Schadensersatz im Urheber- und Fotorecht

Häufig ist die Rede von Schadensersatzansprüchen, die dem Fotografen bei unzulässiger Nutzung seiner Fotos zustehen. Das Wort Schadensersatz lässt dabei in vieler Leute Augen Dollarzeichen erscheinen. Was genau sich jedoch im Urheberrecht hinter einem Schadensersatzanspruch verbirgt und wie eine Berechnung dessen aussehen kann, soll im Folgenden erläutert werden.

Schadensersatz kann auf drei Arten berechnet werden

Grundsätzliches Ziel aller zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche ist gem. § 249 BGB die Herstellung des Zustands, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Problematisch bei Urheberrechtsverletzungen (wie im gesamten Immaterialgüterrecht) ist jedoch häufig die Feststellung des Schadens selbst. Hierbei wird in der Regel auf drei Arten der Schadensberechnung zurückgegriffen.

Die Möglichkeit der Berechnung des konkreten Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB (1), den der Urheber durch die Rechtsverletzung erlitten hat und der erzielte Gewinn (2), den der Verletzte durch die unzulässige Verwendung der Werke erlangt hat (vgl. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG), sind verhältnismäßig einfach zu beziffern, wenn sie denn vorliegen.

Liegt jedoch weder ein konkret zu beziffernder Schaden vor und fehlt auch ein Gewinn beim Verletzer, bleibt noch die dritte und stark diskutierte Möglichkeit der sogenannten Lizenzanalogie (3) (vgl. § 97 Abs. 1 S. 3 UrhG). Der Urheber kann vom Verletzter den Betrag verlangen, den er für eine Lizenz hätte zahlen müssen. Hierzu führt der BGH aus: „Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die Berechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGH, Urt. v. 22.03.1990, Aktz.: I ZR 59/88).“

MFM-Tabelle zur Berechnung des Schadensersatzes im Fotorecht

Maßstab für die Schadensersatzberechnung ist nach gängiger Rechtsprechung die Honorarempfehlung für Fotografen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Diese sind jedoch nicht alleiniger Anhaltspunkt, sondern nur ein Umstand, den der Richter bei der Würdigung des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. § 287 ZPO). Kann der Verletzer belegen, dass ein geringeres Honorar fällig gewesen wäre als in der MFM-Honorarempfehlung angegeben, so ist eine Abweichung zu Ungunsten des Fotografen anzunehmen. Kann derjenige, der die Bilder unzulässig nutzt, also darlegen, dass er im Falle der rechtmäßigen Nutzung weniger hätte zahlen müssen als der Urheber im Nachhinein verlangt (z.B. aufgrund üblicher Vergütungen in bestimmten Teilbereichen), so ist dies ebenfalls bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen. Als Beleg hierfür sind z.B. Quittungen über vorhergehende, vergleichbare Aufträge denkbar.

Vorteilhaft für den Verletzten bei der Geltendmachung des Schadens ist die Möglichkeit die Art der Schadensberechnung frei zu wählen, je nach dem welches Ergebnis für ihn am günstigsten ist. So kann er einen hohen Gewinn, den der Verletzer durch die Verwendung der Werke erzielt hat, herausverlangen, ohne sich mit den möglicherweise niedrigeren fiktiven Lizenzgebühren abgeben zu müssen. Ebenfalls sichert die Möglichkeit der Berechnung des Schadens mit Hilfe der Lizenzanalogie ein Leerlaufen des Schadensersatzanspruchs, da selbst bei nicht zu ermittelndem Gewinn oder nicht entstandenem Schaden zumindest die fiktive Lizenzgebühr gezahlt werden muss.

Entschädigung bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten

Einen weiteren „Schaden“, den der Verletzte geltend machen kann, ist der sog. immaterielle Schaden. Hierunter wird die Entschädigung in Geld, für Schäden die nicht Vermögensschaden sind, verstanden, § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG. Dies ist insbesondere dann relevant wenn eine Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leib, Leben, körperlicher Integrität, sexueller Selbstbestimmung oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorliegt. Voraussetzung für eine finanzielle Entschädigung immaterieller Schäden ist jedoch die Verletzung ideeller Interessen des Urhebers. Eine solche ist anzunehmen, wenn beispielsweise ein Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt wurde (siehe auch ‚Das Urheberpersönlichkeitsrecht im Lichte der Fotografie‚) und dadurch die Verbindung zwischen Urheber und seinem Werk gestört wurde. Die Höhe eines solchen Anspruchs richtet sich entsprechend § 253 Abs. 2 BGB nach der Schwere der Rechtsverletzung und dem Grad des Verschuldens.

