Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?

Des Öfteren ist zu beobachten, dass Ausschnitte von Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln im Internet veröffentlicht werden. Dies geschieht teilweise sogar in erheblichem Ausmaß, so dass man sich fragen muss, ob eine solche Veröffentlichung überhaupt zulässig ist. Die für diese Bewertung relevanten Aspekte sollen im Folgenden aufgezeigt werden.

Schutz eines Zeitungsartikel

Damit eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sein kann, darf es sich bei dem Zeitungsartikel gem. § 49 Abs. 2 UrhG nicht um gemeinfreie „vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind“ handeln. Der Artikel selbst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Dies wird zumindest in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Artikel nicht lediglich eine stumpfe Darstellung von Fakten ist und möglicherweise auch optisch durch Einbeziehung von Grafiken und Bildern aufgewertet wurde.

Wird nun ein solch urheberrechtlich schutzfähiger Zeitungsartikel ohne Einwilligung des Berechtigten im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Verwendung vor. Ausnahmsweise kann diese Verwendung jedoch von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. In Frage kommen hierbei die §§ 49, 53 und 51 UrhG.

§ 49 UrhG – Verwendung der Zeitungsartikel im Rahmen eines Pressespiegels

Die erste, möglicherweise passende Ausnahme, ist die zulässige Verwendung der Zeitungsartikel für einen Pressespiegel. Dies umfasst auch die im Artikel enthaltenen Bilder und Grafiken. Dass es sich bei den verwendeten Artikel nicht zwingend um solche einer Tageszeitung handeln muss, stellt der BGH klar:

„Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.“ (BGH, Urteil v. 27.01.2005, Az.: I ZR 119/02 – Wirtschaftswoche)

Dies hilft jedoch insofern nicht weiter, als dass es sich bei dem Produkt in dem der Artikel verwendet wird, um einen herkömmlichen Pressespiegel zum internen Gebrauch handeln muss:

„Vor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten Zweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht gerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt. […] Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne weiteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Davon sind auch elektronische Pressespiegel umfasst, solange sie keine Volltextsuche ermöglichen, also z. B. als Grafik- oder nicht durchsuchbare PDF-Datei vorliegen:

„Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.“ (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.; I ZR 255/00 – Elektronischer Pressespiegel)

Trotz allem gilt die Ausnahme des § 49 UrhG nur für den unternehmensinternen Gebrauch und dieser ist bei der Veröffentlichung auf einer Website wohl auszuschließen.

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

Bei der Veröffentlichung vom Zeitungsartikeln auf der eigenen Website wäre weiter denkbar, dass § 53 UrhG, also die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, einschlägig ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen nicht der Fall. Zunächst handelt es sich bei der Veröffentlichung im Internet um eine öffentliche Zugänglichmachung, die von § 53 nicht gedeckt ist. Selbst wenn § 53 einschlägig wäre, würde dies den Familien- oder engen Freundeskreis überschreiten, da es hierbei nicht darauf ankommt wer tatsächlich darauf zugreift, sondern wer potentiell darauf zugreifen könnte!

§ 51 UrhG – Zitierfreiheit

Die dritte Möglichkeit zur zulässigen Verwendung von Zeitungsartikeln könnte im Rahmen der Zitierfreiheit stattfinden. Entscheidende Voraussetzung ist der sog. Zitatzweck. Der zitierte Zeitungsartikel muss also in einer inneren Verbindung zum selbst Geschriebenen stehen. Näheres dazu im Artikel „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.

Strenge Vorgaben

Deutlich wird, dass Zeitungsartikel wohl nur in wenigen Fällen auf der eigenen Website zulässig veröffentlicht werden dürfen. Nämlich nur dann, wenn entweder der verwendete Artikel keinen Urheberrechtsschutz genießt, oder die Ausnahme der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG greift.

(Foto: © jfv – Fotolia.com)

94 Gedanken zu „Veröffentlichung von Zeitungsartikel – was ist zulässig?“

  1. hallo zusammen,

    in dem Zusammenhang wäre evtl noch interessant zu erfahren, inwieweit man auf derartige zitierte Zeitungsartikel, die man bspw. bei google gefunden hat, verweisen darf in eigenen Blockposts.

    Spielt es dabei eine Rolle ob der Artikel zitiert werden durfte oder nicht ?
    Darf ich einen Link darauf veröffentlichen, oder ist der Vorgang dann ggf. ebenfalls nicht legal ?

    Liebe Grüße

    Antworten
  2. Hallo,

    soweit ich weiß, stellt das Setzen eines Links selbst, kein urheberrechtlich relevantes Verhalten dar. BGH, Urteil v. 29.04.2010, Akz.: I ZR 39/08 – Session ID: „Wer einen solchen Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.“ (http://bit.ly/hWJAaN )

    Wer allerdings bewusst auf illegale Inhalte verlinkt und damit deren Verbreitung fördert, kann mindestens zur Unterlassung gezwungen werden.
    Näheres zu den tangierten Rechtsgebieten beim Setzen eines Hyperlinks git es hier: http://bit.ly/gbWKVH

    MFG,
    Dennis Tölle.

