Vorsicht bei Bildern über Tagesereignisse in Online-Archiven

Online-Archive von Zeitungen sind wertvolle und wichtige Wissensspeicher. Online-Archive können aber auch zu Haftungsfallen werden, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.

Was war geschehen?

In mehreren Zeitungen wurden Berichte über laufende Kunstausstellungen veröffentlicht. Diese waren illustriert mit Abbildungen der ausgestellten Kunstwerke. Die Berichte wurden – wie sämtliche anderen Artikel der Zeitungen – in einem Online-Archiv veröffentlicht und waren so auch Jahre nach Beendigung der Ausstellungen noch aufrufbar.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die für bildende Künstler die urheberrechtlichen Befugnisse an ihren Werken wahrnimmt, forderte Schadensersatz für diese dauerhafte Veröffentlichung in Höhe von über 2.000,- Euro.

Zurecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 05.10.2010, Aktenzeichen: I ZR 127/09, entschied.

Die Zeitungen haben dadurch, dass sie die Bilder in ihren Online-Archiven der Öffentlichkeit zugänglich machten, die entsprechenden Rechte der Urheber aus § 19a UrhG (Urheberrechtsgesetz) verletzt. Und sie können sich auf keine Ausnahme zu dieser Regel berufen:

  1. Zwar sei gemäß § 50 UrhG die Veröffentlichung der in der Ausstellung gezeigten Werke „zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen […] oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen […] in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“Doch darauf könnten sich die Zeitungen nicht berufen. Es komme nicht darauf an, dass die Kunstausstellung zu dem Zeitpunkt noch aktuell war, als der betreffende Beitrag in das Online-Archiv der Zeitungen eingestellt wurde. Denn bei einer derartigen Veröffentlichung handele es sich nicht um einen punktuellen Eingriff in Urheberrechte, sondern um einen dauerhaften. Und dieser Eingriff müsse über seine gesamte Dauer gerechtfertigt sein.Danach durften die Kunstwerke nur so lange in dem Beitrag abgebildet sein, wie die Kunstausttellung noch als Tagesereignis anzusehen war.Es sei der Presse auch zuzumuten, ihre Online-Archive ständig auf solche Urheberrechtsverletzungen hin zu überprüfen. Denn es stünden ihr drei Möglichkeiten zur Verfügung:
    • sie könne die Abbildungen nach Ablauf der vorab bestimmten Zeitspanne – möglicherweise automatisch – löschen;
    • sie könne ihre Beiträge gänzlich ohne die Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke veröffentlichen;
    • sie könne sich für die Abbildung entsprechende Nutzungsrechte einräumen lassen.
  2. Des weiteren sei es zwar nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zulässig, „einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen  […] zur Aufnahme in ein eigenes Archiv […]“. Jedoch sei dabei zum einen ausgeschlossen, diese Stücke zur öffentlichen Wiedergabe zu nutzen, § 53 Abs. 6 UrhG. Zum anderen seien von dieser Regelung nur Archive zum internen Gebrauch umfasst, nicht aber öffentliche Online-Archive von Zeitungen.
  3. Auch auf die Zitatfreiheit im Sinne von § 51 UrhG konnten sich die Zeitungen nicht berufen, da die Beiträge sich nicht mit den gezeigten Abbildungen beschäftigten, sondern diese nur als schmückendes Beiwerk zeigten.

Fazit:

Das Urteil richtet sich an Online-Redaktionen, aber auch Blogger, die tagesaktuelle, mit urheberrechtlich geschützten Abbildungen bebilderte Beiträge veröffentlichen:

  • Prüfen Sie schon bei der Veröffentlichung, ob urheberrechtlich geschützte Werke zur Illustration des Beitrags abgebildet sind.
  • Bestimmen Sie einen Zeitpunkt, ab dem der Beitrag nicht mehr über ein tagesaktuelles Thema berichtet. So ist die Ankündigung einer Kunstausstellung nur so lange aktuell, bis diese geschlossen wird.
  • Richten Sie es organisatorisch so ein, dass die Bilder nach diesem Zeitpunkt aus dem Beitrag gelöscht werden. Dabei sollten Sie beachten, dass nicht nur die Verlinkung im Beitrag, sondern auch die verlinkte Datei nicht mehr – etwa durch Eingabe der URL – erreichbar ist. Dies dürfte in vielen Content-Management-Systemen möglich sein. Oder lizenzieren Sie das verwendete Bild.

Übrigens:

Eng im Zusammenhang mit diesem Urteil steht das Urteil des BGH vom 09.02.2010, Aktenzeichen: VI ZR 243/08: Auch hierin ging es um ein Online-Archiv, und zwar über Presseberichte im Mordfall Sedlmeyr, in dem der Täter namentlich benannt und Fotos von ihm abgebildet worden waren. Dem Internetportal Spiegel Online wurde damals erlaubt, entsprechende Berichte zum kostenpflichtigen Abruf bereitzuhalten. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiege hier schwerer als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters.

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Sebastian Dosch verfasst. Er ist seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht). Berufserfahrung hat er nicht nur als Anwalt gesammelt, sondern auch in IT-Unternehmen, in der Softwareentwicklung, als Internet-Manager für einen Fachverlag und im Bereich Electronic Publishing. Dabei ist er darauf bedacht, sich nicht hinter juristischem Fachchinesisch zu verstecken, sondern Klartext zu reden. Hier hilft ihm seine jahrelange Erfahrung als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung und seine ausgesprochene Liebe gegenüber der deutschen Sprache. Folgerichtig nennt sich sein Blog auch “kLAWtext” [http://www.klawtext.de]. [/box]

7 Gedanken zu „Vorsicht bei Bildern über Tagesereignisse in Online-Archiven“

  1. Verganheitsverlust.

    Wir verlieren unsere gesamte Historie wegen dieser vermurksten Rechtethematik.
    Heute kann man noch in alten Zeitungen den Gsamtkontext wieder herstellen.
    Text und Foto.

    Im modernen Medium Internet ist das zukünftig nicht mehr möglich.
    Erst verschwinden die Bilder, dann die Texte und am Ende weiß niemand mehr worum es früher überhaupt ging… traurig.

    Gesellschaftlich ist dieses Urteil eine Katastrophe. Schade, dass das niemanden auffällt.

    Nichts gegen vernünftige Entlohnung, aber auf der einen Seite Presse für eine Veranstaltung haben wollen und im Anschluß auch noch dafür abzukassieren, zumindest soweit ich das jetzt verstanden habe, ist eh grenzwertig.

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  2. Gilt das auch für die Fotos von Kunstwerken, die für die Einladungen zu dem Event verwendet wurden. Die also sowohl imPrintformat vorliegen, aber auch digital an die Redaktionen verschicjt wurden???

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  3. @Vergangenheit:
    Verlust der Vergangenheit. Ein Stück weit ist das richtig. Auch wenn die Entscheidung ja nur für öffentliche Archive gilt. Privatarchive dürfen danach ja auch weiterhin noch betrieben werden. Kein großer Gewinn aber, da gebe ich Ihnen Recht.

    Dieselbe Diskussion wurde ja schon geführt, als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten viele ihrer Angebote nach dem Rundfunkstaatsvertrag „depublizieren“ mussten (hierzu in der Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Depublizieren ) Die dort in Ansätzen wiedergegebene Diskussion zeigt, wie schwierig und vielfältig dieses Thema ist – und dass es für Befürworter und Gegner durchaus nachvollziehbare Argumente gibt. Und dass die rechtliche Lage für die Gegner des Depublizierens schwierig ist, zeigt das Beispiel von depub.org: Die Domain ist heute nicht mehr aufrufbar.

    @Monika Meurer
    Wenn ich Sie recht verstehe, möchten Sie wissen, ob Einladungen in öffentlichen Archiven gezeigt werden dürfen. Dieser Fall klingt zwar ähnlich, wird aber von der oben dargestellten Entscheidung nicht konkret abgedeckt. Jedoch kann in meinen Augen allein in der Übersendung einer Einladung zu einem Event keine Einwilligung in eine Veröffentlichung gesehen werden. Aber, wie gesagt, Ihre Frage ist nicht direkt aus der oben geschilderten Entscheidung zu beantworten.

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  4. @ Sebastian Danke für die erste Einschätzung

    Als Betreiberin eines regionalen onlinemagazins habe ich auch einen Veranstaltungskalender gepflegt und zu Vernissagen eigene Artikel verfasst. Die Einladungen zu diesen Vernissagen wurden gedruckt und zeigten immer eine aktuelle Arbeit zu der Ausstellung und ich habe diese Einladung oder auch manchmal Bilder vom Künstler und Fotos von anderen Kunstwerken per Mail bekommen mit der Bitte redaktionell über die Ausstellung zu berichten. In meinem Blog existieren etliche dieser Veranstaltungsankündigungen jeweils mit Bild. Die Frage ist nun, ob ich die Bilder alle weglöschen muss, schließlich wurden sie mir ja mit der Bitte um Veröffentlichung geschickt – das Löschen wäre nämlich eine ziemliche Arbeit…

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  5. hallo zusammen,

    eine Sache ist mir noch unklar bei dem o.g. Text bzw. dem nachfolgenden BGH-Urteil.

    Und zwar der Sonderfall einer Berichterstattung über eine „Wanderausstellung“.

    Wie lange bleibt da Aktualität gewährleistet, wenn die Ausstellung in Museum xy in Stadt A endet, aber in Ort B dann wieder gezeigt wird, fortlaufend bis 2012 weltweit.

    Kann man in einem derartigen Fall annehmen, daß Berichterstattung über Stadt A bis 2012 „aktuellen“ Wert hat, oder endet dieser Sachverhalt mit Beginn der Folgeausstellung.

    Kann man dazu ohne Rechtberatung ein paar weiterführende Aussagen machen ?

    Wäre hilfreich.

    Letze Frage: Kann man sich absichern indem man mit dem Urheber eine Absprache trifft, daß Berichterstattung ok ist, oder tritt trotzdem die VG Bildkunst auf den Plan ?

    Liebe Grüße
    Thomas

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