Keine öffentliche Zurschaustellung durch Upload in die eigene Cloud

Das Landgericht Heidelberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein in die Cloud eingestelltes Bild der Öffentlichkeit angeboten und damit u.a. öffentlich zur Schau gestellt werde (Urteil vom 2.12.2015, Az.: 1 O 54/15).

Auf einer gekauften Festplatte befanden sich mehrere hundert private Fotos der Verkäuferin. Der Käufer hat die Bilder in seine Cloud hochgeladen. Er bemerkte zwischenzeitlich einen Defekt an der Festplatte und forderte die Verkäuferin auf, ihm die Garantiebelege der Festplatte zu senden oder den Kauf rückabzuwickeln.

Nachdem die Verkäuferin auf die Aufforderung nicht reagierte, teilte der Käufer ihr per E-Mail mit, er werde einhundert Fotos von ihr im Internet veröffentlichen, wenn sie sich nicht bei ihm melde.

Vermutete Urheberrechtsverletzung durch Upload der Bilder

Die Verkäuferin ließ sich auf eine Rückabwicklung des Kaufs ein. Sie ist gleichzeitig der Ansicht, es liege eine Urheberrechtsverletzung vor. Es sei davon auszugehen, dass die Fotos öffentlich zugänglich gewesen seien. Zumindest aber habe der Käufer eine entsprechende Urheberrechtsverletzung angekündigt.

Auch stelle das Hochladen der Bilder in die Cloud eine Urheberrechtsverletzung dar, da die Bilder dem Anbieter der Cloud zugänglich gemacht und damit an Dritte weitergebeben worden seien.

Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch

Das Gericht wies die Klage ab. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 22 KunstUrhG wegen des Einstellens der Bilder ins Internet bestehe nicht.

Die Klägerin konnte nicht darlegen oder beweisen, dass der Beklagte die Fotos tatsächlich ins Internet eingestellt habe. Der Beklagte habe das Einstellen der Fotos ins Internet lediglich angekündigt. Um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch annehmen zu können, fehle es jedoch bereits an der Erstbegehungsgefahr, da der Beklagte das Einstellen mit dem Ziel angekündigt habe, die Klägerin zur Vertragserfüllung zu bewegen.

Hochladen in Cloud ist keine öffentliche Zurschaustellung

Auch das Einstellen der Fotos in die Cloud des Beklagten begründe keinen Unterlassungsanspruch. Das Hochladen von Bildern in eine Cloud stelle keine öffentliche Zurschaustellung gem. § 22 S. 1, 2. Alt. KunstUrhG dar.

Beim „Cloud Computing“ werde dem Cloud-Nutzer vom Plattformbetreiber ein virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt. Dabei habe der Plattformbetreiber die Serverkapazität in der Regel selbst nur angemietet. Ohne selbst physische Speichermedien bereithalten zu müssen, könne der Nutzer von seinen Geräten aus auf den virtuellen Speicherplatz zugreifen. Zugriff auf diesen Speicher habe nur der Nutzer selbst. Das eingestellte Bild werde also nicht der Öffentlichkeit angeboten.

Keine Verbreitung der Bilder

Weiterhin wurde der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch, die Bilder nicht an Dritte zu überlassen, vom Gericht abgelehnt. Das Hochladen der Bilder in die Cloud stelle keine Verbreitung von Bildnissen gem. § 22 S.1, 1. Alt. KunstUrhG dar.

„Verbreitung“ in diesem Sinne meine jede Form der körperlichen Weitergabe des Bildes oder eines Vervielfältigungsstücks, wobei auch die Weitergabe digitaler Kopien von Bildern erfasst werde. Das Bild müsse dabei zumindest einer weiteren Person zur Verfügung gestellt werden. Dass vorliegend noch andere Personen als der Beklagte Zugriff auf die Cloud hatten, sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

(Bild: © ristaumedia.de – Fotolia.com)

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