche erkannt worden zu sein. Der Umstand, dass der Bruder der Klägerin in L lebt und die Klägerin in Westfalen, ist kein plausibler Anhaltspunkt dafür, daß die Arbeitskollegen die Klägerin nicht kennen können, da Besuche unter Geschwistern trotz Entfernung durchaus üblich sind und Dritte von den Berichten über die Straftat gegenüber der Tante der Klägerin Kenntnis haben können.

Deutlich wird also, dass eine wirksame Unkenntlichmachung nicht nur die Verpixelung des Gesichts erfordert. Ebenso müssen solche Merkmale einer Person unkenntlich gemacht werden, durch die Freunde, Bekannte und Verwandte eine Person erkennen können. Nur dann ist sichergestellt, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die ungenehmigte Veröffentlichung ausscheidet.

2 Gedanken zu „„Frivoler Prozeß um einen Privat-Porno“ – Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch bei unzureichender Verpixelung“

  1. Und das Urteil hat vermutlich zum Effekt, dass die X-Zeitung auf der vorletzten Seite in kleiner Schrift eine kleine Gegendarstellung schreiben muss :(
    Naja, und vielleicht den Rest einer Auflage einstampfen muss, die ohnehin schon abverkauft wurde.

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