Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit

An dieser Stelle wollen wir kurz auf die Zitierfreiheit und das sog. Bildzitat eingehen. Manch einer versucht, die Verwendung eines Bildes mithilfe der Zitierfreiheit zu rechtfertigen. Dies wirkt jedoch nur in wenigen Fällen tatsächlich rechtfertigend, so dass an dieser Stelle ein kurzer Überblick über die rechtliche Bewertung dieser Vorgehensweise eingegangen werden soll.

Allgemeines

Die Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG erlaubt, als eine Schranke des Urheberrechts, die Übernahme von Werken und Werkteilen in ein anderes Werk. Die Norm ist in drei, nicht abschließende, Fallgruppen des Großzitats (Nr. 1), des Kleinzitats (Nr. 2) und des Musikzitats (Nr. 3) aufgeteilt. Während das Großzitat die Übernahme ganzer Werke in ein neues selbstständiges, wissenschaftliches Werk zulässt (z.B. eine Dissertation), greift das Kleinzitat nur für Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk (z. B. Schriften, Reden oder Computerprogramme). Ein Musikzitat erlaubt die Verwendung eines Teils eines bereits erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik.

Erforderlich ist unter anderem, dass das neu entstehende Werk selbst schutzfähig sein muss. Handelt es sich nicht um ein Werk im Sinne einer persönlichen, geistigen Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG, so greift auch die Zitierfreiheit nicht.

Weiter unterliegen alle Zitatformen der Einschränkung des sog. Zitatzwecks. Ein Werk (oder ein Teil davon) darf nur dann übernommen werden, wenn es dem Beleg einer eigenen Aussage dient (Belegfunktion). Die Übernahme allein aus Faulheit ist davon nicht gedeckt. Vielmehr muss die Verbindung zwischen eigener Aussage und verwendetem Werk klar erkennbar sein. Es muss

eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt

werden (BGH, Urt. v. 20.12.2007, Aktz.: I ZR 42/05 – TV Total).

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang die Verwendung des Zitats geschieht (LG München I, Urt. v. 19.01.2005, Aktz.: 21 O 312 /05). So war in dem konkreten Fall die Verwendung des Zitats innerhalb eines gedruckten Vorlesungsskripts zulässig, nicht jedoch die Veröffentlichung dessen ohne Zugangsbeschränkungen im Internet.

Ergibt eine Abwägung der genannten Voraussetzungen, dass die Übernahme eines Werk(teils) von der Zitierfreiheit gedeckt ist, so entbindet sie den Zitierenden jedoch nicht von der Urhebernennungspflicht gem. § 63 UrhG. Er hat die Quelle des Zitats deutlich anzugeben, so § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Das Bildzitat im Speziellen

Ein Unterfall der Zitierfreiheit ist das sog. Bildzitat. Hierbei handelt es sich um die Übernahme eines Lichtbildwerkes in ein neues Werk zum Beleg einer Aussage.

Als gängiges Beispiel für Werke, in denen Bildzitate zu finden sind, sind solche zu nennen, die sich mit künstlerischen Arbeiten auseinandersetzen. So beispielsweise die Besprechung eines Gemäldes z.B. in Form einer Rezension. An dieser Stelle ist jedoch häufig neben dem reinen Zitatzweck ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen. So umfasst § 51 S. 1 UrhG zwar die Übernahme der Abbildung eines Kunstwerks in ein anderes zum Zwecke des Zitats, befreit ihn jedoch nicht davon, entsprechende Nutzungsrechte beim Fotografen zu erfragen. Hat er das Lichtbild (siehe dazu: Bin ich Urheber meines Bildes?) also nicht selbst hergestellt, muss er ebenso die Rechte des Fotografen an dem Foto berücksichtigen. Dies führt dazu, dass diese Variante des Bildzitats kaum Erleichterungen für den Zitierenden bringt. Ebenfalls besteht die Gefahr dass z.B. Museen versuchen könnten, Bildrechte aufgrund ihrer Eigentümerstellung geltend zu machen. Für den Fall eines Museumsführers entschied der BGH jedoch bereits, dass die Aufnahme eines Bildes „zur Erläuterung des Inhalts“ zulässig ist, solange das Werk selbst die Hauptsache bleibt (BGH, Urt. v. 30.06.1994, Aktz.: I ZR 32/92).

Weitere Voraussetzung des Bildzitat ist es, dass das zitierte Bild unverändert bleibt. So ist eine Verkleinerung im üblichen Maße wohl als zulässig anzusehen, während der Beschnitt und die Einfärbung des Bildes bereits nicht mehr von der Zitierfreiheit gedeckt sind.

Dass auch im Rahmen des Bildzitats die allgemeinen Grundsätze der Zitierfreiheit greifen, belegt ein Urteil des LG Berlin (Urt. v. 16.03.2000, Aktz.: 16 S 12/99). Hierbei ging es um das Zitat von ’screenshots‘ einer Fernsehsendung. Diese sind solange nicht von der Zitierfreiheit gedeckt, wie keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bildzitat und keine eindeutige Quellenangabe erfolgt und begründen daher eine Schadensersatzpflicht.

Fazit

Festhalten lässt sich, dass auch bei Bildzitaten die Grundsätze der Zitierfreiheit gelten und die Rechtfertigung der Verwendung von Fotografien mithilfe der Zitierfreiheit nur in engen Grenzen möglich ist. Insbesondere darf keine Veränderung an den Bildern vorgenommen werden. In Einzelfällen ist daher grundsätzlich ein Anwalt zu konsultieren um möglichen Konflikten von Vornherein aus dem Weg zu gehen.

24 Gedanken zu „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ein Freund baut erfolgreich Custombikes, die dann auch in einschlägigen Fachmagazinen erwähnt und dargestellt werden. Ist es zulässig, auf seiner Homepage diese Beiträge abfotografiert darzustellen (natürlich mit dem Hinweis auf die Ursprungsquelle)?

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  2. “Weitere Voraussetzung des Bildzitat ist es, dass das zitierte Bild unverändert bleibt. So ist eine Verkleinerung im üblichen Maße wohl als zulässig anzusehen, während der Beschnitt und die Einfärbung des Bildes bereits nicht mehr von der Zitierfreiheit gedeckt sind.“ begründung bzw. quelle für diese aussage? das wesen eines zitats ist es i.d.r., ein ausschnitt (!) aus einem werk zu sein, nicht ein (eher seltenes, schwer zu rechtfertigendes) „ganzzitat“.

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