Gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung unwirksam

In seinem Urteil vom 30. März 2016 (Az. 6 O 8/16) hält das LG Frankenthal fest, dass die Unterlassungsverpflichtung eine persönliche und individuelle Pflicht darstellt. Im Falle zweier Schuldner reicht es demnach nicht aus, eine gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung abzugeben; vielmehr tritt eine Erfüllung des Anspruchs nur bei persönlicher Erklärung jedes einzelnen Schuldners ein.

Klägerin lehnt Unterlassungserklärung ab und fordert einstweilige Verfügung

In dem Fall vor dem LG Frankenthal stritten Konkurrenten aus dem Bereich des Onlinehandels. Die Klägerin beanstandete die Verwendung eines Lichtbildes in einem Angebot der beiden Beklagten bei Ebay.

Es folgten eine Abmahnung und die Aufforderung gegenüber beiden Beklagten, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die abgegebene Erklärung wurde von der Klägerin allerdings nicht akzeptiert, sodass sie erneut eine – diesmal gültige – Unterlassungserklärung forderte. Mangels Reaktion beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber den beiden Beklagten.

Gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung reicht nicht

Trotz Widerspruchs gegen die erlassene einstweilige Verfügung, hielt das Gericht diese aufrecht. Auch die von den Beklagten während des laufenden Verfahrens abgegebene vorbeugende Unterlassungserklärung führte nicht zur Erledigung des Rechtsstreits.

Grund dafür war, dass diese Erklärung gesamtschuldnerisch von den Beklagten abgegeben wurde.

Umfang und Reichweite nicht bestimmt genug

Problematisch an dieser gesamtschuldnerischen Unterlassungserklärung ist vor allem die fehlende Bestimmbarkeit bezüglich Umfang und Reichweite der Erklärung. Die von der Klägerin gewollte Unterlassungsverpflichtung trifft jeden Schuldner persönlich. Das Prinzip der Gesamtschuld findet in diesem Bereich keine Anwendung. Der Wortlaut des § 421 BGB untermauert diese Nicht-Vereinbarkeit.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Genaue Formulierung – Erklärung von jedem Schuldner persönlich abzugeben

Um Konsequenzen wie eine einstweilige Verfügung und hohe Prozesskosten zu vermeiden, sollte man bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung Vorsicht wahren. Der Wille des Erklärenden muss unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Hierzu muss beispielsweise auch der höchstpersönliche Charakter der Erklärung darin widerspiegeln.

Eine gesamtschuldnerische Unterlassungserklärung erfüllte diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht. Jeder Schuldner hatte persönlich seine Erklärung abzugeben.

(Bild: © Bacho Foto – Fotolia.com)

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