(Keine) Persönlichkeitsrechtsverletzung von AfD-Mitglied Höcke

Das LG Erfurt hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (Az.: 3 O 554/16) entschieden, dass die Veröffentlichung eines Bildes in kritischer Pose keine Persönlichkeitsrechte verletzt und keinen Unterlassungsanspruch mit sich bringt.

Die Betitelung „Hitlergruß im Abendland“ stellt hingegen eine Verletzung dar und ist nicht gestattet.

Differenzierung von Foto und Bildtitel

Das Gericht hat sich in seinem Urteil differenziert geäußert. Es unterscheidet grundsätzlich zwischen dem dargestellten Foto und der entsprechenden Betitelung.

Das Darstellen des Fotos in der Presse durch die taz stelle nach Ansicht der Richter keine Verletzung dar. Hier wurde das Recht auf Pressefreiheit in hohem Maß berücksichtigt und abgewogen. Die Darstellung des Herrn Höcke mit ausgestrecktem Arm sei für sich betrachtet durchaus gestattet.

Die Richter stellten in ihrer Entscheidung jedoch klar, dass die Schlagzeile „Hitlergruß im Abendland“ eindeutig zu weit gehe. Der Titel nehme eine Kategorisierung vor und stelle den ausgestreckten Arm als verbotenen Hitlergruß dar. Dies sei gerade vor dem Hintergrund verletzend, dass Herr Höcke versicherte, die besagte Pose nicht eingenommen zu haben. Die taz musste die Überschrift daraufhin löschen und abändern.

Folgen eines Re-posts stehen zur Diskussion

Die Erwägungen zeigen, dass die Gerichte einzelfallabhängig immer alle verfassungsrechtlich geschützten Positionen hinreichend in Betracht ziehen. Nur so kann dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.

Inwiefern allerdings das „Re-posten“ des taz-Artikels Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich zieht, ist bislang offen. Thüringens Ministerpräsident hatte den Beitrag mit seinem persönlichen Twitter-Account retweetet und steht plötzlich vor Schadensersatzforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Wie das Gericht in diesem Verfahren entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 26.11.2015, Az.:16 U 64/15) hatte im Zusammenhang mit „teilen“ und „re-posten“ mal folgendes festgestellt:

Bei der Funktion „Teilen“ [..] handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

(Bild: © Coloures-pic – Fotolia.com)

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