Denkanstoss für ein verändertes Urheberrecht

Auf www.heise.de ist ein Artikel über einen Entwurf für ein „Regelungssystem für informationelle Güter“ zu finden. Dieser Entwurf befasst sich damit, dass Fortschritt und Leistung vermehrt gefördert werden sollten. So fordert es der Jurist Till Kreutzer bzw. das Expertenteam der Arbeitsgruppe des Think Tank, Google. Sowohl die Allgemeinheit als auch der Einzelne soll davon profitieren können. Im Prinzip ein alter Hut, jedoch hier erneut zur Sprache gebracht.

Urheberrecht als Ausschließlichkeitsrecht

Kritisiert wird insbesondere, dass der Urheber als Schöpfer seines Werkes ganz allein darüber entscheiden könne, was mit seinem Werk passiert.
Was das Urheberrecht leisten soll findet sich in § 11 UrhG wieder:

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Als positives Benutzungsrecht hat der Werkschöpfer bisher das alleinige Recht, sein Werk zu nutzen. Das negative Verbietungsrecht erlaubt es ihm, Dritte von der Nutzung auszuschließen oder die Nutzung gegen Lizenzgebühren zu gestatten. Die nicht abschließende Auflistung einiger Verwertungsrechte findet sich in §§ 15 ff. UrhG. Diese Rechte können nur durch sogenannte Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG eingegrenzt werden.
Dass die Schranken neu geregelt werden müssen ist schon lange Thema vieler Diskussionen. Bisher ist man sich nur nicht einig, wie dies geschehen soll, um den Interessenausgleich zu gewährleisten. Jedenfalls werden sie wohl als zu eng angesehen und der Entwurf stellt ebenfalls in den Raum, dass „breitere Generalklauseln“ herhalten sollten, angelehnt an das „Fair-Use-Prinzip“ aus dem amerikanischen Copyright.

Schutzdauer

Ein weiterer Punkt ist die ebenfalls oft kritisierte pauschale Schutzdauer von 70 Jahren, beginnend nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Hier möchte das Expertenteam zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten unterschieden wissen.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst das Veröffentlichungsrecht des Werkes, die Anerkennung der Urheberschaft und dem Verbot einer Entstellung des Werkes, §§ 12 ff. UrhG. Die dann folgenden Verwertungsrechte sollen nur so lange reichen, wie Entstehungs- und Produktionskosten gedeckelt werden. Danach sollen die Werke frei nutzbar sein, dem Urheber bzw. den Erben (§ 28 UrhG) und ggf. dem Erstvermarkter jedoch Beteiligungsansprüche zustehen, so Kreutzer.

Zukunftsszenarien

Ebenfalls Gedanken machte sich die Gruppe über mögliche Modelle der zukünftigen Güterproduktion und -nutzung. Möglich wären Ihrer Ansicht nach eine „Kulturflatrate“ für Pauschalgebühren, eine „Pay-per-Use-Ökonomie“ (gezahlt wird, was genutzt wird) oder eine Variante der „Open-Source“-Industrie. Bei dem Dritten Modell soll alles frei zugänglich sein, der Urheber könne sich nur Reputation verschaffen und daraus z.B. im Wege von Diensleistungen Kapital schlagen.

Anmerkung

Prinzipiell ist gegen eine (stetige) Justierung des Urheberrechts nichts einzuwenden, wirkt es in der jetzigen Form doch recht starr und muss dem zeitlichen Wandel gerecht werden. Jedoch darf man nicht zu sehr in Richtung einer im wesentlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Urheberrechts abrutschen. Schon jetzt bestehen in bestimmten Teilbereichen dem Urheber kein Anspruch zu, die Werknutzung zu verbieten. Dies ist in den Fällen, wo das Interesse an einer erlaubnisfreien Nutzung überwiegt, durchaus gerechtfertigt. Ihm stehen dann allenfalls Vergütungsansprüche für diese Nutzung zu, vgl. §§ 20b II, 26, 27 I, II 1, 45a II 1, 46 IV, 47 II 2, 49 I 2, 52 I 2, II 2, 52a IV 1, 52b S.3, 53a II, 54, 54c UrhG. Diese Teilbereiche können erweitert und / oder besser ausstaffiert werden. Man sollte jedoch immer im Hinterkopf behalten, dass der Urheber im Mittelpunkt stehen muss und nicht die Finanzen.
Einer Aufteilung des Urheberrechts ist ebenfalls zuzustimmen, dabei dürfen aber die Rechte der Verwerter diejenigen des Urhebers nicht übersteigen. Die könne unter anderem durch ein ausgeprägtes Urhebervertragsrecht, wie Thomas Dreier (Leiter des Karlsruher Zentrums für Angewandte Rechtswissenschaften) ebenfalls bemerkt, geschehen.

Quelle: www.heise.de

2 Gedanken zu „Denkanstoss für ein verändertes Urheberrecht“

  1. Hallo Adrian,

    danke für den Hinweis! Ein sehr lesenwertes und ausführliches Interview. Es scheint tatsächlich so, als seien viele seiner (m.E. erfolgversprechenden) Ansätze dort eingeflossen.
    Hindernis und Chance zugleich ist sicherlich die Tatsache, dass man um eine sehr umfangreiche Umgestaltung des jetzigen Urheberrechts nicht herum kommt, möchte man zeitgemäße Lösungen finden.

    VG, Dennis.

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