Technische Reproduktionen genießen keinen Lichtbildschutz

Erhält man eine Abmahnung, die sich im Nachhinein als unberechtigt herausstellt, kann man grundsätzlich keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen.

Das begründet das LG Köln (Az. 28 O 551/11) damit, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Die dadurch verursachten Kosten seien regelmäßig nur dann zu erstatten, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe, in welcher eine Seite Pflichten verletzt hätte.

LG München I: Abmahner muss Anwaltskosten übernehmen

Im Urheberrecht kann der Abgemahnte nach § 97a Abs. 4 UrhG im Fall einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Beispiel für eine Rechtsverteidigung getätigt hat. So ist es in einem Fall vor dem LG München (Urteil v. 27.7.2015, Az. 7 O 20941/14, nicht rechtskräftig) geschehen. Es ging um eine Repoduktionsfotografie, die keinen Lichtbildschutz genießt – und trotzdem abgemahnt wurde.

Reproduktionsfotografie einer Produktverpackung?

Es wurde entschieden, dass der Abmahnende die Rechtsanwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten zu tragen habe.

Es ging um einen Onlinehändler, dessen „selbst erstellte“ Bilddatei ein Konkurrent zur Illustration eines Angebots verwendete. Dabei handelte es sich um einen Scan bzw. eine zwei-dimensionale Reproduktionsfotografie einer Produktverpackung. Der Onlinehändler sah sich in seinen Bilderrechten verletzt, sodass er den Konkurrenten abmahnte und Schadensersatz forderte.

Eine technische Reproduktion genießt keinen Lichtbildschutz

Die Beklagte verteidigte sich mit einer Widerklage, um die Kosten ihres Rechtsanwalts ersetzt zu bekommen – und bekam Recht.

Bei dem streitgegenständlichen Bild handle es sich um eine rein technische Reproduktion. Die an ein geschütztes Lichtbild gestellten Anforderungen werden nicht erfüllt. Dafür hätte ein erheblicher Aufwand realisiert worden sein müssen – der lediglich maschinelle Weg genüge nicht, so das Gericht.

Hierzu müsste ein bestimmtes Maß an persönlicher und geistiger Leistung erbracht worden sein. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Mündliche Anwaltsberatung auch erstattungsfähig

Im vorliegenden Fall ließ sich die Widerklägerin via Skype von einem Rechtsanwalt beraten. Dieser riet ihr auf mündlichem Wege dazu, die Abmahnung nicht zu beantworten. Auch Anwaltskosten, die ohne Schriftverkehr entstanden sind, sind vom Erstattungspflichtigen zu übernehmen.

Es wurde sogar dazu geraten, auf eine Abmahnung nicht zu reagieren. Offensives Verhalten könnte in einem solchen Fall einen „vermeintlichen Anspruch durch unnötigen oder unbedachten Vortrag [erst] schlüssig machen“, so der Kollege Arno Lampmann, der die Widerklägerin vertrat.

„Anders sieht es in Wettbewerbssachen aus“, erklärt Florian Wagenknecht. Das LG Köln (Urteil v. 10.10.2012, Az. 28 O 551/11) begründete es damit, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Die dadurch verursachten Kosten seien regelmäßig nur dann zu erstatten, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe, in welcher eine Seite Pflichten verletzt hätte.

(Bild: © magraphics.eu – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Technische Reproduktionen genießen keinen Lichtbildschutz“

  1. Ich hoffe, ich sehe das richtig: Ein Hobbyfotograf, der auf seiner Homepage nur eigene Fotos präsentiert, dazwischen aber auch einmal irrtümlich ein Foto zeigt, an dem ein anderer Fotograf die Rechte hat, kann wegen § 97a UrhG zu Recht abgemahnt werden. Derselbe Hobbyfotograf kann dagegen wegen einer auf seiner Homepage fehlenden Anbieterkennzeichnung (Impressum) nicht abgemahnt werden, weil sich die Kennzeichnungspflicht bei Hobbyfotografen nur aus § 55 Abs. 1 RStV ergibt und Verstöße hiergegen in der Regel nicht abmahnfähig sind (vgl. Rockstroh, „Impressumspflicht auf Facebook-Seiten“, MMR 10/2013). Der Autor begründet dies damit, dass § 55 Abs. 1 RStV nicht der Umsetzung von Art. 5 Abs. der E-Commerce-RL dient und daher § 4 Nr. 11 UWG bei einem Verstoß nicht anwendbar ist. Bei fehlendem Impressum kann ein Hobbyfotograf anders als bei Urheberrechtsverletzungen demnach nur irrtümlich abgemahnt werden, z. B. wenn ein anderer ihn versehentlich für eine Konkurrenten hält. In diesen Fall sollte der Hobbyfotograf am besten gar nichts gegen die Abmahnung unternehmen, weil er sonst auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben könnte. Ist das wirklich so oder habe da ich etwas falsch verstanden?

    MfG
    Johannes

    PS: Dass keine Abmahnungen drohen, heißt natürlich nicht, dass man auch vor Bußgeldern gefeit ist.

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