Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Verfahren wegen unzulässiger Bildnutzung gem. §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG zur Festsetzung des Streitwerts geäußert (Beschluss v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11).
BGH entscheidet zu „kleinen Werkteilen“
Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken zugunsten von Unterricht und Forschung gem. § 52a UrhG darf nach der Entscheidung 12%, jedoch maximal 100 Seiten eines Werkes umfassen.