Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Vielen Dank für das Lob.
    Sportler gelten ebenfalls als Personen der Zeitgeschichte. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen.
    Insofern fehlen sie in der Aufzählung, was ich aber bereits korrigiert habe.
    MfG, D. Tölle.

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  2. Hallo.
    Ich habe eine Frage.
    Ich bin Studentin und habe an einem Sommerfest organisiert von der FH teilgenommen.
    Daraufhin wurde ein Bild auf der Homepage der Fachhochschule veröffentlicht, worauf ich sehr deutlich zu sehen bin.
    Jedoch hat man mich nicht um erlaubnis gebeten.
    Verstößt dieser Vorfall gegen das Persönlichkeitsrecht?
    Vielen Dank.

    Antworten
  3. Hallo Mia,

    eine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall können wir dir an dieser Stelle natürlich leider nicht geben.
    Allgemeine Gedanken und Erläuterungen zu Fällen wie deinem findest du allerdings unter folgenden Links:

    https://www.rechtambild.de/2010/05/serie-die-rechtsfolgen-der-rechtswidrigen-herstellung-oder-verbreitung-von-fotos-teil-1-anspruche-auf-auskunft-beseitigung-und-vernichtungherausgabe/

    https://www.rechtambild.de/2010/05/serie-die-rechtsfolgen-der-rechtswidrigen-herstellung-oder-verbreitung-von-fotos-teil-2-anspruch-auf-unterlassung-der-verbreitungveroffentlichung/

    https://www.rechtambild.de/2010/05/serie-die-rechtsfolgen-der-rechtswidrigen-herstellung-oder-verbreitung-von-fotos-teil-3-zahlungsansprucheschadensersatz/

    Solltest du deine möglichen Ansprüche verfolgen wollen, ist der Weg zum Anwalt deines Vertrauens (mit ) unumgänglich. Allerdings ist die Erstberatung in den allermeisten Fällen kostenfrei. Das dürfte für eine Abschätzung, ob sich ein Vorgehen lohnt, ausreichen.

    Viele Grüße,
    Dennis

    Antworten
  4. Hallo Mia und Dennis Tölle,

    neben der komplexen Juristerei gibt es noch einige Gepflogenheiten bei der Eventfotografie. U. a. sollte der Fotograf spätestens nach der Aufnahme die abgelichtete Person oder Gruppe ansprechen und auf das Fotografieren hinweisen, das Bild oder die Bilder zeigen und sich die Erlaubnis zur Veröffentlichung einholen. Üblicherweise erfolgt alles mündlich, da kaum ein Fotograf hundete von Model-Verträgen mit sich führt. Zur Sicherheit aller Seiten überreicht man dabei seine Visitenkarte oder die des Auftaggebers und verweist auf den Veröffentlichungsort (jeweils die Hompage). Somit haben die abgelichteten Personen die Möglichkeit auch nachträglich einer Veröffentlichung zu widersprechen. In Deinem Falle sollte es also ohne großen Aufstand machbar sein, daß Du Dich an die Presseabteilung der FH wendest und um Löschung der Aufnahme bittest. Einen Rechtsanalt benötigst Du dafür nicht.

    Viele Grüße Michael

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  5. Hallo,

    ich möchte an dieser Stelle Mias Anliegen in etwas anderer Form aufnehmen. Als Eventfotograf treten die nachstehenden Fotosituationen immer wieder auf. Glücklicherweise nicht die Reaktionen einzelner Publikumsmitglieder.

    1. In einer Disco (geht nur als Auftragsarbeit) mache ich eine Übersichtsaufnahme der Tanzfläche (16 mm Weitwinkel, Blende 6,3, hyperfokale Distanz). Auf Grund der Lichtverhältnisse werden alle Personen, die im Augenblick der Aufnahme zufällig in Richtung der Kamera schauen auch mit dem Gesicht abgebildet. Bei entsprechender Vergrößerung wären die Personen also mehr oder minder gut identifizierbar. Könnte eine Person, die in 5-10 m Entfernung steht auf ihr Recht am Bild bestehen und die Löschung der Aufnahme oder bei einer Veröffentlichung gar irgendeinen Schadenersatz verlangen?

    2. Auf einem Volksfest (bekannte Traditionsveranstaltung an dem Ort) mache ich Aufnahmen von einer Band und vom Publikum. Um Band und Publikum ablichten zu können, nehme ich wieder das o. a. Weitwinkel und mache Aufnahmen. Die Umstehenden Personen, haben durchaus meine Tätigkeit bemerkt, beschweren sich jedoch nicht. Tatsächlich sprechen mich sogar zwei Leute an und fragen wie man ohne Blitzlicht unter diesen Lichtbedingungen (es ist nach 22 h) noch fotografieren kann. Aus ca. 20 m Entfernung kommt dann eine Person, die sich beschwert und auf sein Recht am Bild besteht. Darüber hinaus verlangt er, dass ich das Fotografieren einstelle oder mich auf die Band beschränke. Weiterhin verbietet er mir das weitere Fotografieren der Zuschauer (Er ist kein Repräsentant des Verasntalters). Das Bergehren habe ich zurückgewiesen. Weiterhin machte ich ihn auf die Situation aufmerksam und wies daraufhin, dass ich nicht einzelne Personen, sondern das Kollektiv der Zuschauer ablichte.
    Soweit mir bekannt ist, kann ich sehrwohl solche Übersichtsaufnahmen machen ohne alle Anwesenden um Erlaubnis fragen zu müssen. Eine ähnliche Situation besteht auch bei Demonstrationen und sonstigen Massenveranstaltungen. Zur Verdichtung der Perspektive darf ich auch ein Teleobjektiv einsetzen. Wie richtig liege ich – juristisch gesehen – mit meiner Auffassung?

    Viele Grüße

    Michael

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  6. Hallo, ichb habe eine Frage zu Ereignissen der Zeitgeschichte. Wie ist es bei der Abbildung von Personen, die am Ereignis beteilgt sind, ohne „prominent“ zu sein. Beispiel: Bei einer Überschwemmung rettet die Feuerwehr Personen mit dem Schlauchboot. Oder wie sieht es bei den berühmten „Mauerspechten“ aus?
    Schönen Gruß von Gerald

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