Denkzettel für Abmahnpraxis bei Pixelio Bildern

Man darf fast sagen: endlich ist es soweit. In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat das KG Berlin am 26. Oktober 2015 (Az. 24 U 111/15) überhöhten Schadensersatzforderungen Einhalt geboten.

Kein Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung bei Pixelio-Bildern

Die Fälle von Pixelio Abmahnungen ähneln sich zumeist in den grundlegenden Dingen: Ein Bild aus der Pixelio Datenbank wurde auf einer Homepage im Rahmen redaktioneller und/ oder kommerzieller Nutzung veröffentlicht. Bei Pixelio wird in den Lizenzbestimmungen unter Ziff. IV hierzu angegeben, dass der Fotograf wie folgt zu benennen ist:

‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Genau diese Angabe fehlt bei der – ansonsten vollkommen richtigen – Nutzung des Pixelio Bildes allerdings. Der betroffene Fotograf möchte daraufhin trotzdem volle Lizenzkosten + Schadensersatz wegen Nichtnennung einfordern.

Urhebernennung in Pixelio-AGB ist keine echte Bedingung im Rechtssinne

Kann es wirklich gewollt sein, nur aufgrund der fehlenden Nennung des Fotografen eine volle Lizenzgebühr verlangen zu können? Juristisch ausgedrückt: ist die Urheberbenennung eine echte Bedingung im Sinne von § 158 BGB mit der Folge, dass die Nichtnennung ein Erlöschen der Lizenz mit sich bringt?

Nein, die Lizenz kann wohl kaum erlöschen. In unserer Kanzlei TW-LAW vertreten wir die Auffassung, dass kein Schadensersatz wegen fehlender Lizenz verlangt werden kann, wenn ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verstoß gegen § 13 UrhG lässt den Vertrag selbst nicht komplett entfallen.

Der Beschluss des KG (veröffentlicht durch den Kollegen Plutte) argumentiert in die gleiche Richtung. Die vertraglich getroffene Regelung ist eine Vertragspflicht des Nutzers, ohne dass daran eine Nutzungsrechtseinräumung gekoppelt ist. Eine echte Bedingung im Rechtssinne ist aus den Lizenzbedingungen nicht herauszulesen. Eine andere Ansicht würde zudem für eine zu große Rechtsunsicherheit sorgen, die nicht hinnehmbar ist.

(Nur) Schadensersatz für Nichtnennung bejaht

Das KG Berlin fasst es wie folgt zusammen:

Dem Kläger stand gegen die Beklagte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie […] als solcher kein Schadensersatzanspruch […] zu, sondern allein ein solcher wegen unterlassener Urhebernennung.

Der Schadensersatzanspruch wegen der Nichtnennung wurde auf 100,00 € geschätzt. Die MFM-Tabelle sei nicht anzuwenden. Eine hinreichende Lizensierungspraxis konnte der Fotograf im konkreten Fall ebenfalls nicht darlegen. Das Gericht hat vielmehr den Schluss gezogen, dass der Fotograf sich erst einmal einen Namen machen müsste – und deswegen seine Bilder zunächst noch kostenlos angeboten hat.

Fazit: Pixelio-Abmahnungen nicht blind bezahlen

Diese Rechtsprechung hat sich angekündigt und ist vollkommen richtig. Wenn der Fotograf sein Bild kostenlos bei Pixelio für die kommerzielle und/oder redaktionelle Nutzung anbietet, kann er keine Lizenzkosten verlangen, wenn das Bild an sich vertragsgetreu verwendet wird – wenn auch ohne Namensnennung. In solchen Fällen fällt ein Schadensersatz nur aufgrund der unterlassenen Urhebernennung an.

Ähnlich lässt sich auch gut bei CC-Lizenzen argumentieren. Auch in diesen Fällen kann eine Abmahnung wegen der Fotonutzung auf Zahlung der vollen Lizenzkosten nicht gerechtfertigt sein. Es lohnt ein Blick in die genaue Vertragsausgestaltung.

(© 3dkombinat – Fotolia.com)

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