Urheberpersönlichkeitsrecht im Lichte der Fotografie

Das Urheberpersönlichkeitsrecht stellt einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar und schützt die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Aus diesem Recht ergeben sich parallel zu den Verwertungsrechten (siehe Verwertungsrechts-Serie) Rechte die dem Urheber, in unserem Fall dem Fotografen, zustehen. Im Unterschied zu den Verwertungsrechten, sind nach ganz herrschender Meinung die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar. Der Fotograf kann jedoch auf Ansprüche aus seinen Rechten verzichten und damit eine Ausübung durch andere dulden oder jemanden zur Ausübung ermächtigen.

Aus § 12 UrhG lässt sich das sog. Veröffentlichungs- und Informationsrecht ableiten. Dem Fotografen steht damit zunächst das alleinige Recht zu, zu bestimmen wann und wie die von ihm geschossenen Fotos an die Öffentlichkeit gelangen. Ein Verzicht auf Ansprüche aus diesem Recht bzw. die Ermächtigung es auszuüben kann regelmäßig auch stillschweigend geschehen, wenn es im Verkehr üblich ist. Insbesondere beim Verkauf von Bildern muss ausdrücklich die Veröffentlichung untersagt werden, ansonsten wird dieses Recht mit dem Verkauf übertragen, so § 44 Abs. 2 UrhG.

Ein weiteres sehr praxisrelevantes Schutzrecht, welches ebenfalls aus der Sphäre des Urheberpersönlichkeitsrechts stammt, ist das sog. Urheberbenennungsrecht, § 13 UrhG. Wie der Name schon andeutet regelt dieses Recht, dass allein der Urheber bestimmt, ob und in welcher Form seine Bilder mit seiner Bezeichnung versehen werden. So kann er festlegen ob sie mit seinem Namen, einem Pseudonym oder gar nur einem Zeichen versehen werden sollen. Dieses Recht ist selbst dann verletzt, wenn z.B. in einer Zeitschrift zwar Fotografen genannt werden, es jedoch nicht ersichtlich ist, welches Foto welchem Fotografen zugeordnet werden muss. Eine solche Verletzung des Urheberbenennungsrechts kann eine Geldentschädigung bis zu 100% der sonst erhobenen Lizenzgebühr zur Folge haben, § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG. Insbesondere im heutigen digitalen Zeitalter mit seinen vielen Möglichkeiten Bilder ins Internet zu stellen oder zu kopieren wird diesem Recht sehr häufig (bewusst oder unbewusst) zuwidergehandelt. Nicht zuwiderhandeln tut derjenige, dem dieses Recht durch den Fotografen als Urheber eingeräumt wurde. Je nach Verkehrsgewohnheit kann dies auch hier stillschweigend geschehen.

Das dritte zu nennende Recht ist das Beeinträchtigungsverbot gem. § 14 UrhG. Der Fotograf kann Entstellungen und Beeinträchtigungen seiner Bilder untersagen, soweit diese geeignet sind, seine geistigen oder persönlichen Interessen zu gefährden. Es soll gewährleistet werden, dass ein Bild den individuellen Charakter den der Fotograf durch sein Schaffen erreicht hat, behält. In diesen Bereich fallen sowohl Bildmanipulationen wie auch Veränderungen verschiedener Bildeinstellungen wie Kontrast oder Belichtung mithilfe einer Fotobearbeitungssoftware. Eine stillschweigende Zustimmung zur Beeinträchtigung beim Verkauf der Bilder ist nur in wenigen Fällen denkbar. So eventuell wenn Farbbilder abgeliefert werden, es jedoch klar ist, dass diese für einen Schwarz-Weiß-Kalender bestimmt sind. Diese Beeinträchtigung wäre dann wohl von der Zustimmung des Fotografen gedeckt. In Fällen des fehlenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses ist immer auch die Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG zu beachten. Sie lässt Änderungen am Bild zu, solange derjenige der ändert, ein Nutzungsrecht erworben hat und der Urheber nach Treu und Glauben die Änderungen nicht versagen kann. So wären eine leichte Veränderungen des Ausschnitts eines Bildes sicherlich zulässig, außer der besondere Charakter des Bildes würde damit verfälscht.

Die dargestellten Rechte werden durch die Verwertungsrechte und sonstige Rechte des Urheberrechts ergänzt (siehe entsprechende Artikel). Allerdings haben all diese Rechte auch ihre Grenzen und Schranken. Diese Rechte und Schranken werden jedoch in einem separaten Artikel erläutert.

2 Gedanken zu „Urheberpersönlichkeitsrecht im Lichte der Fotografie“

  1. Ich hatte die Frage ja schon bei einem anderen Beitrag eingebracht:

    Wie wird bei kostenlosen Bildern (z.B. Pixelio, da bei diesem Angebot viele Abmahnungen wegen falscher Namensnennung aktuell unterwegs sind) der 100% Aufschlag berechnet? 100% von 0 € sind 0 €. Oder meint man dann 100% Aufschlag nach üblichem Honorar der Website ohne Basishonorar, da ja CC-Lizenz? Oder 100% des Durchschnittshonorars des Fotografen laut dessen Rechnungen?

    Wird der Name falsch geschrieben oder die Namensnennung entspricht nicht den Vorstellungen von Agentur oder Fotograf vollständig kann ein 100 % Aufschlag doch auch nicht gerechtfertigt sein. 100% für keine Nennung kann ja nicht 100 % für falsche Nennung bedeuten.

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  2. Wie ein Gericht den Betrag bei CC-Lizenzen berechnet kann ich leider nicht sagen, da mir noch keine Entscheidung dazu bekannt ist. Sobald in einem solchen Fall ein Urteil ergeht, werden wir es an dieser Stelle besprechen.
    Allerdings würde es mich nicht wundern, wenn tatsächlich als fiktiver Wert die MFM-Liste herangezogen und darauf basierend auch der Aufschlag berechnet wird.
    Ob ein 100%iger Aufschlag bei der falschen Schreibweise o.ä. gerechtfertigt ist (im Gegensatz zur Nichtnennung), lässt sich tatsächlich bezweifeln. Ich denke dass es schwer auf den Einzelfall ankommt und darauf inwieweit der Urheber in seinem Recht auf Nennung tatsächlich verletzt ist. Bloße Schreibfehler dürften wohl kaum einen 100%igen Aufschlag rechtfertigen.

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