Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle

    Ich musste, aufgrund einer Preisverleihung auf einer Firmenveranstaltung vor mehr als 1000 Leuten auf die Bühne und wurde fotografiert. In einer Bildergalarie, deren Link alle Mitarbeter erhalten haben, bin ich nun dauerhaft abgebildet. Zu meinem Entsetzen bin ich auf diesem Bild, für mein Empfinden, sehr unvorteilhaft abgebildet worden. ( es kamen ca 50 Leute auf die Bühne, es wurden davon 5-6 Personen abgebildet, unter anderem ich, allein auf dem Bild, in Großaufnahme ) Nun hat mich bereits eine WhatsApp Nachricht mit genau meinem Bildausschnitt erreicht, in der ich erneut negativ daran erinnert wurde. Habe ich eine Möglichkeit das Bild löschen zu lassen? Ich empfinde dieses Bild als sehr unangenehm und bin sehr verunsichert, wie oder ob ich hier Einspruch erheben kann oder darf, ohne mir Feinde machen zu wollen… Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen. Herzliche Grüße Jina

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    • Hallo Jina,
      ob ein Vorgehen hier rechtlich aussichtsreich ist, kommt auf die genauen Umstände der Aufnahme, Veranstaltung etc. an. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung unrechtmäßig erfolgte. Für eine unverbindliche Besprechung melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei: 0228 287 560 200 // info@tww.law
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Gibt es für öffentliche Veranstaltungen (z.B.: Feuerwehrfeste, Jahrmärkte, etc.) Mustererklärungen, über die man die Besucher aufklärt, dass für Presse und ggf. Webseite des Veranstalters Fotos angefertigt werden?

    Veranstalter stehen ja nun vor dem Dilemma, einerseits weiter berichten zu wollen, andererseits jedoch die Besucher nicht unrechtmäßig in ihren Rechten zu beschneiden.

    Vielen Dank!

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  3. Hallo Herr Tölle,

    wie verhält es sich mit den Bildrechten, wenn eine Fotobox auf einer Firmenfeier aufgestellt wird, auf der die Mitarbeiter freiwillig vor der Kamera posieren können.
    Die Bilder können dann durch eigenständige Eingabe der eigenen E-Mail-Adresse nur an diese versandt werden.

    Braucht man in diesem Fall eine separate Einwilligung der Mitarbeiter oder reicht ein allgemeiner Aushang an der Fotostation?

    Danke!

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  4. Man muss als Pressefotograf bei Demonstrationen oder Umzüge viel Rücksicht nehmen. Oft gibt es bei solche Veranstaltungen einzelne Personen, die ein sehr interessanten fotografische Motiv darstellen und man möchte nur auf diese Personen den Fokus setzen. Man muss aber ihren Willen respektieren und das Foto nicht ohne ihre Einwilligung veröffentlichen.

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  5. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ist nach heutigem Stand nach DSGVO dieser Artikel nicht etwas überholt?
    Ich finde es nicht gut, im aktuellen Newsletter bei diesem doch nicht gänzlich unproblematischen Thema auf einen Beitrag aus dem Jahr 2011 zu verweisen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Roland Irlenbusch, Köln

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