60.000€ Entschädigung wegen wiederholter Veröffentlichung von Bildnissen

Die Klägerin ist die Ehefrau eines berühmten, ehemaligen Formel-1-Rennfahrers. Dieser wurde Ende 2013 bei einem Skiunfall schwer verletzt. Der Unfall erweckte ein hohes Medieninteresse, so dass sich nach Bekanntwerden des Unfalls eine große Anzahl an Journalisten vor dem behandelnden Krankenhaus versammelte. Am 3.1.2014, wenige Tage nach dem Unfall und gleichzeitig dem Geburtstag des Verletzten, besuchte die Klägerin diesen. Bei diesem Besuch entstanden die streitgegenständlichen Fotos, welche die Klägerin vor der Klinik zeigen und die den Fokus auf ihr Gesicht und ihre Haltung legen.

Die Beklagte, die mehrere Zeitschriften verlegt, berichtete bereits seit 1995 immer wieder über die Klägerin und ihren Ehemann. Sie veröffentlichte die Fotos kurz darauf in ihren Zeitschriften, mitunter im Großformat auf der ersten Seite als Aufmacher.

Wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild 

Das Gericht sprach der Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung eine Entschädigung in Geld zu. Denn die wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild stelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar (Urteil vom 25.09.2015, Az.: 324 O 161/15). Die besondere Hartnäckigkeit manifestiere sich insbesondere auch darin, dass die Beklagte auch nachdem sie Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin eine Veröffentlichung nicht wünscht, weitere Veröffentlichungen vornahm:

„Dies begründet zugleich das ganz erhebliche Verschulden der Beklagten. Sie hat die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt grob missachtet. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten wissen und beachten müssen, dass zumindest die Berichterstattungen nach dem 17.01.2014 (erste Abmahnung) und jedenfalls die Berichterstattungen nach dem 17.02.2014 (Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung) aufgrund der Wiederholung des Motivs eine gravierende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellten.“

Ob der Unfall ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, mit der Folge, dass die Bilder gem. § 23 Abs. 1 KUG ausnahmsweise auch ohne Einwilligung der Klägerin verbreitet werden dürfen, kann nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis dahinstehen. Denn nach § 23 Abs. 2 KUG überwiegen die berechtigten Interessen der Klägerin gegenüber einem etwaigen öffentlichen Informationsinteresse.

Kern der Privatsphäre betroffen

Das Landgericht Hamburg führt aus, dass zwar auf der einen Seite ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, zu erfahren, wie die Klägerin mit einer solchen Ausnahmesituation zurechtkommt. Andererseits sei die Klägerin durch die Veröffentlichung jedoch im Kern ihrer Privatsphäre betroffen, wenn sie in einer Situation gezeigt werde, in der sie die Möglichkeit haben muss, sich mit ihrem Schmerz und der traumatisierenden Situation auseinanderzusetzen. Es liege auf der Hand, dass dies nur unbeobachtet geschehen könne. In einem Moment höchster emotionaler Belastung werde die Klägerin unzulässigerweise in hohem Maße der öffentlichen Wahrnehmung und Erörterung ausgesetzt.

Veröffentlichung letztlich lediglich Voyeurismus

Auch sei die Eingriffsintensität vorliegend besonders erheblich. In der für die Klägerin dramatischen familiären Situation fokussiere sich das Interesse der Öffentlichkeit darauf, wie diese mit der Situation umgeht. Durch die Veröffentlichung, insbesondere die Fokussierung auf Gesicht und Haltung der Klägerin, werde ihre Situation öffentlich wahrnehmbar gemacht.

Weiterhin führt das Gericht aus, es dürfe unterstellt werden, dass eine öffentliche Erörterung der Gemütslage in einer Situation wie der vorliegenden, bereits deshalb keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten könne, weil es an einer entsprechenden selbstreflektiven Betrachtung der Situation fehle. Denn niemand, der sich nicht in einer solchen Situation befunden hat, könne ermessen, unter welcher psychischen Belastung die Klägerin stand. Es handele sich bei der Darstellung letztlich um nicht mehr als um Voyeurismus, der eine Entschädigung in der zugesprochenen Höhe rechtfertige.

(Bild: © Zerbor – Fotolia.com)

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