Der Lizenzerwerb aus der Sicht des Erwerbers

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, von wem bzw. wo man die Rechte und das Bildmaterial erwirbt. So kann dies sowohl direkt beim Fotografen geschehen als auch bei einer (Internet) Agentur, die mehrere Fotografen vertritt.

Erwerb von Agenturen

Geschieht letzteres, ist die besondere Konstellation der Vertragsverhältnisse zu beachten. Der Erwerber der Rechte steht im vertraglichen Verhältnis zu der Agentur, bei der er die Rechte und zumeist auch das Bildmaterial erwirbt (Außenverhältnis). Die Agentur wiederum steht mit dem Fotografen in einem Vertragsverhältnis (Innenverhältnis). Dieses besteht meistens in der Übertragung der Rechte an die Agentur, die dann ebenfalls dazu berechtigt wird, diese „nach freiem Ermessen“ weiterzuvertreiben.

Als Erwerber hat man also nicht direkt mit dem Fotografen der Bilder zu tun. Nichts desto trotz müssen einige Dinge beachtet werden. Zum einen sollte man sich von der Agentur zusichern lassen, dass die gekauften Bilder frei von Rechten Dritter sind. Dies geschieht in den meisten Fällen durch „model-“ oder „property-releases“. Diese bescheinigen, dass die Fotos frei von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts oder Verletzungen des Schutzrechts abgebildeter Marken sind. Die „model-“ und „property-releases“ stammen von den Fotografen, die sie wiederum mit den abgelichteten Personen bzw. den Markeninhabern ausgehandelt haben. Diese werden dann bei den Agenturen hinterlegt, so dass jeder Käufer sie einsehen kann. Auch an dieser Stelle ist das Verhältnis der einzelnen Parteien zueinander zu beachten. Die jeweiligen Zusicherungen gelten immer nur inter partes, also zwischen den am Vertragsschluss beteiligten Personen (Agentur – Fotograf, Fotograf – Erwerber oder Erwerber – Agentur). Keine Absicherung ist jedoch gegenüber Dritten gegeben, so dass z.B. bei Täuschung des Fotografen über die Echtheit eines „model-releases“, das betroffene Model trotzdem gegen den Erwerber vorgehen kann. Dieser kann wiederum den Fotografen in Regress nehmen.

Sind solche Zusicherungen erst gar nicht vorhanden, ist Vorsicht geboten. Der Käufer haftet bei der Verwendung der Bilder für Rechtsverletzungen selbst! Auch wenn Regressmöglichkeiten gegenüber dem Fotografen bestehen, kann ein solcher Ärger durch entsprechende Zusicherungen bereits von vornherein vermieden werden. Ebenfalls ist ein sog. gutgläubiger Erwerb von (Nutzungs-)Rechten nicht möglich. Der Erwerber kann sich demnach nicht darauf verlassen dass „mit den Bildern schon alles in Ordnung sein wird“, da er für die bei Verwendung entstehenden Verletzungen in jeden Fall haften muss.

Ebenso sollte eindeutig festgelegt werden, in welchem Umfang die Nutzungsrechte eingeräumt werden. So z.B. ob es inhaltliche, zeitliche oder örtliche Beschränkungen gibt. Bei vielen Internetagenturen wird eine solche Beschränkung bereits beim Download der gewählten Fotos vorgenommen, indem die der Verwendung entsprechend große Version eines Bildes gekauft wird. So sind hochauflösende Versionen regelmäßig für großflächige Printinhalte gedacht, während die kleineren Versionen eher für Internetauftritte Verwendung finden. Welche Einschränkungen in der Nutzung genau bestehen, sollte aber auf jeden Fall vorher mithilfe der Verträge und Nutzungsbedingungen herausgefunden werden.

Erwerb vom Fotografen

Werden die Nutzungsrechte direkt vom Fotografen eingeräumt, gelten die Ausführungen entsprechend. Ein paar Besonderheiten sind zu beachten, wenn Fotoarbeiten bei einem Fotografen in Auftrag gegeben werden. So sind bei der Auftragsvergabe neben den üblichen Punkten wie z.B. dem Honorar auch der eigene Stil des Fotografen zu beachten. Ein Anhaltspunkt dafür, wie dieser Stil aussieht, sind ältere Werke des Künstlers. Dies ist insofern wichtig, als dass jedem Künstler eine künstlerische Freiheit zusteht. Falls Abweichungen des Ergebnisses unter diese künstlerische Freiheit fallen, ist das Honorar trotz möglicher Unzufriedenheit des Auftraggebers zu zahlen.

Um solche Missverständnisse zu vermeiden, ist es sinnvoll möglichst viele Details des Auftrags vorher festzuhalten. So kann z.B. der Ort, der oder die beteiligten Models und der Verwendungszweck bestimmt werden. Damit wird der Auftrag konkretisiert und mögliche Abweichungen vom gewünschten Ergebnis werden unwahrscheinlicher.

Es zeigt sich, dass man sich sowohl beim Kauf von Nutzungsrechten als auch der Auftragsvergabe viel Ärger ersparen kann, wenn die Vereinbarungen im Vorhinein sorgfältig geprüft werden. Beim Kauf sollten insbesondere der Umfang der Nutzungsrechtsvergabe und bei der Auftragsvergabe die detaillierte Ausgestaltung der Auftragsvergabe beachtet werden.

Weiterführende Informationen sind an folgenden Stellen zu finden:

(Bild: © hs-creator – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „Der Lizenzerwerb aus der Sicht des Erwerbers“

  1. Hallo,

    ich war vor kurzem ziemlich überrascht…

    Ist es so, dass wenn auf einer Veranstaltung professionelle Fotos gemacht werden (Sportveranstaltungen) und ich von diesen einige erwerbe, ich diese nicht unbegrenzt verwenden und sozialen Netzwerken veröffentlichen kann? (wenn man nur mich selbst auf dem Bild erkennen kann)

    Also entweder wenn ich das digitale Foto bekomme oder auch wenn ich ein Foto entwickelt bekomme und selbst ein Foto davon mache?

    Reicht das Recht am eigenen Bild und die Bezahlung für das Bild (ohne großartigen Vertrag ja im Normalfall!?) nicht aus, dieses unbegrenzt zu verwenden?

    Was unterscheidet ein Bild von einem beliebig anderen Gegenstand den ich erwerbe?

    Für ein paar Informationen wäre dazu ich sehr dankbar-

    Antworten
  2. Hallo,

    bei dem Urheberrecht handelt es sich im Gegensatz zum Eigentumsrecht um ein sog. immaterielles Recht. Der Urheber (also der Fotograf des Bildes) hat danach das alleinige Recht zu entscheiden, was mit seinem Werk geschieht. Er kann daher ausdrücklich oder konkludiert einschränken, was mit seinen Fotos passiert. Hierzu passende Beiträge finden Sie unter anderen an diesen Stellen:
    https://www.rechtambild.de/2011/09/mein-bewerbungsfoto-im-internet-fotorechtlich-zulassig/
    https://www.rechtambild.de/2015/01/urheberrecht-vs-persoenlichkeitsrecht/
    https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-die-verwertungsrechte-des-fotografen/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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