Auch Promis haben eine Privatsphäre

Das Landgericht Köln (Urteil vom 10.06.2015, Az. 28 O 547/14) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von intimen, privaten Facebook – und Whats-App – Nachrichten gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt. Auch Prominente – hier ein Nationalspieler – werden geschützt.

Privatsphäre von Promis unter bestimmten Umständen geschützt

Personen des öffentlichen Lebens müssen in vielen Fällen damit zurechtkommen, in den Medien für alle Welt zu sehen zu sein. Doch auch die Privatsphäre von Prominenten wird unter bestimmten Umständen geschützt. Wenn Prominente selbst Details aus ihrem privaten Leben preisgeben, dürfen die Informationen auch öffentlich genutzt werden – dies ist aber anders, wenn diese Intimitäten auf anderen Wegen und über andere Quellen ans Licht kommen.

Veröffentlichung von Nachrichten eines prominenten Fußballspielers

Das Landgericht Köln befasste sich mit einem Fall, in dem private Facebook – und Whats-App – Nachrichten eines Fußballspielers in einer Zeitschrift veröffentlicht wurden. Es handelte sich um Zitate zum Inhalt seiner Liebesbeziehung, die für Gesprächsstoff sorgten.

Kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen

Der Fußballer sieht sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er sieht die veröffentlichten Textpassagen als sehr persönlich an und ist der Meinung, dass diese Inhalte niemanden etwas angehen. Teilweise seien sogar unwahre Behauptungen verbreitet worden.

Obwohl der Fußballspieler eine Person des öffentlichen Lebens ist, bestünde kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an den preisgegebenen Zitaten. Dadurch, dass er sich selbst nicht dazu geäußert habe, sei es für Dritte verboten, diese Informationen aus seiner Privatsphäre weiterzugeben.

Fotografien auf Reisen unzulässig?

Neben den Zitaten wurde auch eine Fotografie in der Zeitschrift veröffentlich, auf der der Fußballer mit einer unbekannten Dame in Las Vegas zu sehen war. Der Kläger habe sich im Urlaub zurückziehen wollen. Somit sei er in extremen Privatmomenten abgelichtet worden. Das Foto sei nicht öffentlich und zudem ohne seine Einwilligung geschossen worden. Auch hier ist er der Meinung, dass seine Privatsphäre nicht berücksichtigt worden sei.

Klage des Fußballers begründet

Der Fußballer forderte vor dem Kölner Landgericht Unterlassung gegen die Beklagte bezüglich der in ihrer Zeitschrift veröffentlichten Zitate. Das Gericht bejahte diesen Anspruch. Es erklärte seinen Entschluss damit, dass die Verbreitung zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führte. Der Eingriff in intime Gespräche über Kommunikationsdienste sei rechtswidrig. Somit müsse das Privatleben des Fußballspielers – genau wie das nicht prominenter Menschen – geschützt werden.

Es müsse immer eine Interessensabwägung stattfinden. Dabei dürfe die Veröffentlichung der Berichte nicht nur zur Befriedigung der Neugier dienen. Auch Promis haben ein Privatleben, das geschützt werden muss.

(Bild: © FranMarin – Fotolia.com)

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