Der Irrglaube über Gruppenfotos

Heute wollen wir uns in einem kurzen Artikel mit dem Irrglauben befassen, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht.

Man nehme das fiktive Beispiele und diskutiere mit Bekannten:

Man sitzt im Skiurlaub auf der Hütte, schaut sich die Wintersportler an und sieht eine Gruppe von ca. 20 Leuten, die sich einen Spaß dran machen, im Badeanzug zu snowboarden. Da denkt man sich: die schrägen Vögel muss ich meinen Freunden zeigen, das glaubt mir ja sonst keiner. Handy gezückt und als die Boarder gerade vor einem die Piste runterkommen Foto / Film gemacht. Die Boarder sind auf den Bildern alle erkennbar. Direkt im Social Network eingestellt und alle an dem Spaß teilhaben lassen.

Recht bei Gruppenfotos: Kommen wir zur „Auflösung“

Es ist so verwunderlich wie faszinierend, wie hartnäckig sich der Glaube hält, das bei Gruppenfotos eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zumindest einige sind der Auffassung: alles kein Problem. Wir waren ja in einer Gruppe von mehreren Leuten. Wäre es nur ein einziger gewesen, hätte dies eventuell ein Problem sein können. Wenn es so viele sind brauche ich jedoch kein Einverständnis.

Das kann stimmen, muss aber nicht. Um dies vielleicht festzuhalten: das Beispiel lässt sich so eindeutig auch nicht beurteilen und beides wäre vertretbar.

Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Prinzipiell gilt damit auch bei Gruppenfotos, dass eine Einwilligung jeder einzelnen Person einzuholen ist, wenn diese Gruppe als Bildzweck/Hauptmotiv erfasst werden soll. Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen.

Möglicherweise fingierte Einwilligung in Fotos

Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).

Ebenso ließe sich eine Einwilligung herleiten, wenn die Person(en) Fotos/Videos geradezu provozieren – und das wäre ein Argument, warum Fotos der Boarder-Gruppe hätten veröffentlicht werden können.

Gruppenfotos: Woher kommt dieser Irrglaube?

Eine andere Ausnahme ist kaum zu fingieren. Der (Irr-)Glaube, dass man bei Gruppenfotos grundsätzlich niemals eine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen verwertet werden dürfen.

Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:

2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen

Diese Ausnahme kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“.

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat

Eine Gruppe (Boarder wie im Beispiel, oder Leute die auf den Bus warten) ist selten eine Versammlung oder  ein ähnlicher Vorgang. Dies vorweggenommen gilt Nr. 3 auch nur, wenn nicht direkt die Person(en) sondern das Event an sich abgebildet wird. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies eine Rechtsverletzung begründen. Der Bildzweck muss bei der Veranstaltung liegen. Das Hauptmotiv darf nicht die (Einzel-)Person sein, solange sie die Veranstaltung nicht repräsentiert (z.B. Leiter, Redner o.ä.).

Selbst wenn die Ausnahmen des § 22 KUG eine Veröffentlichung der Bilder erlauben, bleiben allerdings noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG, weswegen eine Veröffentlichung wiederum verboten sein könnte.

Fazit: Vorsicht bei Fotos von Gruppen

Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne (konkludente) Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen.

Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.

(Bild: © Joseph Helfenberger – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

170 Gedanken zu „Der Irrglaube über Gruppenfotos“

  1. Vielen Dank für die detaillierten Informationen!

    Ja, die Schlinge am Galgen weht wohl wirklich täglich im Wind…

    Also dürfte man eine Fotoserie von Crowdsurfern die übers Publikum „schwimmen“ eigentlich auch nicht veröffentlichen? Auch wenn auf dem Bild vielleicht 50 – 100 erkennbare Personen-Köpfe, doppelt soviel Arme und einige in Luft stehende Füße zu sehen sind?

    :-(

    Mit welchen Konsequenzen müsste man bei Veröffentlichung einer solchen Serie von ca. 50 Bildern auf der eigenen Webseite eigentlich im schlimmsten Falle rechnen?

    Antworten
  2. Hallo,

    dein Beispiel ist stark Einzelfallabhängig und sehr schwer zu verallgemeinern. Daher auch ein sehr häufiger Fall für den Anwalt.
    Unter anderem muss beachtet werden:
    Was sieht man alles von den Personen („Erkennungsgrad“), sind Personen als „Motivzweck“ des Bildes eindeutig hervorgehoben oder wird eher das Event dargestellt?
    Wissen und wollen die Personen gar fotografiert werden?

    Konsequenzen sind denke ich schlimmstenfalls Schadensersatzansprüche bzw. „Schmerzensgelder“.

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  3. Vielen Dank für die Antwort!