    Antworten
  3. hallo Herr Tölle,

    vielen Dank für die Infos und weiterführenden Links zum Thema.

    Mir hat es thematisch weitergeholfen, evtl Dritten ja auch.

    Mir ging es konkret nicht um illegale Inhalte, sondern um Verlinken auf einen Zeitungsartikel, der u.U. unzulässig im Internet veröffentlicht wird bspw.

    Zusammen mir den gegebenen Infos, dem Zitatrecht und der obigen Text, denke
    ich ist daß jetzt eine runde Sache, mit der man als Laie in der Praxis arbeiten kann.

    Ansonsten lieber doch den Fachmann/-frau fragen.

    Macht weiter so, gefällt mir gut, vor allem die praktischen Beispiele.

    Liebe Grüße
    Thomas

    kleiner hinweis: ihr landet bei mir im Spam-Ordner (!) anstatt im Posteingang.
    ich hab euch händisch white-gelistet, hoffe es hilft.

    Antworten
  4. Meine konkrete Frage:
    Bei uns gibt es eine Stadtteilzeitung. Sie erscheint alle 3 Monate und berichtet über Vereine und Ereignisse in unserem Stadtteil. Kann ich diese Zeitung nun zum Beispiel auf Google+ veröffentlichen und wen müsste ich um Erlaubnis bitten? Könnte man nicht so argumentieren, dass die Daten ja schon öffentlich sind und durch meine Aktion nur einem noch größeren Kreis zugänglich gemacht wird?
    Im Voraus schon mal danke!
    LG Mary

    Antworten
  5. Hallo Mary,
    das Recht des Urhebers sieht zunächst einmal vor, dass er die alleinige Entscheidung darüber trifft, wer mit seinem Werk was machen darf. Solange er keine Zustimmung zur Verwendung erteilt, bleibt dies durch andere unzulässig. Der Gedanke der Werbung steht dabei erstmal außen vor. Natürlich gilt auch dabei:Wo kein Kläger, da kein Richter…
    Weitere Infos dazu findest du auch hier:

    VG
    Dennis. 

    Antworten
  6. „Könnte man nicht so argumentieren, dass die Daten ja schon öffentlich sind und durch meine Aktion nur einem noch größeren Kreis zugänglich gemacht wird?“
     
    Danke für dieses schöne Beispiel aus der Praxis.
     
    „payment by exposure“ reicht aber leider nicht aus, um im täglichen Leben, Miete, Essen und Kleidung zu kaufen.

    Daß mag bei Stadtteilzeitungen anders aussehen, wenn sie als Werbeträger finanziert werden,
    aber gerne darf hier noch mal auf Urheberrecht und Vergütung hingewiesen werden.
    Ich freue mich weiterhin auf gute Beiträge und dieser zeigt, daß zumindest mal bei Recht am Bild gefragt wurde, ob man „daß“ darf.

    Ich kann mich da bloß anschließen, wer fragt wird oft freundlich empfangen und bekommt sogar was er möchte, auch kostenlos wenn eine „win-win“ Situation für beide Seiten daraus werden kann.
    Liebe Grüße
    Thomas Wilden
    Koblenz

    Antworten
  7. Habe ich das richtig verstanden, dass die Vervielfältigung von Zeitungsartikeln im Pressespiegel nur zulässig ist, wenn es für den INTERNEN Gebrauch ist, nicht aber für den Gebrauch für die Öffentlichkeit, dh wenn ich den Pressespiegel im Rahmen eines Jahresberichts veröffentlichen will. Es ist also nicht zulässig, Zeitungsartikel in einem Jahresbericht zu veröffentlichen, ohne Zustimmung des Autors/Redakteurs, oder? Was ist bei einem Jahresbericht zu beachten?

    Antworten
  8. § 49 UrhG gilt nach herrschender Ansicht nur für behörden- und unternehmensinterne Pressespiegel. Eine Veröffentlichung ist davon nicht gedeckt. Um Presseartikel trotzdem veröffentlichen zu können, muss entweder die Zustimmung des jeweiligen Urhebers oder Rechteinhabers vorliegen, oder es muss sich thematisch um politische, religiöse oder wirtschaftliche Tagesfragen handeln und kein Rechtevorbehalt am Artikel angebracht sein (z. B. „Alle Rechte vorbehalten“).

    Antworten
  9. Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. In meinem Fall bin ich Autor von Zeitungsartikeln. Kann ich diese auch privat veröffentlichen?

    Antworten
  10. Vielen Dank für das Lob. Wie so oft im juristischen Bereich lautet die Antwort auf Ihre Frage: „Es kommt darauf an“. ;-)
    Selbstverständlich bleiben Sie Urheber Ihrer Texte, da das Urheberrecht in Deutschland nicht übertragbar ist. Allerdings gibt es die Möglichkeit, Ihrem Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Texten einzuräumen. Sollte dies der Fall sein – z. B. durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag – kann er alle weiteren Nutzungen (auch die des Urhebers selbst) ausschließen. Ich würde mich daher erkundigen, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist.
    MfG. 

    Antworten

Schreibe einen Kommentar