Wie immer ist jeder Fall ein Einzelfall und bedarf daher auch hinsichtlich der Schadenshöhe einer detaillierten Betrachtung und Bewertung. Deutlich geworden ist jedoch, dass im Falle einer Verletzung ausreichende Möglichkeiten der Schadensberechnung bestehen, so dass ein Leerlaufen des Anspruchs durch mangelnde konkrete Schadenssumme verhindert wird.

(Foto: Gina Sanders – Fotolia.com)

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12 Gedanken zu „Schadensersatz im Urheber- und Fotorecht“

  1. Zitat von oben: „… kann derjenige, der die Bilder unzulässig nutzt, also darlegen, dass er im Falle der rechtmäßigen Nutzung weniger hätte zahlen müssen als der Urheber im Nachhinein verlangt (z.B. aufgrund üblicher Vergütungen in bestimmten Teilbereichen), so ist dies ebenfalls bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen. Als Beleg hierfür sind z.B. Quittungen über vorhergehende, vergleichbare Aufträge denkbar.“

    Unglaublich. Der Dieb bestimmt den Preis der gestohlenen Ware. Und als Beleg erkennt die Rechtssprechung frühere Betrügereien an, als der Dieb auf Grund seiner wirtschaftlichen Macht arme Würstchen über den Tisch gezogen hat. So einfach können branchenübliche Bestimmungen wie der MFM ausgehebelt werden?

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  2. Ich glaube da liegt ein generelles Mißverständnis vor.
    Zum Einen handelt es sich bei der Methode der Berechnung des Schadensersatzes anhand der Lizenzanalogie nur um eine von drei Methoden der Berechnung. Neben der Lizenzanalogie bestehen die Möglichkeiten des Klägers den konkret entstandenen Schaden oder den entgangenen Gewinn zu beziffern. Zwischen diesen hat er die Wahl.
    Weiter sind selbstverständlich nur solche Belege zulässig, die aus legalen Geschäften stammen, nicht aus Betrügereien. Ebenfalls sind diese dann nur ein zu berücksichtigender Aspekt neben z.B. den MFM-Honorarempfehlungen. Über die Gewichtung entscheidet der Richter im Einzelfall. Handelt es sich um unglaubwürdige Belege oder offensichtliche Geschäfte zum Nachteil des Geschädigten, wird es wohl nicht zu einer Abweichung von der MFM-Honorarliste o.ä. vertrauenswürdigen Empfehlungen kommen. Schließlich soll im Rahmen der Lizenzanalogie der Betrag gefunden werden, den der Schädigende für eine rechtmäßige Nutzung hätte zahlen müssen. Dazu gehören auch die Beträge, die der Verletzte bei einer Anfrage unter normalen Umständen genannt hätte. Wenn der Schädiger nachweisen kann, dass der Verletzte sonst immer Lizenzpreise unter denen der MFM-Honorarempfehlung verlangt, kann dies berücksichtigt werden.
    Davon, dass der Dieb den Preis der gestohlenen Ware bestimmt, kann m.E. nicht die Rede sein und wäre auch zu Recht eine zu kritisierende Tatsache.
    Darüber hinaus kann bei Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts, wie z.B. einem unterlassenen Bildquellennachweis, eine Verdopplung der errechneten Lizenzgebühr gewährt werden (LG München I, Urt. v. 18.9.2008, Aktz.: 7 O 8506/07). Dies stellt insofern eine Sanktion für den besonders starken Eingriff in das Urheberrecht dar.

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  3. „Ich glaube da liegt ein generelles Mißverständnis vor.“ – Dein Wort in die Ohren der Horen.

    Was aber ich meine ist, das eine Zeitung für sich selber Reglungen Verfügungen festlegen kann, so einfach wie „… für ein abgedrucktes Bild gibt es Honorar in Höhe von 40 € …“ Dann gibt es Quittungen in hoher Anzahl von Fotografen, die auf Grund der in der Zeitungsbranche üblichen Knebelverträge alle „einverstanden“ sind.

    Wird nun ein Bild gestohlen, wird einfach auf die „übliche“ Verfahrungsreglung verwiesen, die ja auch mit Hunderten Quittungen belegt werden kann. Vollkommen legale Rechtsgeschäfte, abgesichert durch entsprechende Verträge, aber durchaus im Widerspruch zu den MFM.