    Ich weiß zwar, dass hier keine Rechtsberatung stattfindet und man solche Aussagen wahrscheinlich nicht pauschal treffen kann. Aber da es gerade so schön zum Thema passt, habe ich mal vier Bilder auf eine Testseite geladen.

    http://www.nix-normal.de/testbilder-fuer-rechtambild-de

    Würde ich mich mit solchen Veröffentlichungen schon im kritischen Bereich befinden?

    Eigentlich müsst ja jede der fotografierten Personen zu 100 % damit rechnen, beim Crowdsurfen fotografiert zu werden – wobei natürlich niemand seine Einwilligung gegeben hat…

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  4. „Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen erstellt oder verwendet werden dürfen.“

    § 22 KunstUrhG verbietet nur die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung ohne Einwilligung des Abgebildeten, nicht jedoch jedwede Erstellung oder Verwendung.

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  5. Hallo,

    an RKS: Gern geschehen, leider muss ich jedoch aus dem von dir selbst genannten Grund darauf hinweisen, dass dies eine ganz konkrete Einzelfallbetrachtung darstellen würde die wir nicht bieten dürfen. Tut mir leid.

    an Horst:
    wie du richtig darstellst, gebietet § 22 KUG das von dir aufgezählte. Worauf ich noch einmal hinweisen wollte sind die 37, 38 KUG. Denn es bringt einem Fotografen recht wenig, wenn er zwar fotografiert, dann aber die Bilder vernichten müsse. Dies gilt als besonderes Persönlichkeitsrecht des Fotografierten.
    Werde dies aber im Artikel ändern und danke für den Hinweis.

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  6. Das mit der Herausgabe/Vernichtung wird mir hier noch nicht ganz klar. 37 KUG setzt widerrechtlich hergestellte Bilder voraus. Ein auf dem Skihang gemachtes Bild einer vorbeifahrenden Gruppe ist aber im öffentlichen Raum entstanden, und so darf ich es m.E. zwar ohne Einwilligung nicht verbreiten, aber doch schiessen. Sonst könnte ja jeder Hans & Franz die Vernichtung/Herausgabe meine Urlaubsbilder verlangen, sobald er nicht nur als Beiwerk darauf figuriert. Übersehe ich etwas?

    Antworten
  7. Hallo Gilles,

    prinzipiell hast du nichts übersehen.
    Aber dass Bilder im öffentlichen Raum entstanden sind heißt noch nicht, dass Sie nicht wiederrechtlich gemacht wurden. Als widerrechtlich werden Bilder teilweise bereits bewertet, wenn Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen. Dies ist eine Einzelfallentscheidung.

    Meist wird der Anspruch aber eher auf §§ 1004 (analog), 823 I BGB gestützt. Hierzu der BGH (VI ZR 156/06, 24. Juni 2008): Allerdings wird ein Beseitigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bejaht, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieses Eingriffstatbestandes ist und durch ihn der durch den Eingriff hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird.
    Dies unterliegt ebenfalls einer Einzelfallbetrachtung und ist sehr schwer zu verallgemeinern.

    Es kann damit zwar nicht „jeder“ einfach kommen und die Vernichtung verlangen, aber wenn es ein Fall einer (eventuellen) Persönlichkeitsverletzung geht (im Zweifel liegt das im Ermessen der Richter) so geht der Anspruch durch und die Fotos müssen evtl. gelöscht werden sowie Schadensersatz gezahlt werden.
    Es ist natürlich nicht immer der Fall, aber prinzipiell gibt es ein Problem auf das wir aufmerksam machen wollen und womit der Fotograf rechnen muss und was er sich zumindest bewusst machen sollte.

    Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

    MfG

    Antworten
  8. Hallo,
    wir haben auf unserer Vereinsinternetseite zahlreiche Fotos von Vereinsmitgliedern, Zuschauern und Sportteilnehmern.
    Benötigen wir von den allen einen Zustimmung?

    Danke und Gruß
    khb

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  9. Hallo khb,

    das lässt sich so schwer beantworten. Es kommt unter anderem darauf an wo und wann diese Fotos gemacht wurden und was bzw. wer wie genau zu sehen ist.
    Nur leider dürfen wir dies nicht für den Einzelfall beantworten.

    Zu dem Thema Veranstaltungen und deren Zuschauer kann man aber neben dem Artikel in diesem „https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/“ (inkl. der Kommentare) noch eigene Hinweise zu den Ausnahmen finden, wann keine Einwilligung einzuholen ist. Insbesondere könnte die Ausnahme des§ 23 Abs. 1 Nr. 1 – 3 greifen.

    Viele Grüße,
    Florian Wagenknecht

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  10. Du hast es zwar angesprochen, aber man sollte noch mal sehr deutlich darauf hinweisen, dass es bei Minderjährigen immer besser ist, wenn die Einwilligng zur Veröffentlichung von *beiden* Erziehungsberechtigten vorliegt.

    (Habe ich mal erwähnt, dass ich Captcha total blöd finde?)

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