Hinweispflicht des Webdesigners gegenüber Auftraggeber

Der Webdesigner kann gesamtschuldnerisch haften, wenn er seinen Auftraggeber nicht darüber informiert, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Bilder und Texte gegebenenfalls urheberrechtlich geschützt sein können.

Webdesign-Auftrag mit unvorhergesehenen Komplikationen

Der Beklagte ist Webdesigner, welcher mit der Gestaltung der Internetseite einer Seniorenresidenz beauftragt wurde. Von dem Auftraggeber – dem Betreiber der Residenz – erhielt er die für die Internetseite erforderlichen Materialien, darunter auch den Ausschnitt aus einer Landeskarte, die als Wegbeschreibung dienen sollte. Die Webseite wurde entsprechend der Vorgabe des Kunden im Jahr 2007 fertig gestellt.

Fünf Jahre später – im Jahr 2012 – wurde die Klägerin vom Rechteinhaber des Kartenausschnitts abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert. Sie weigerte sich die Unterlassungserklärung abzugeben. Der Rechteinhaber erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen sie und verlangte über den Schadensersatz i.H.v. 1.149,54 € hinaus auch die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten von 806,75 €.

Daraufhin wandte sich die Seniorenresidenz an den Webdesigner und verlangte von ihm Erstattung der gegen sie geltend gemachten Schadensersatzforderung sowie der Anwalts- und Mahnkosten. Da dieser die Zahlung verweigerte, landete der Fall vor dem AG Oldenburg.

Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche

Der Beklagte argumentierte zum Einen, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Zum Anderen betonte der Webdesigner, der Kartenausschnitt wurde ihm von der Klägerin selbst geschickt. Insoweit bestünde seinerseits keine Prüfungspflicht. Darüber hinaus berief er sich darauf, dass die Haftung durch die AGB des geschlossenen Vertrages ausgeschlossen sei.

Mit Urteil vom 17.04.2015 (8 C 8028/15) stellte das Amtsgericht Oldenburg zunächst fest, dass der Klägerin aufgrund der Einrede der Verjährung tatsächlich keine Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag gem. § 651 BGB mehr zustehen. Bei der Herstellung von Webseiten ist die vertraglich geschuldete Leistung die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache i.S.d. §§ 651, 91 BGB. Das führt dazu, dass bei Mängelansprüchen des Kunden § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Anwendung findet. Somit verjährten die Mängelansprüche der Klägerin am 31.12.2009 – zwei Jahre nach der Erstellung der Homepage.

Gesamtschuldnerische Haftung – Kostenübernahme in Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten

Dennoch wurde der Webdesigner aufgrund des Gesamtschuldnerregresses gem. § 426 BGB zur Übernahme von 50 Prozent der entstandenen Kosten verurteilt. Bei Regressansprüchen der Gesamtschuldner gegeneinander im Innenverhältnis beginnt die Verjährung mit der Kenntnisnahme des Ausgleichsberechtigten über den den Anspruch begründenden Umstand, vorliegend mit dem Erhalt der Abmahnung im Jahr 2012. Im Jahr 2013 sei der Ausgleichsanspruch der Klägerin noch nicht verjährt.

Die Haftung der Klägerin leitet das Gericht daraus ab, dass sie urheberrechtlich geschützte Inhalte unberechtigt auf ihre Internetseite veröffentlichte. Der Beklagte seinerseits haftet dafür, dass er als Unternehmer die Internetseite erstellte und online stellte.

Landkarte als urheberrechtlich geschütztes Werk

Die streitgegenständliche Karte sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG, so das AG Oldenburg.

„Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG handelt.“

Es sei vorliegend offensichtlich, dass die Karte nicht von der Klägerin stammt, sondern von einem professionellen Kartographen. Die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Karte führe somit zur Haftung der Beteiligten nach § 97 Abs. 1, 2 UrhG.

Reichweite der vertraglichen Pflichten des Webdesigners

Beim Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material sieht das Gericht für die Beteiligten erhöhte Sorgfaltsanforderungen.

So sei die Klägerin von ihren Prüfungspflichten in Bezug auf die verwendeten Inhalte nicht allein deswegen befreit, weil sie einen Webdesigner mit der Gestaltung beauftragt hat.

Der beklagte Webdesigner sei seinerseits als Unternehmer zur mangelfreien Werklieferung verpflichtet. Dies betreffe auch die Rechtmäßigkeit des Internetauftritts. Somit gehöre zu den vertraglichen Pflichten die Überprüfung in Bezug auf Urheberrechte Dritter an den genutzten Inhalten auch dann, wenn bestimmte Inhalte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind. Aus der vertraglichen Beratungspflicht des Designers leitet das Gericht seine Hinweispflicht gegenüber dem Kunden ab. Diese kann jedoch bei einer geringfügigen Vergütung entfallen, da sie in dem Fall nicht zu erwarten sei.

Kein Haftungsausschluss durch AGB

Der Haftungsausschluss des Webdesigners aufgrund der vereinbarten AGB wird vom Gericht verneint. Da die Prüfungspflicht wesentliche Vertragspflicht des Auftragnehmers sei, sei eine AGB-Klausel, die dies zulasten des Auftraggebers ausschließt, gemäß § 307 Abs. 2 Nr.2 BGB unwirksam.

Kritik gegen die Entscheidung des AG Oldenburg

Das Urteil zeigt, dass es für gewerblich tätige Webdesigner und Webagenturen ratsam ist, die verwendeten Inhalte auf vor der Veröffentlichung urheberrechtliche Probleme zu überprüfen und den Kunden gegebenenfalls darauf hinzuweisen – auch wenn die Texte bzw. Bilder vom Kunden zur Verfügung gestellt worden sind.

Die Entscheidung des AG Oldenburg erntet jedoch starke Kritik, insbesondere bezüglich der fünfzigprozentige Quotelung des Ausgleichsanspruchs. Die Tatsache, dass die Klägerin nach der Abmahnung des Rechteinhabers die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert hat und auf die einstweilige Verfügung erst einmal nicht reagierte, führte zur Entstehung neuer Kosten, welche vom Beklagten nicht verschuldet waren. Hinsichtlich der strengen Sorgfaltspflichten an einen Bildnutzer, wähnt sich die Entscheidung jedoch in guter Gesellschaft.

Die Entscheidung des AG Oldenburg ist nicht rechtskräftig. Ein Berufungsverfahren ist vor dem LG Oldenburg (Az.: 4 S 224/15) anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob die Revisionsinstanz die Argumente des AG Oldenburg befürworten wird.

(Bild: © adempercem – Fotolia.com)

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