Zur Verletzung von Markenrechten durch die Verwendung von Fotografien

Neben den allgegenwärtigen Möglichkeiten der Verletzung von Persönlichkeits- oder Verwertungsrechten kann es, häufig unbewusst, durch die Abbildung von Markenzeichen auch zu einer Markenrechtsverletzung kommen. Wie schnell dies geschehen kann, kann man sich bewusst machen, indem man sich verdeutlicht, dass es nicht nur die typischen Markenzeichen wie Logos oder Firmennamen sind, die markenrechtlich geschützt sein können.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware (BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az.: I ZB 37/04).

Eine Markenrechtsverletzung kommt in Betracht, wenn es sich bei der Verwendung des Fotos um eine sog. „markenmäßige Benutzung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG handelt. Dies setzt voraus, dass

die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273).

Es kommt somit auf eine Verwendung der Abbildung im geschäftlichen Verkehr an. Werden auf der privaten Website Bilder veröffentlicht, kommt keine Markenrechtsverletzung in Betracht, da es sich eben nicht um eine geschäftsmäßige Verwendung handelt.

Eine markenmäßige Benutzung liegt jedoch z. B. vor, wenn die Marke zur Bewerbung eines eigenen Produkts/Dienstleistung verwendet wird und damit das positive Image und der Werbewert der Marke ausgenutzt werden oder die Marke sogar verunglimpft wird. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, es bestünde eine Beziehung zwischen Markenrechtsinhaber und Verwender (zumindest solange nicht, wie es nicht der Wahrheit entspricht).

Natürlich kommt auch bei der Abbildung markenrechtlich geschützter Objekte die Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen in Betracht. So kann ein Markenzeichen gleichzeitig Urheberrechtsschutz genießen, wenn die entsprechenden Schutzvoraussetzungen gegeben sind (siehe dazu auch: Bin ich Urheber meines Bildes?). Hieran schließen sich die zahlreichen Verletzungsmöglichkeiten wie z. B. des Vervielfältigungs- oder Veröffentlichungsrechts an. Ausgeschlossen ist eine  Urheberrechtsverletzung an einem Markenzeichen gem. § 57 UrhG jedoch, wenn es ein sog. „unwesentliches Beiwerk“ darstellt. Entscheidend  dafür ist der Aspekt, dass das urheber- und markenrechtlich geschützte Werk nicht Hauptmotiv der Fotografie ist. Die Ablichtung einer großen Einkaufsmeile wäre wegen der Masse an Markenzeichen nahezu nur im unzulässigen Bereich möglich, gäbe es diese Regelung (und die des § 59 UrhG) nicht.

Festhalten lässt sich also, dass eine strikte Trennung von marken- und urheberrechtlich geschützten Werken z.T. nicht möglich ist. Beide Rechte können am gleichen Werk bzw. Markenzeichen bestehen und müssen dementsprechend bei der Verwertung von Bildern berücksichtigt werden. Auch hier gilt: Im Zweifel doppelt sorgsam auswählen, welche Bilder man verwendet.

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

32 Gedanken zu „Zur Verletzung von Markenrechten durch die Verwendung von Fotografien“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich betreibe privat ein relativ großes Motorradforum für meist klassische Motorräder. Es handelt sich um ein unkommerzielles und werbefreies Forum.

    Darf ich zur optischen Unterteilung von Unterkategorien freigestellten Fotos von Tankemblemen (Markenlogos) benutzen, wenn jedes mal schriftlich die Erlaubnis des Fotoerstellers vorliegt?

    Mit freundlichem Gruß

    René Tollkühn

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Tollkühn,

      die Einwilligung des jeweiligen Urhebers der Fotografie vorausgesetzt, erscheint eine Nutzung aus urheberrechtlicher Sicht unproblematisch. Es verbleibt daher die markenrechtliche Relevanz. Ob man im beschriebenen Kontext von einer „markenmäßigen Benutzung“ sprechen kann, wie sie diesbezüglich von Relevanz wäre, müsste man sich im Detail anschauen. Der obige Beitrag dürfte allerdings bereits entsprechende Anhaltspunkte geben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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