Der Tierische Fotograf

Von einem Leser wurden wir auf den Artikel „Makake schießt affengeile Bilder“ aufmerksam gemacht. Darin wird auf amüsante Art und Weise beschrieben, wie ein Fotograf im Moment der Unachtsamkeit sein Equipment an einen Affen verliert. Der Affe spielt mit der Kamera und schießt dabei hunderte Fotos. Doch nicht nur der Makake, auch eine Orang-Utan-Dame aus dem Wiender Zoo nimmt gerne mal die Kamera in die Hand und drückt den Auslöser. Sie besitzt sogar eine eigene Facebookseite. Muss man diese Affen nun fragen, wenn man die Bilder verwerten möchte?

Ein Affe als Fotograf und Urheber

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Affe kein Werk im Sinne des Urheberrechtgesetzes erschaffen kann. Denn hierfür wird eine persönlich geistige Schöpfung gefordert.

Als persönliche Schöpfungen werden nur solche angesehen, die von Menschen erbracht werden. Es wird ein menschlicher, den konkreten Entstehungsprozess steuernde, Wille verlangt. Mancher mag sagen, dass ein Affe intelligent genug ist und mit Übung ebenfalls willentlich ein Foto machen kann. Das macht ihn dennoch nicht menschlich genug um vom Urheberrechtsgesetz als Werkersteller anerkannt zu werden.

Zudem fehlt es den Fotos des Affen wohl auch am geistigen Gehalt. Soll heißen, der Affe wird in der Regel mit dem Foto nicht seinen „individuellen Geist“ zum Ausdruck bringen (wollen). Der Affe versteht die Kamera eher als Spielgerät und die Fotos entstehen zufällig.

Und was ist mit Leistungsschutzrechten

Denken wir doch stattdessen einen Moment darüber nach, ob die von einem Affen hergestellten Bilder als Lichtbilder qualifiziert werden können. Wenn dem so wäre stünden dem Affen die gleichen Rechte zu wie einem Urheber. Lässt man sein (Haus)Tierchen also ein mehr oder minder zufälliges Bild erstellen, müsste man dann streng genommen das Tier fragen, ob man die Fotos nutzen dürfe.

Allein dieser Umstand zeigt schon, dass daran etwas nicht stimmen kann. Doch die Vorstellung, dass ein Herrchen seinem Tier zu erklären versucht, dass dessen Bilder nun verwertet werden, ist ganz amüsant. Für die gesetzliche Begründung muss man dann schon genauer hinschauen.

Aus dem § 72 UrhG kann man jedenfalls nicht direkt entnehmen, dass ein Lichtbild von einem Menschen erstellt worden sein muss. Es wird einzig darauf verwiesen, dass Lichtbilder und Lichtbildwerke bis auf wenige Ausnahmen gleichgestellt sind.

Für die Auflösung muss der Gesetzgeber aushelfen (BT-Drucks. IV/270, S. 89). Denn Lichtbilder und Lichtbildwerke wurden damals nicht getrennt aufgeführt um zu verdeutlichen, dass Lichtbilder gerade keine Werke sind. Vielmehr wollte der Gesetzgeber auch Lichtbilder ähnlich wie Lichtbildwerke schützen, weil es in der Praxis andernfalls zu „unüberwindlichen Abgrenzungsschwierigkeiten“ käme. Dies bedeutet, dass auch Lichtbilder von Menschenhand kommen müssen um den entsprechenden Schutz zu erhalten. Die Abgrenzung zum Lichtbildwerk soll nur in Ausnahmesituationen notwendig sein.

Am Ende bleibt zu sagen

Es würde bestimmt lustige und interessante Ergebnisse einbringen, einem Tier die Kamera in die Hand zu drücken und „aus seiner Sicht“ die Welt festzuhalten. Wenn das Lieblingstier ein Bild malt, ein Foto schiesst oder ähnliches vollbringt – dann kann dies zwar durchaus „künstlerisch“ wirken, doch Tieren kann kein Urheberrechts- oder Leistungsrechtsschutz zugestanden werden.

(Foto: © HenningManninga – Fotolia.com)

10 Gedanken zu „Der Tierische Fotograf“

  1. Im Ergebnis sind dann von Tieren „angefertigte“ Fotografien keine Lichtbilder (erst recht nicht Lichtbildwerke), da es schlicht keinen Urheber gibt. Denn diese kann nur ein Mensch sein. Das ist insbesondere bei dann einleuchtend, soweit das Tier sich einer Kamera bemächtigt und gegen des Willen des Eigentümers der Kamera (und des Tieres) Fotos schiesst.

    Was aber ist, wenn beispielsweise ein Fotograf einem Affen eine Kamera in die Hand gegeben wird, gerade damit dieser Bilder damit schiesst? Dann müsste der Affe doch blosses Werkzeug sein, wie etwa ein Selbstauslöser und der Fotograf damit Urheber.

