Eingewilligt und doch nicht rechtmäßig? Urteil des LG Köln (Urt. v. 8.06.2011 (Az.: 28 O 859/10)) zur Darstellung eines Callgirls

Trotz Vorliegen der folgenden vertraglichen Vereinbarung –

„Fotoaufnahmen werden von der Agentur bezahlt; die Unterzeichnerin tritt alle Rechte über diese Fotos an die Agentur ab“ –

konnte die daraufhin von der Beklagten fotografierte Klägerin erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Fotoaufnahmen geltend machen.

Was war passiert?

Die Klägerin ließ sich Ende 2009 unter dem Namen „A“ als Callgirl ablichten, sie war in der Agentur der Beklagten als solches tätig. Als die Fotos von der Klägerin gefertigt wurden, wurde auch die oben bereits genannte Vereinbarung von den Parteien unterzeichnet. Sodann stellte die Beklagte die Fotos auf einer Internetseite ein, auf der die Beklagte ihre Dienstleistungen anbot. Nachdem die Klägerin aus der Agentur der Beklagten ausschied, verwendete die Beklagte dennoch deren Fotos weiter und wies auf der Internetseite auch auf das Callgirl „A“ hin.

Daraufhin beschritt die Klägerin den Rechtsweg, da sie es für unzulässig hielt, diese Bilder weiter im Internet zu verbreiten; sie berief sich insbesondere darauf, dass durch die Einstellung und Zuordnung eine persönlichkeitsverletzende Behauptung, nämlich die Behauptung, sie sei als Callgirl zu buchen, aufgestellt werde. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es läge die besagte vertragliche Vereinbarung vor, wonach sie die Fotos verwenden dürfe. Außerdem führte sie an, dass die Klägerin mehr als sechs Jahre als Callgirl gearbeitet habe und auch weiterhin als solches tätig sei. Zudem habe sie die Klägerin durch einen Balken über den Augen praktisch unkenntlich gemacht, sowie das Foto retuschiert.

Dem Antrag, die Beklagte möge es unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Klägerin sei als Callgirl zu buchen, wenn dies in der beschriebenen Weise geschehe, gab das Gericht statt.

Die Begründung des Gerichts

Interessant ist hierbei, dass es nicht um einen Anspruch aus § 22 KUG i.V.m. § 1004 BGB ging; Gegenstand des Unterlassungsantrags war also nicht die Bildnisverwendung als solche, sondern die aus dem Kontext der Internetseite zu entnehmende Behauptung, die Klägerin sei als Callgirl zu buchen. Das Gericht ging davon aus, dass – selbst wenn die Klägerin nicht ausdrücklich genannt werde – es jedoch aus dem Zusammenhang klar sei, um wen es sich handele. Der Balken über dem Gesicht schließe die Erkennbarkeit nicht aus, da Mund-, Kinn- und Stirnpartie trotz des Balkens erkennbar seien. Dies seien signifikante Merkmale anhand derer man eine Person erkennen könne. Zudem hatte die Klägerin eingewandt, nicht mehr als Callgirl tätig zu sein. Diesbezüglich blieb die Beklagte beweisfällig. Dies nahm das Gericht zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich zwar vom Unterlassungsgläubiger, hier also der Klägerin, darzulegen und zu beweisen wäre; in Anwendung des Rechtsgedankens von § 186 StGB gelte dies aber nicht für solche Behauptungen, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Als letzteres gelte aber die implizite Behauptung, die Klägerin sei als Callgirl und damit als Prostituierte tätig. Durch diese nicht nachgewiesen wahre Tatsachenbehauptung läge eine Persönlichkeitsverletzung vor, da die Klägerin stigmatisiert werde und dadurch privat und beruflich ausgegrenzt werden könne. Insbesondere rechtfertigte die ursprüngliche Zustimmung der Klägerin nicht mehr die jetzige Verwendung, nachdem die Klägerin aus dem Geschäft ausgeschieden sei. Dies alles insbesondere vor dem Hintergrund, weil es sich nicht um allgemeine Werbefotografien gehandelt habe, sondern die Fotos explizit die Klägerin und deren Dienstleistung hatten bewerben sollen. Entsprechend sei eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung auf die Bewerbung ihrer eigenen Person auf die eigenen Dienstleistungen im Rahmen der Agentur der Beklagten beschränkt.

Über den Unterlassungsanspruch hinaus gestand das Gericht der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen Eingriffs in das Recht am eigenen Bild zu. Dementsprechend konnte die Klägerin die Herausgabe der Bereicherung begehren, die in den ersparten Aufwendungen der Beklagten lag. Im Klartext bedeutet dies, dass die Beklagte an die Klägerin eine angemessene Lizenz für die Zeit der unrechtmäßigen Bildnutzung zu zahlen hatte. Das Landgericht Köln sprach einen Gesamtbetrag von 3.000,00 € zu.

Fazit:

Selbst, wenn eine Vereinbarung über die Verwendung von Fotos geschlossen wurde, müssen bei späterer Verwendung jedenfalls zusätzlich immer auch die persönlichkeitsrechtlichen Komponenten bedacht werden.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Simone Bötcher, LL.M. verfasst. Sie ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Als Gesellschafterin von BD&F Rechtsanwälte, Kanzlei für Medien, IT & Werbung, betreut sie vorwiegend Unternehmen des E-Commerce und der Werbebranche in allen Fragen des Marken-, Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrechts, meist mit Bezug zum Internet. Das Urheber- und Medienrecht bildet einen weiteren Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit. Diese Materie auch Nichtjuristen zugänglich zu machen, ist Simone Bötcher angesichts der zunehmenden Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit diesen Themen gegenüber ein großes Anliegen; Einblick in alle Bereiche dieser Rechtsgebiete gibt sie Praktikern vorzugsweise in Workshops und Inhouse-Schulungen. [/box]

1 Gedanke zu „Eingewilligt und doch nicht rechtmäßig? Urteil des LG Köln (Urt. v. 8.06.2011 (Az.: 28 O 859/10)) zur Darstellung eines Callgirls“

Schreibe einen Kommentar