Schadensersatz bei Verletzung von Creative-Common-Lizenzen

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az. 6 W 72/16) entschieden, dass eine Person, die ein Bild unter einer Creative-Commons-Lizenz nutzt und dabei die Nutzungsbedingungen nicht einhält, nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Grund dafür sei, dass solche Bilder, die kostenlos unter einer Creative-Commons-Lizenz vergeben werden, keinen wirtschaftlichen Wert hätten.

Lizenzbedingungen nicht eingehalten

Ein Fotograf hatte ein Bild unter einer Creative-Commons-Lizenz zur Nutzung bereitgestellt. Bilder, die unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen, dürfen zwar kostenlos genutzt werden, der Nutzer ist jedoch zur Einhaltung bestimmter Bedingungen verpflichtet, wie z.B. der Nennung des Urhebers. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, ist die Nutzung unberechtigt.

Der Beklagte nutzte das streitgegenständliche Bild, ohne die Lizenzbedingungen einzuhalten. Daraufhin nahm der Fotograf ihn auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das LG Köln hatte mit Beschluss vom 09. März 2016 (Az. 14 336/15) sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Schadensersatzanspruch bejaht. Das OLG lehnt, auf die Beschwerde des Beklagten hin, den Schadensersatzanspruch ab.

Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie

Grundsätzlich könne der Fotograf nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie Schadensersatz verlangen. Dieser entspricht der Höhe nach dem, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie käme auch dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann.

Wirtschaftlicher Wert gleich „Null“

Der Senat führte unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass der objektive Wert eines unter einer Creative-Commons-Lizenz geschützten Inhalts mit Null anzusetzen sei. Der Kläger habe das Bild vorliegend sowohl für die nicht-kommerzielle als auch für die kommerzielle Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt. Deshalb sei nicht ersichtlich, welchen wirtschaftlichen Wert eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte.

Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos sei, liefe eine weitere kostenpflichtige Lizenz lediglich darauf hinaus, von den Bedingungen der Creative-Commons-Lizenz zu befreien. In diesem Zusammenhang seien keine Anhaltspunkte vorgetragen worden, die eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichen würden.

Fehlende Urhebernennung

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der fehlenden Urheberbenennung. Auch hier sei kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich. Zwar könne die Namensnennung im Einzelfall einen wirtschaftlichen Wert haben, insbesondere, wenn der Urheber einen Ausschnitt seines Werkes veröffentliche, um sich und sein Werk besser vermarkten zu können. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung ersichtlich. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Bild sowohl für die nicht-kommerzielle als auch für die kommerzielle Nutzung unentgeltlich zur Verfügung stand.

Bestimmung des wirtschaftlichen Werts im Einzelfall

Das OLG Köln hält mit der vorliegenden Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung zum objektiven Wert von unter Creative-Commons-Lizenzen angebotenen Inhalten fest. Die Entscheidung sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass bei der unberechtigten Nutzung eines unter einer Creative-Commons-Lizenz stehenden Werkes generell kein Schaden entsteht.

Wie auch vom OLG Köln in der Entscheidung angesprochen, kann ein wirtschaftlicher Wert insbesondere dann vorliegen, wenn das Bereitstellen des Werkes unter einer Creative-Commons-Lizenz zu Werbezwecken für das eigene Werkschaffen erfolgt. Insbesondere die Urheberbenennung ist dabei von erheblicher Bedeutung. Die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes hat also stets im Einzelfall zu erfolgen.

(Bild: Creative Commons Attribution 3.0, CC BY 3.0)

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