    Un nu? Herr Richter, was spricht er?
    Ist die Einzelmeinung des Geschädigten mehr wert als die vielfachen Quittungen des Schädigers? Weshalb wohl können Zeitungen entsprechende Forderungen und Mahnungen schlicht ignorieren, gerichtliche Mahnverfahren ohne Begründung zurückweisen und ohne schlechtes Gewissen in Gerichtsverfahren abwarten? Weil der Geschädigte die schlechteren Karten hat?

    Sollte bei dem ein- oder anderen der Eindruck entstanden sein, es könnte sich um einen konkreten Fall handeln – ja, das ist richtig. Noch hat der Richter nicht gesprochen. Ich werde berichten, wie er die Ignoranz der Zeitung bewertet

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  4. Gerade bei unerlaubt auf fremden Webseiten benutzten Bildern gibt es noch einen weiteren schwer zu bestimmenden Aspekt:
    Wie lange sind die Bilder schon auf der Webseite? Denn der Zeitraum hat ja durchaus Einfluss auf den Schaden, und ist schwer zu bestimmen: man muss es ja gerne unverzüglich anzeigen, wenn man auf so eine Verletzung trifft.

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  5. @Zille, Du sprichst davon, dass bekannt ist, dass der *Käufer* immer nur Betrag x für ein Bild bezahlt, Dennis spricht von den Fällen, wo bekannt ist, dass der *Verkäufer* immer nur Betrag x für ein Bild nimmt.
    Und insgesamt glaube ich ihr sprecht aneinander vorbei. :)

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  6. »…der *Käufer* immer nur Betrag x für ein Bild bezahlt … der *Verkäufer* immer nur Betrag x für ein Bild nimmt.«
    Ja, der Hinweis kam nach einem Update von Dennis, war in der ersten Fassung noch nicht vorhanden. Das ist, was mir schon mal hilft und beruhigt. :-)

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  7. Jetzt ist mir die Klageerwiederung zugegangen.

    1. Die Urheberschaft wird bestritten – wegen Nichtwissen.
    2. Der beklagten Zeitung sind weder eine angebliche „Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte“ einer angeblichen Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) bekannt.
    3. Wie oben beschrieben – der Dieb versucht den Preis zu bestimmen und „beweist“ es mit der selbst betriebenen Praxis. „Wir haben schon immer zwischen 15,00 und 60,00 bezahlt. Die Nachbarzeitung auch. Deshalb ist das üblich.“ Beweis: die (Chef- und Foto-)Redakteure.

    Das nur mal so als Zwischenstand und als Info, wie der Rechtsbeistand der überregionalen Presse argumentiert.

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  8. Ich stecke gerade in einer etwas verzwickteren Situation. Folgendes: Einem Reiseorganisator gefallen einige meiner Fotos, er bittet, sie auf seiner Website verwenden zu dürfen, was ich ihm gestatte. Jahre später finde ich eines der Fotos auf einer völlig anderen (kommerziellen und von einem Verlag betrieben) Website vor. Ich schreibe den GF der Verlagsseite an mit einer Rechnung für die Nutzung des Bildes – keine Reaktion. Nach Fristablauf schicke ich ihm eine Abmahnung, jetzt reagiert er und verweist auf seine AGB: Er habe die Bilder vom Reiseorganisator in gutem Treu und Glauben erhalten, der Organisator sei laut AGB dafür verantwortlich, der Verlag sei freigestellt von fremden Forderungen; ich solle mich an den Organisator wenden.

    Und nun?

    PS: Falls hier keine Fälle diskutiert werden, so bitte ich Entschuldigung für meinen Irrtum. Ich wäre in diesem Fall für einen Hinweis auf ein entsprechendes Forum dankbar.

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  9. Hallo,
    ich habe ein kleines Anliegen. Uns zwar habe ich auf einer Unternehmerwebsite Fotos unseres Hauses gefunden. Die Fotos hat der Unternehmer wahrscheinlich selber gemacht für seine Werbezwecke. Der Vorbesitzer des Hauses sagte mir er könne sich auch nicht dran erinnern dem Unternehmer eine Erlaubnis dazu erteilt zu haben.
    Die Fotos zeigen zum einen die Arbeiten und das Produkt der Firma das erstellt wird auf dem Grundstück, zum anderen unseren Garten mit der kompletten Rückansicht des Hauses. Auf einem der Fotos sind auch noch Personen der Familie des Vorbesitzers zu erkennen. Meine Frage ist nun ob ich von diesem Unternehmen verlangen kann, das die Fotos aus den Referenzbildern seiner Website entfernt werden, auch wenn dies vor unserem Erwerb des Hauses fotografiert wurde.

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