OLG Köln: Gegenstandswert bei Fotoklau von 6.000 € auf 3.000 € herabgesetzt

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Beschluss

Aktenzeichen: 6 W 256/11

Verkündet am: 22.11.2011

Leitsatz der Redaktion:

Der Gegenstandswert bei urheberrechtsrelevanten Formen der unerlaubten Internetnutzung von Lichtbildern durch Private und Kleingewerbetreibende nach § 72 UrhG  liegt entgegen älterer Rechtsprechung bei 3.000 €.

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