Videoüberwachung eines privaten Grundstücks

In einem vom AG München zu entscheidenden Fall wollte die Eigentümerin eines Hauses die Entfernung der Überwachungskamera ihres Nachbarn erreichen.

Videokamera auf dem Nachbargrundstück stört Hauseigentümer

Der Nachbar hatte im Februar 2013 am Dachgauben-Fenster seines Hauses eine Videokamera angebracht, da an seinem Haus mutwillig eine Fensterscheibe beschädigt worden war und die Täter nicht ermittelt werden konnten. Von der Kamera werden der Eingangsbereich des Grundstücks des Nachbarn sowie ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst. Das Anbringen der Kamera hatte der Nachbar mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen.

Die Nachbarn fechteten in der Vergangenheit bereits mehrere Nachbarschaftsstreitigkeiten aus. Durch die Kamera befürchtete die Klägerin eine Überwachung.

Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Videoüberwachung grundsätzlich möglich

Laut einer Pressemitteilung des AG München wurde die Klage jedoch mit Urteil vom 20. März 2015 (Az.: 191 C 23903/14) abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts müsse die Kamera von dem Nachbar nicht entfernt werden.

Grundsätzlich könne durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person eingegriffen werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst würden.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.

Interesse am Eigentumsschutz überwiegt

Vorliegend überwiege das Interesse des Nachbarn am Schutz seines Eigentums das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig ebenfalls erfassten Passanten und der Klägerin, so die Richterin.

Der Erfassungsbereich sei vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden. Der miterfasste schmale Streifen des Gehwegs beschränke sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Nachbarn. Es sei zu berücksichtigen, dass unstreitig Sachbeschädigungen an dem Eigentum des Beklagten stattgefunden hätten.

Kein Missbrauch der Überwachungskamera erkennbar

Ein Anspruch auf Entfernung der Kamera könne zwar auch bestehen, wenn eine Person ernsthaft befürchten müsse, damit überwacht zu werden. Allein die Tatsache, dass Nachbarn Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertige für sich genommen aber nicht die Angst einer Partei, in den Überwachungsbereich mit aufgenommen zu werden. Die Streitigkeiten, die hier zwischen den Nachbarn stattgefunden hätten, seien dafür nicht ansatzweise ausreichend. Vielmehr handele es sich dabei um eher gewöhnliche Nachbarstreitigkeiten.

Die Klägerin habe dem Gericht nur ein Gefühl und eine Vermutung der Beobachtung und Überwachung durch den Nachbarn vorgetragen, was sie nicht mit Tatsachen habe belegen können. Allein die bloße Möglichkeit, dass der Nachbar sie überwachen könnte, reiche aber nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen. Objektiv sei klargestellt, dass derzeit fremde, private Flächen nicht gefilmt werden.

Eine drohende Überwachung muss dargelegt werden

Bereits 2010 hatte der BGH (Urteil v. 16.03.2010, Az.: VI ZR 176/09) klargestellt, dass das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein könne. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung würde jedoch nicht ausreichen.

Prinzipiell kann zwar auch ein Nachbarstreit ausreichen. Dieser muss jedoch heftig sein, sich über lange Zeit erstreckenden und massiv geführt werden. Zudem muss die Kamera wegen ihres Aufnahmewinkels und ihrer Reichweite ohne weiteres die technische Möglichkeit zur permanenten Überwachung des Nachbargrundstücks bieten (vgl. OLG Köln NJW 2009, 1827). Zu einem vergleichbaren Vorfall konnte der Nachbar wohl nicht ausreichend vortragen. Zumal die Sachbeschädigung für den Beklagten sprach.

Wer sich einer Überwachung ausgesetzt sieht, steht damit vor dem Problem, die zu befürchtende Überwachungssituation darzulegen (sog. „Überwachungsdruck”, vgl. dazu etwa LG Bonn, Urteil v. 16.11.2004 – 8 S 139/04; LG Darmstadt, Urteil v. 17.03.1999 – 8 O 42/99;  Urteil v. 30. Dezember 2005, Az.: 16 C 1642/05).

(Bild: © luismolinero – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „Videoüberwachung eines privaten Grundstücks“

  1. Hallo, mein Name ist Stefan Gmyrek und wir vertreiben seit 1998 Videoüberwachung. Sofern es Gründe für eine Videoüberwachung wie Diebstahl, Einbrüche, Sachbeschädigungen, Bedrohungen usw. gibt, ist eine Videoüberwachung legal. Konkret hängt es aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Wer Interesse hat, kann dazu unseren Ratgeber auf https://www.topsicherheit.de gerne weiterführend lesen. Wir klären über die Rechtslage, Anwendungsbereiche sowie über die häufigsten Fehler auf.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar