Die Denkerpose des Altkanzlers Helmut Kohl

Eines der bekanntesten Bilder des Altkanzlers Helmut Kohl stammt von Konrad Rufus Müller, berühmt geworden als Kanzlerfotograf. Diese Fotografie

mit dunkler Krawatte, weißem Hemd, den Daumen unter das Kinn und den Ringfinger der linken Hand an die Lippen gelegt, den kleinen Finger am Ringfinger angelegt, vom Betrachter aus gesehen rechts an diesem vorbeiblickend,

steht nun im Mittelpunkt eines sich anbahnenden Rechtsstreits.

So war ein zum Verwechseln ähnliches Bild des Altkanzlers auf dem Cover der Ausgabe Nr. 04/11 des Focus Magazins zu finden. Die Fotografie stammt von dem in Augsburg und Berlin tätigen freien Fotografen Daniel Biskup. Dieser beteuert, dass er mit seinem auf einer Reise entstandenen Bild nichts nachgeahmt habe. Dies berichtete die Süddeutsche Zeitung am 26.01.2011.

Entscheidend für den Ausgang einer solchen Streitigkeit wird wohl die Frage sein, wie weit der Schutzbereich einer grundsätzlich vom Urheberschutz umfassten Fotografie reicht.

Sieht man in dem Bild des Fotografen Müllers eine persönlich geistige Schöpfung, so liegt ein Lichtbildwerk gem. § 2 I Nr. 5 UrhG vor. Lehnt man dies ab, so handelt es sich zumindest um ein Lichtbild iSd § 72 I UrhG. Trotz geringerer Eigenart werden Lichtbilder damit in ähnlichem Umfang geschützt wie Lichtbildwerke.

Der Schutzbereich würde auch die Pose Kohls umfassen, wenn Müller sie speziell arrangiert hätte (so auch LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2008, Aktz. 308 O 114/08). Damit würde die Leistung des Fotografen nicht nur in der Aufnahme selbst (Wahl von Blende, Belichtung, etc.), sondern eben auch in der besonderen „Herrichtung“ des Motivs Helmut Kohl liegen.

Nimmt man dies an, wäre weiter denkbar, dass Herr Biskup das Bild des Herrn Müller nicht kannte. Dies wäre ein Fall der sog. Doppelschöpfung, nach der auch solche Fotografien Schutz genießen, die zwar nicht neu sind, jedoch völlig unabhängig voneinander geschaffen worden sind. Selbst wenn also das Titelbild des Focus ohne das Wissen über die Müller-Fotografie und den Willen es nachzuahmen entstanden ist, wird jedoch der Beweis dessen für Biskup schwierig. So wird nämlich bei einer starken Ähnlichkeit der Motive zunächst vermutet, dass dem Schöpfer des zweiten Werkes das erste bekannt war. Gelingt der Beweis nicht, kommt keine Doppelschöpfung in Betracht (für Melodien: BGH GRUR 1971, 266, 268 – Magdalenen-Arie).

Für den Fall, dass das „Ausgangsmotiv“ bekannt war, gelten die allgemeinen Regeln:

Jegliche Kopien und Vervielfältigungen können grundsätzlich untersagt werden. Anders wäre dies nur, wenn es sich bei dem Focus-Titelbild um eine sog. “freie Benutzung” gem. § 24 I UrhG handeln würde.

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das alte Werk (Fotografie des Müller) lediglich als Anregung benutzt wurde und

angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen. (BGHZ 122, 53 – Alcolix)

Ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich so beurteilt werden kann, ist angesichts der überwiegenden Ähnlichkeiten beider Fotografien nur schwer anzunehmen.

Mit Spannung kann also der Ausgang des Falls erwartet werden. In jedem Fall wird er Folgen für kommende Situationen haben und zumindest vorerst Antwort auf die Frage geben, ob und inwieweit eine Pose schutzfähig ist.

Weitere Informationen:

  • Bericht in der Süddeutschen Zeitung

3 Gedanken zu „Die Denkerpose des Altkanzlers Helmut Kohl“

  1. Ich denke dass es keine Nachahmung/Abklatsch eines bestehendes Fotos ist, da viele Persönlichkeiten in bestimmten Situationen immer wieder die gleichen Gestiken und Körperhaltungen verwenden. Beispiel: In einem ernsten Gespräch wird immer in der gleichen Art und Weise mit der Brille hantiert, lutschen / kauen auf einem Bügel, sich mit dem Bügel über den Nasenrücken fahren, etc. pp.- Hat man hier eine Serie mit vielen Variationen dieser Person im Kasten, könnte man sich gegen jegliche Fotos wehren die später datiert sind.-
    Anders würde ich es sehen, wenn die abgelichtete Position willkürlich durch den Fotografen herbeigeführt und seinem persönlichen Stil entspricht und die abgelichtete Person diese Position/Gestik nicht allgemein verwendet.

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