LG Köln, Urteil vom 5. März 2014, Az.: 28 O 232/13

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an den Kläger 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen; b) an den Kläger 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen; 2. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes … Weiterlesen …

BGH: Sommer unseres Lebens

Leitsätze des Gerichts:

  1. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
  2. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit- punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

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VG Hannover zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Das VG Hannover hatte am 14.07.2011 (Az. 10 A 5452/10) über die Videoüberwachung der Polizei in Hannover zu entscheiden. Dabei ging es insbesondere um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das prinzipiell jedem zusteht. Also im Klartext: darf man mich einfach so filmen und meine (personenbezogenen) Daten speichern?

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Urteilsbesprechung: LG Hamburg: „Peepshow auf dem Küchentisch“ – die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruches

Bereits 2009 hatte das LG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009, Az 324 O 852/08) einen kuriosen Fall zu beurteilen: in einer Zeitung wurde unter der Überschrift „Peepshow auf dem Küchentisch“ darüber berichtet, wie ein Pärchen in der Küche eines Restaurants von Passanten beim Geschlechtsverkehr gefilmt wurde. Dem Bericht wurde von beschriebener Situation ein Bild beigefügt. Die … Weiterlesen …

Fotografieren verboten!

Wer kennt es nicht, das „Fotografieren verboten“-Schild, dass einem regelmäßig die Freude jeder Fototour vermiest. Die bisherigen Artikel haben sich schwerpunktmäßig mit Rechtsverletzungen durch die Veröffentlichung der Bilder beschäftigt. Allerdings können auch schon bei der Aufnahme eines Bildes oder dem Versuch desselben Rechtsverstöße drohen.

Dies ist zunächst einmal der Fall, wie bereits im Artikel „Recht am eigenen Bild“ näher erläutert, wenn es um das Fotografieren von Personen geht, dessen Einwilligungen nicht vorliegen.

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