OLG Köln: Gegenstandswert bei Fotoklau von 6.000 € auf 3.000 € herabgesetzt

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Beschluss

Aktenzeichen: 6 W 256/11

Verkündet am: 22.11.2011

Leitsatz der Redaktion:

Der Gegenstandswert bei urheberrechtsrelevanten Formen der unerlaubten Internetnutzung von Lichtbildern durch Private und Kleingewerbetreibende nach § 72 UrhG  liegt entgegen älterer Rechtsprechung bei 3.000 €.

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Die „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ im Urheberrecht

Wer schon einmal eine Abmahnung bekommen hat, egal ob wegen der unzulässigen Nutzung einer Internet-Tauschbörse oder der nicht lizensierten Verwendung eines Bildes, wird in aller Regel zur Abgabe einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ aufgefordert. Diese Unterlassungserklärung ist Folge des Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers, der seine Rechte geltend macht. Eine solche Erklärung ist, salopp gesagt, dass Versprechen, eine erneute unzulässige Nutzung in Zukunft zu Unterlassen.

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Ein teures Schnitzel – 550€ Vergleichsbetrag für ein Schnitzelbild

Für seine Website „hinter-den-schlagzeilen.de“, verwendete der Musiker und Liedermacher Konstantin Wecker das Bild eines Schnitzels mit einem Stück Zitrone zur Illustration eines Artikels über die Fleisch-Industrie. Das Bild hatte er jedoch weder selbst geschossen, noch ordnungsgemäß lizensiert, sondern von einer Website für Kochrezepte geladen.

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Mein Bewerbungsfoto im Internet – fotorechtlich zulässig?

Was haben Personen, die eine Bewerbung anfertigen und solche, die einen Account bei einem der vielen sozialen Netzwerke haben, gemeinsam? Beide brauchen ein aussagekräftiges Foto um sich angemessen zu präsentieren. In vielen Fälle, insbesondere bei Business-Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, wird für beide Zwecke das selbe Foto verwendet. Schließlich ist es gerade erst vom Fotografen geschossen und daher aktuell. Aber ist es überhaupt zulässig das Bewerbungsfoto auch für andere Zwecke als für eine  klassische Bewerbung zu verwenden?

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Veröffentlichung der Fotos von Ulrike Meinhoffs Tochter unzulässig

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16.11.2010 (LG Berlin, Urt. v. 16.11.2010 – Az.: 27 O 586/10), dass Bettina Röhl, Tochter von Ulrike Meinhoff, eine Onlineveröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den sexuellen Mißbrauch des Vaters nicht dulden muss.

Die Beklagte hatte ein Interview für die Zeitschrift Stern online veröffentlicht. Dieses Interview enthielt ein Foto, auf dem Ulrike Meinhoff, die Schwestern und die Klägerin zu sehen waren. Eine solche Veröffentlichung ist ohne Einwilligung gem. § 23 I Nr. 1 KunstUrhG zulässig, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um solche der Zeitgeschichte handelt.

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Linktipp: Wo sind meine Bilder?

Neben den teilweise sehr theoretischen Fragen über das „Ob“ und „Wie“ der Vergütung und Quellennennung, gibt es die mindestens ebenso ausschlaggebende Frage: „Wo sind meine Bilder?“ Wem nutzt das Wissen, im Recht zu sein, wenn nicht bekannt ist ob, und wenn ja wo, eigene Bilder überhaupt genutzt werden? Die Unendlichkeit des Internets ist hierbei Fluch … Weiterlesen …

LG Berlin: Haftung für Fotos in eingebundenen RSS-Feeds

Leitsätze der Redaktion:

  1. Fotos in RSS-Feeds genießen urheberrechtlichen Schutz wie alle anderen Bilder auch.
  2. Werden Fotos über einen RSS-Feed in eine Website eingebunden, so gelten diese als ‚zu eigen gemacht‘ und für eine unzulässige Verwendung ist zu haften. Daran ändert die Kenntlichmachung, dass es sich um einen fremden Feed handelt, nichts.

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