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  2. Das ist ja wie früher in der Schule. Wenn ich ein Bild mit heimbringe, das irgendwelche Rechte verletzt, sage ich jetzt einfach: „Ups, sorry. Das Bild hat mein Hund gemacht.“

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  3. Die Gedanken zum Tier als Urheber sind natürlich immer interessant zu lesen – sie finden sich ja auch in vielen Lehrbüchern – auf das Ergebnis kann man aber auch schneller kokmmen, indem man einfach daran erinnert, dass Tiere nicht rechtsfähig sind.

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  4. Es gibt soweit ersichtlich keine Lehrbücher, die die Frage diskutieren, ob Tiere als Zuordnungssubjekt von Urheberrechten in Frage kommen. Das wäre nach den Grundfestlegungen unserer Zivilrechtsordnung einfach nur Unsinn, und in diesem Sinne Unsinn ist deshalb auch der vorliegende Blogbeitrag.

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  5. Nunja, der Affe ist nicht rechtsfähig, Werkzeug kann er aber wohl auch nicht sein, da derjenige, der dem Affen die Kamera in die Hand drückt ja nur sehr begrenzt Einfluss auf die Entstehung nehmen kann. Letztlich entscheidet der Affe, was er knipst. Damit ist es keine bewusste Schöpfung. Der wesentliche Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist die Schöpfungshöhe. Als Grund für den weitgehend gleichlaufenden Schutz werden denn auch Abrenzungsschwierigkeiten bezüglich dieses Merkmals angeführt.

    Die unmittelbar von einem Menschen gesteuerte Handlung ist damit auch für das Lichtbild erforderlich. Der Affe ist auch nicht mit dem Selbstauslöser vergleichbar, da er eben kein genau prognostizierbares und steuerbares Ergebnis produziert.

    Da der Affe kein Recht hat und auch sonst niemand ein Recht an den Bildern des Affen mit Entstehung erwirbt, sind dessen Bilder folglich gemeinfrei. Das Ergebnis ist auch in Hinblick auf etwaige Rechte Abgebildeter kein Problem, da diese sich an den Nutzer des gemeinfreien Bildes halten können.

    Faktisch bleibt dem Besitzer der Kamera aber wohl häufig die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit, auch wenn ihm keine Schutzrechte zustehen.

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  6. Entgegen der Behauptung von Jens haben sich in der Tat schon so manch andere mit der Frage der Urheberschaft von Tieren beschäftigt (bspw. Schack). Wenn auch natürlich kaum großartig diskutiert, da es auf der Hand liegt. Und wie man vielleicht schon an der Art des Artikels merkt sollte man hier ein bisschen (viel) Humor mit auf die Waage legen. Jura und Philosohpie liegen otmals eng beieinander ;)

    Davon mal abgesehen ist den Ausführungen von „Der Bearbeiter“ kaum etwas hinzuzufügen. Ein Tier kann eher weniger ein Werkzeug sein, damit der Mensch Urheber (oder Miturheber) wird. Ähnlich verhält es sich bei Überwachungskameras, die nur dann auslösen, wenn sich etwas bewegt. Da gibt es ebenfalls keinen „Urheber“ in diesem Sinne.

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  7. „Als persönliche Schöpfungen werden nur solche angesehen, die von Menschen erbracht werden.“

    Spontan fällt mir dazu ein:
    „Oder von einem schleimigen, glubschäugigen Alien mit einer sehr großen Laserkanone im Anschlag“.

    Was dann spontan zu einigen Änderung nicht nur im „Recht am Bild“ führen dürfte.

    Die Patentanwälte von Betelgeuse 6 freuen sich schon darauf Ihre „Prior Art“ geltend zu machen.

    Nur mal so.

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  8. Hier wurde bereits die Gemeinfreiheit angesprochen. Ist es tatsächlich so, dass jetzt jeder das Bild des Affen nutzen kann oder greifen hier „sonstige Schutzrechte“? Sind „Werke“, die eine zu geringe Schöpfungshöhe aufweisen, um urheberrechtlich geschützt zu sein, automatisch gemeinfrei?
    Wie sieht es denn mit den Eigentumsrechten des Fotografen aus? Hier fallen mit die „Gemälde“ des Schimpansen Congo ein, die Preise von über 14.000 Pfund erzielten. Der Schimpanse erhielt nichts davon, denn er war schon über 40 Jahre tot. Ob seine Erben Rechte geltend machten, entzieht sich meiner Kenntnis.

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  9. Die Affen-Bilder sind nach wohl einhelliger Meinung gemeinfrei. Uns ist auch nicht bekannt, dass an den Affen-Bildern andere Schutzrechte bestehen sollten.

    Die fehlende Schöpfungshöhe eines Werkes führt zur Gemeinfreiheit des Werkes zumindest im urheberrechtlichen Sinne. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Werk nicht z.B. markenrechtlich oder designrechtlich geschützt ist. Das müsste entsprechend geprüft werden.

    Das Eigentumsrecht alleine gebietet nicht das Recht, ein Foto der Sache zu untersagen. Es gibt kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ – solange man sich nicht auf „fremden“ Grundstücken befindet, aber das ist wieder eine rechtliche Baustelle.

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